Sachsen

Sächsische Sparkassenprüfungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 3054. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2003 Nr. 12, S. 388 Fsn-Nr.: 62-9.2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. September 2003

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und der Prüfung in besonderen Fällen bei Sparkassen (Sächsische Sparkassenprüfungsverordnung – SächsSparkPrüfVO) erlassen als Artikel 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung sparkassenrechtlicher Vorschriften Vom 1. September 2003 § 1 Jahresabschlussprüfung 1Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Sparkasse nach § 340k des Handelsgesetzbuches wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbands im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde durchgeführt. 2Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses im Einzelfall öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer beauftragen und weitere Sachverständige zuziehen. § 2 Prüfung in besonderen Fällen (1) Die nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel ( Wertpapierhandelsgesetz – WpHG) vorgesehene Prüfung wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassen und Giroverbands durchgeführt. (2) 1Darüber hinaus kann die Sparkassenaufsichtsbehörde die Prüfung in besonderen Fällen anordnen. 2Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen ( Kreditwesengesetz – KWG) angeordneten Prüfungen gelten auch als von der Sparkassenaufsichtsbehörde angeordnete Prüfungen. (3) Die Kosten der Prüfung nach § 2 trägt die Sparkasse.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.