Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -)

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Quellenkennung: 2fa5c1ec-feca-4f6a-86dc-9f589372ce00. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.11.2002 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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rsammlung und lädt die Mitglieder der Delegiertenversammlung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Gleichzeitig unterrichtet sie oder er die Ersatzdelegierten und die Vorstandsmitglieder und deren Vertreterinnen oder Vertreter und stellt ihnen die Teilnahme an der Sitzung anheim. Die Delegiertenversammlung ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen. (2) Die Delegiertenversammlung bildet ihren Willen mit zwei Dritteln Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmenanteile. In Fällen der Abwesenheit einer oder eines Delegierten sind die jeweiligen Ersatzdelegierten stimmberechtigt. Delegierte, die nach § 9 Abs. 1 Satz 5 mehrere Stimmen auf sich vereinigen, können nur einheitlich abstimmen. (3) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Stimmenanteile durch Delegierte vertreten und alle Delegierte rechtzeitig geladen sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann die oder der Verbandsvorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Delegiertenversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Ladung aufmerksam gemacht werden. (4) Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Verbandsvorsitzenden und einem Mitglied der Delegiertenversammlung zu unterschreiben ist. (5) Die oberen Bodenschutzbehörden, die Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde, die kommunalen Spitzenverbände, die Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen e. V. (unternehmer nrw), die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern des Landes Nordrhein-Westfalen, der Westdeutsche Handwerkskammertag und die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, können an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Aufgaben der Delegiertenversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 7, §§ 10 bis 14, § 16, § 17, § 22 und § 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012. (1) Die Delegiertenversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 13. (2) Die Delegiertenversammlung beschließt über 1. die Satzung und deren Änderungen, 2. den Erlass einer Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung, 3. den Maßnahmenplan (§ 4) und seine Änderungen, 4. die Feststellung des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen sowie der Finanzplanung, 5. die Bestimmung von Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern sowie die Bestellung der Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses, 6. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, 7. die Entscheidung über die Übernahme von Aufträgen (§ 5). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Zusammensetzung, Wahl undAmtszeit des Vorstandes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 7, §§ 10 bis 14, § 16, § 17, § 22 und § 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012. (1) Der Vorstand besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag der Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 und 2 gewählt werden. (2) Es entfallen auf 1. die Mitglieder gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 drei Vorstandsmitglieder, 2. die Mitglieder gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 fünf Vorstandsmitglieder, davon drei auf das für Umwelt, eins auf das für Bergbau und eins auf das für Städtebau zuständige Ministerium, 3. und auf die Mitglieder zu § 6 Absatz 2 drei Vorstandsmitglieder. Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 entfallen auf die Mitglieder nach § 6 Absatz 2 vier Vorstandsmitglieder, soweit und solange der Stimmenanteil dieser Mitgliedergruppe in der Delegiertenversammlung mindestens 20 Prozent beträgt. (3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden aus der Mitte der Mitglieder des Vorstandes gewählt. § 15 Abs. 4 gilt entsprechend. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter dürfen nicht der gleichen Mitgliedergruppe (§ 6) angehören. (4) An den Vorstandssitzungen nimmt eine von den Dienstkräften des Verbandes gewählte Arbeitnehmervertreterin oder ein entsprechend gewählter Arbeitnehmervertreter ohne Stimmrecht teil. (5) Vorstandsmitglied kann nicht sein, wer Mitglied der Delegiertenversammlung ist. Im Übrigen gilt § 9 Abs. 3 entsprechend. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder führen nach Beendigung ihrer Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Vorstand gewählt ist. (6) Die Delegiertenversammlung kann Vorstandsmitglieder wegen grober Verletzung der ihnen dem Verband gegenüber obliegenden Pflichten abwählen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmenanteile. In derselben Sitzung ist eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. (7) Das Amt als Vorstandsmitglied endet vorzeitig durch Niederlegung des Amtes, Verlust des Rechts zur Bekleidung öffentlicher Ämter, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit, Verlust der Voraussetzungen der Wählbarkeit und Tod und wenn das entsendende Verbandsmitglied seinen Beitrag entsprechend seinen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht zahlt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist eine Ersatzwahl vorzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Aufgaben des Vorstandes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 7, §§ 10 bis 14, § 16, § 17, § 22 und § 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012. (1) Der Vorstand hat die Aufgaben, die nicht durch dieses Gesetz oder die Satzung der Delegiertenversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zugewiesen oder vorbehalten worden sind. Er wählt die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer. Die Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist zulässig. Sie bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Vorstandes. (2) Der Vorstand beschließt insbesondere über 1. seine Geschäftsordnung, 2. die Richtlinien für die Anstellungs- und Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes, 3. den Abschluss eines Dienstvertrages mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer, 4. den Entwurf des Maßnahmenplans und seiner Änderungen. (3) Der Zustimmung des Vorstandes bedarf die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer in folgenden Angelegenheiten: 1. Einlegung von Rechtsmitteln gegen Verfügungen und Anordnungen der Aufsichtsbehörde, 2. Entwurf des Wirtschaftsplanes und seiner Änderungen sowie den Entwurf der Finanzplanung, 3. Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, deren Wert die in der Satzung festzusetzenden Beträge erreicht oder überschreitet, 4. Entwurf des Jahresabschlusses, 5. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, 6. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere über die Eingehung von Bürgschaften und über Gewährverträge ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung und 7. Gewährung von Darlehen an Dritte, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung von Verbandsaufgaben stehen und einen Betrag von 10 000 Euro überschreiten. (4) Der Vorstand kann in unaufschiebbaren Fällen abweichend von § 12 Abs. 2 Nr. 3 die Durchführung einer Maßnahme, die nicht im Maßnahmenplan (§ 4) enthalten ist, beschließen, sofern die Finanzierung gesichert ist und die Aufsichtsbehörde zugestimmt hat. Die Delegiertenversammlung ist in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012; Absatz 2, 3 und 6 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes lädt die Vorstandsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen. (2) Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Vorstandes abzuhalten. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes muss eine Sitzung anberaumen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies bei ihr oder ihm schriftlich oder elektronisch beantragen. (3) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Stimmen auf sich vereinigen. Dies ist durch schriftliche oder elektronische Bevollmächtigung der Vorstandsmitglieder untereinander zulässig. Näheres regelt die Satzung. Bei vereinigten Stimmen kann nur eine einheitliche Stimmabgabe erfolgen. (4) Der Vorstand bildet seinen Willen mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Bei Beschlüssen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind und wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen sind. Der Beschlussfähigkeit steht nicht entgegen, dass dem Vorstand weniger Mitglieder als die für seine Zusammensetzung in § 13 festgesetzte Zahl angehören. Bei Beschlussunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende des Vorstands eine neue Sitzung anberaumen, in der der Vorstand bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Ladung aufmerksam gemacht werden. (6) Auf schriftlichem oder elektronischem Wege ergangene Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Mitgliedern des Vorstandes gefasst sind. Das Ergebnis ist in der nächsten Sitzung bekannt zu geben. (7) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 7, §§ 10 bis 14, § 16, § 17, § 22 und § 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012. (1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wiederberufung darf frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit beschlossen werden. Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer das 67. Lebensjahr vollendet. (2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Verbandsverwaltung und erledigt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Sie oder er hat die Aufgaben, die nicht auf Grund dieses Gesetzes oder der Satzung der Delegiertenversammlung, dem Vorstand oder dem Vorsitzenden des Verbandes obliegen. Sie oder er bereitet die Sitzungen der Gremien vor und nimmt beratend daran teil. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Verbandes. (3) Weitere Bestimmungen trifft die Satzung. (4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer trifft mit Zustimmung des Vorstandes Regelungen über die ständige Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Vertretung des Verbandes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 7, §§ 10 bis 14, § 16, § 17, § 22 und § 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012. (1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt im Rahmen der laufenden Geschäfte den Verband gerichtlich und außergerichtlich. In allen übrigen Fällen vertritt die oder der Vorsitzende des Vorstandes den Verband. (2) Gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird der Verband durch den Vorstand, gegenüber dem Vorstand durch die Delegiertenversammlung nach näherer Bestimmung der Satzung vertreten. (3) Verpflichtende Erklärungen des Verbandes bedürfen der Schriftform. Die Vertretung und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung, die die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer mit Zustimmung des Vorstands erlässt, geregelt. Fünfter Teil Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Wirtschaftsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 9 und § 18 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012. (1) Die Delegiertenversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beschluss über den Wirtschaftsplan enthält die Festsetzung 1. der Aufwendungen und Erträge des Erfolgsplans und der Einzahlungen und Auszahlungen des Vermögensplanes, 2. des Gesamtbetrages der aufzunehmenden Kredite, 3. des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und 4. des Höchstbetrages der Kassenkredite. Der Wirtschaftsplan muss ausgeglichen sein. (2) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und die Finanzplanung, die mit dem Maßnahmenplan abgestimmt ist, beizufügen. § 14 Abs. 1 und §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. (3) Der von der Delegiertenversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. (4) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn 1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird, 2. höhere Kredite erforderlich werden, 3. im Vermögensplan über- und außerplanmäßige Auszahlungen für Investitionen durch Einsparungen oder Mehreinzahlungen nicht gedeckt werden können, 4. weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder 5. eine Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. (5) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Wirtschaftsführung,Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 Abs. 2 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v.20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007. (1) Der Verband hat seine Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auszurichten. (2) Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung, den Jahresabschluss, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang und den Lagebericht sind die §§ 19, 21, 22 Abs. 1 sowie die §§ 23 bis 25 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden. (3) Das Nähere zur Wirtschaftsführung, zum Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen regelt die Satzung. Das Prüfungs- und Betretungsrecht des Landesrechnungshofes Nordrhein-Westfalen und seiner Beauftragten bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Beiträge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 723), in Kraft getreten am 19. Dezember 2018. (1) Der Verband erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben im Sinne von § 2 Beiträge und zweckgebundene Mittel seiner Mitglieder. (2) Die Beitragspflichten der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 sind öffentliche Lasten (Abgaben). Sie betragen für das Mitglied nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 pro Einwohner des Mitglieds 0,03 Euro für das Jahr 2012 und ab dem 01.01.2013 pro Einwohner des Mitgliedes 0,06 Euro und für das Mitglied nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 7 Mio. Euro, die gemäß § 9 Absatz 3 Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 390), aus Mitteln des Wasserentnahmeentgeltaufkommens zur Verfügung gestellt werden. Diese Beiträge sind bis zum 1. August eines jeden Wirtschaftsjahres zu zahlen. Weitere Mittel können zur Verfügung gestellt werden. (3) Die Beiträge der Mitglieder nach § 6 Absatz 2 sind freiwillig. Näheres regelt die Satzung. Sechster Teil Bekanntmachungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Bekanntmachungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. Bekanntmachungen für die Verbandsmitglieder erfolgen durch unmittelbare schriftliche oder elektronische Unterrichtung der Betroffenen. Für die Bekanntmachung längerer Mitteilungen genügt ein Hinweis auf den Ort, an dem die Mitteilung eingesehen werden kann. Gleichzeitig ist die Auslegungsfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, anzugeben. Die Satzung bestimmt den Ort der Auslegung. Siebter Teil Aufsicht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 7, §§ 10 bis 14, § 16, § 17, § 22 und § 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012. (1) Der Verband steht unter der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. (2) Die Aufsicht stellt sicher, dass der Verband die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht erfüllt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Teilnahme an Sitzungen,Unterrichtung der Aufsichtsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes entsprechend einzuladen. Ihr oder ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte anfordern, Akten und andere Unterlagen einfordern sowie an Ort und Stelle prüfen und besichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Anordnungen und Aufhebung von Maßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Beschlüsse und Anordnungen der Verbandsorgane, die das Gesetz oder die Satzung verletzen oder den Aufgaben des Verbandes zuwiderlaufen, innerhalb von sechs Monaten aufzuheben und zu verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Anordnungen getroffen sind, rückgängig gemacht werden. (2) Wenn die Verbandsorgane Beschlüsse, Erklärungen, Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Handlungen unterlassen, die zur Erfüllung der dem Verband obliegenden Pflichten erforderlich sind, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass sie in einer bestimmten Frist das Erforderliche tun. Die Aufsichtsbehörde hat die geforderte Handlung im Einzelnen zu bezeichnen. Sie kann ihre Anordnung, wenn sie nicht befolgt worden ist, anstelle und auf Kosten des Verbandes selbst durchführen oder von einem anderen durchführen lassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Beauftragte oder Beauftragter der Aufsichtsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 7, §§ 10 bis 14, § 16, § 17, § 22 und § 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012. (1) Wenn die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 24 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte des Verbandes zu sichern, kann die Aufsichtsbehörde eine oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Geschäftes des Verbandes auf dessen Kosten führt. (2) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, welche Entschädigung der Verband der oder dem Beauftragten zu leisten hat. (3) Die Aufsichtsbehörde hat die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbandes möglichst bald wiederherzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Genehmigung von Geschäften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Verband bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde 1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen und zur unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen, 2. zur entgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen und zur entgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer, wenn die Erlöse bzw. Entgelte nicht dem Vermögensplan des Verbandes zugeführt werden, 3. zur Gewährung von Darlehen über 10.000 Euro an Dienstkräfte des Verbandes, auch soweit diese ausgeschieden sind, 4. zu sonstigen Verträgen mit den in §§ 13 Abs. 1 und 16 Abs. 1 aufgeführten Personen, soweit es sich nicht um Geschäfte im Rahmen der laufenden Verwaltung handelt, 5. zur Bestellung von Sicherheiten und zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, wenn die Höhe der Belastung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der Finanzkraft des Verbandes steht, 6. zur Gewährung von Darlehen über 25.000 Euro an Dritte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben (§ 2) und Aufträgen (§ 5) stehen. (2) Geschäfte nach Absatz 1, die der Verband ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt, sind unwirksam. Die Gewährung von Darlehen an andere als die in Absatz 1 Nr. 3 und 6 genannten Personen und in § 3 Abs. 4 genannten Dritten ist unzulässig. Achter Teil Auflösung des Verbandes, Übergangsvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Auflösung des Verbandes, Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 27 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012. (1) Der Verband kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. (2) Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Verbandsorgane nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu besetzen. (3) Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 3 sind die Beiträge der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 für das Jahr 2012 mit Inkrafttreten des Gesetzes zu zahlen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 In-Kraft-Treten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 28 angefügt durch Artikel 98 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 11. Dezember 2002 in Kraft. Zusatz Rechtsnachfolge (Artikel I des Gesetzes über den Verband zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein Westfalen und zur Änderung d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.