Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.11.2002 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.11.2002 Fassung Gültig ab 19.02.2022 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 26. November 2002 (Artikel III des Gesetzes über den Verband zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein Westfalen und zur Änderung des Landesabfallgesetzes) Inhaltsverzeichnis Erster Teil Allgemeines § 1 Rechtsform und Sitz Zweiter Teil Aufgaben, Maßnahmenplan, Kostenträger und Geldleistungen § 2 Aufgaben des Verbandes § 3 Kostenträger, Geldleistungspflichten und Datenweitergabe § 4 Maßnahmenplan § 5 Auftragsübernahmen Dritter Teil Mitgliedschaft § 6 Mitglieder des Verbandes Vierter Teil Innere Verfassung § 7 Selbstverwaltung und Verbandsorgane § 8 Satzung § 9 Delegiertenversammlung § 10 Amtszeit der Delegierten § 11 Sitzungen der Delegiertenversammlung, Beschlussfassung § 12 Aufgaben der Delegiertenversammlung § 13 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Vorstandes § 14 Aufgaben des Vorstandes § 15 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes § 16 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, Bestellung und Amtszeit § 17 Vertretung des Verbandes Fünfter Teil Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge § 18 Wirtschaftsplan § 19 Wirtschaftsführung, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen § 20 Beiträge Sechster Teil Bekanntmachungen § 21 Bekanntmachungen Siebter Teil Aufsicht § 22 Aufsicht § 23 Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtung der Aufsichtsbehörde § 24 Anordnungen und Aufhebung von Maßnahmen § 25 Beauftragter der Aufsichtsbehörde § 26 Genehmigung von Geschäften Achter Teil Auflösung des Verbandes, Übergangsvorschriften § 27 Auflösung des Verbandes, Übergangsvorschriften § 28 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht Erster Teil Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Rechtsform und Sitz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 3.Mai 2005 (GV. NRW. S. 488); in Kraft getreten am 19. Mai 2005; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012. (1) Der AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Verband ist keine Gebietskörperschaft. Er dient dem Wohl der Allgemeinheit. (2) Der Verband erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben im Sinne von § 2 Beiträge und zweckgebundene Mittel seiner Mitglieder. (3) Der Sitz des Verbandes ist Hattingen. Zweiter Teil Aufgaben, Maßnahmenpläne, Kostenträger, Geldleistungspflichten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Aufgaben des Verbandes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 8 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012. (1) Aufgaben des Verbandes sind -unbeschadet der Verantwortlichkeit nach § 4 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung - und der bodenschutzrechtlichen Befugnisse der zuständigen Behörden: 1. Sanierungsuntersuchung, -planung und Sanierung von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen nach den Vorschriften des BBodSchG einschließlich der im Zusammenhang damit auszuführenden Maßnahmen; 2. Flächenrecycling, um Brachflächen und Altlastengrundstücke für eine neue Nutzung zu reaktivieren und damit den Flächenverbrauch naturnaher und landwirtschaftlich genutzter Flächen zu reduzieren; 3. Entwicklung und Erprobung neuer Technologien und innovativer Verfahren zur Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen, zur Förderung des Flächenrecyclings sowie des Gewässerschutzes. (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 muss es sich um Gefahrenabwehrmaßnahmen handeln 1. die von den zuständigen Behörden im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden, oder 2. über deren Durchführung mit dem Sanierungspflichtigen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen ist, der den Anforderungen des § 55 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und wirtschaftlich ist, oder 3. im Vorgriff auf eine spätere Feststellung des Sanierungspflichtigen nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG, oder 4. zu deren Durchführung ein Sanierungspflichtiger nicht herangezogen werden kann oder finanziell nicht - oder nur teilweise - in der Lage ist, oder 5. auf Grundstücken, bei denen eine Sanierungspflicht von Gemeinden oder Gemeindeverbänden besteht. Einzubeziehen sind auch Grundstücke, bei denen eine Sanierungspflicht von juristischen Personen des privaten Rechts, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind sowie von kommunalen Anstalten nach § 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung und von gemeinsamen Kommunalunternehmen nach §§ 27 und 28 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung besteht. (3) Bei Maßnahmen des Flächenrecyclings nach Absatz 1 Nummer 2 soll der AAV mit den Beteiligten einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen, der insbesondere Regelungen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 5 enthält. (4) Der Verband kann als integriertes Beratungs- und Kompetenzzentrum mit Schwerpunkten in den Bereichen Bodenschutz, Flächenrecycling sowie damit in Verbindung stehender Fragen der Wasser- und Entsorgungswirtschaft folgende zusätzliche Aufgaben wahrnehmen: 1. Beratung und fachliche Unterstützung seiner Mitglieder a) bei der Feststellung des Ausgangszustandes hinsichtlich Boden- und Grundwasserbelastungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L. 334 vom 17.12.2010. S. 17) (IED) sowie der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1); b) bei der Einführung und Anwendung neuer Techniken zur Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen, zur Förderung des Flächenrecyclings sowie des Gewässerschutzes; c) im Hinblick auf die Erbringung von Sicherheitsleistungen für Abfallentsorgungsanlagen im Rahmen einer Solidargemeinschaft; d) durch Moderation und Mediation bei Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen, die besondere fachliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen; e) in Fragen der Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen sowie des Flächenrecyclings; 2. Unterstützung der Tätigkeit der im Rahmen des „Dialogs Wirtschaft und Umwelt Nordrhein-Westfalen“ eingerichteten Clearingstelle mit sachlichen und personellen Mitteln. Er trägt die Kosten der Clearingstelle mit Ausnahme der Kosten für Fremdleistungen; 3. Unterstützung der „Allianz für die Fläche NRW“ in allen Fragen der Flächenaufbereitung und Wiedernutzbarmachung ehemals genutzter Flächen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2a Risikoabsicherung durch den Verband Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012. (1) Um die Vermarktung sanierter Flächen zu unterstützen, kann der Verband geeignete Maßnahmen ergreifen, insbesondere Bürgschaften oder Garantien übernehmen oder Zuschüsse zu sonstigen geeigneten Maßnahmen gewähren, soweit er dafür zweckgebundene Rücklagen gebildet hat (Altlastenrisikofonds). Diese Maßnahmen sind zweckgebunden einzusetzen zur Risikoabsicherung bei zur Wiedernutzung vorgesehenen Altstandorten (§ 2 Absatz 5 Nummer 2 BBodSchG), um das von einem Investor zu tragende Risiko zu begrenzen, nach erfolgreich durchgeführter Sanierung durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des BBodSchG in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen zu werden. Maßnahmen nach Satz 1 kommen nicht in Betracht bei bestehenden oder vermuteten Baugrundrisiken (Tragfähigkeit von Gebäuden), bei bestehenden oder vermuteten Risiken auf Grund von Kampfmitteln und bezüglich Risiken, die aus einer künftigen über die aktuellen Sanierungsziele hinausgehenden Nutzungsänderung oder neuen Boden- und Gewässerverunreinigungen resultieren. (2) Voraussetzung für Maßnahmen nach Absatz 1 ist, dass die Sanierung vom Verband selbst, von NRW.URBAN oder der Bahnflächenentwicklungsgesellschaft durchgeführt oder von diesen qualitätssichernd begleitet wurde oder wird. Die Maßnahmen dürfen eine Dauer von zehn Jahren nicht überschreiten. (3) Die Maßnahmen werden auf Antrag nach Bewertung durch eine Fachkommission vom Verband bewilligt. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nicht. Der Antragsteller hat einen Eigenanteil zu leisten. Der Verband kann zur Abgeltung des Bearbeitungsaufwandes ein Entgelt nach Maßgabe seiner Satzung erheben. (4) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Finanzen und dem für Stadtentwicklung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzulegen, soweit nicht eine Regelung durch Satzung erfolgen kann: 1. Einzelheiten zu den Bürgschaften und Garantien nach Absatz 1, 2. Zu welchen sonstigen geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1 Zuschüsse gewährt werden, 3. Voraussetzungen für die Bewilligung von Maßnahmen im Ausnahmefall, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind, 4. Das Antragsverfahren, Einzelheiten und Kriterien zur Antragsprüfung sowie die Einrichtung und Zusammensetzung der Fachkommission nach Absatz 3, 5. Die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Antragstellung und Antragsprüfung nach Absatz 3 und 6. Die Bestimmung des vom Antragsteller zu übernehmenden Eigenanteils nach Absatz 3. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Kostenträger, Geldleistungspflichten,Datenweitergabe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 9 und § 18 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012. (1) Die zuständige Behörde, die Gemeinde oder der Kreis hat sich vor der Bereitschaftserklärung des Verbandes diesem gegenüber zu verpflichten, einen Anteil der entstehenden Kosten zu übernehmen. Dieser Anteil beträgt zwanzig vom Hundert. Die Delegiertenversammlung kann im Rahmen der Entscheidung über den Maßnahmenplan nach § 12 in Bezug auf konkrete Maßnahmen für finanzschwache Gemeinden oder Kreise einen niedrigeren Anteil festlegen. Der Vorstand kann den Anteil der Gemeinden und Kreise bei Maßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 jedoch auch mit einem höheren Anteil festlegen. (2) Bei den vom Verband eingesetzten Mitteln handelt es um öffentliche Mittel im Sinne von § 25 BBodSchG. (3) Soweit der Verband Maßnahmen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nr. 1 bis 5 durchführt oder der zuständigen Behörde anteilig nachgewiesene Kosten dafür erstattet, wandelt sich die ursprüngliche Sanierungspflicht in eine Geldleistungspflicht gegenüber dem Verband. Der Verband hat Leistungen nach Absatz 1 und die ihm zustehenden Leistungen aus dem Wertausgleich gemäß § 25 BBodSchG oder erzielten Anteilen am Veräußerungserlös für Sanierungsmaßnahmen von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen zu verwenden. Der Verband hat der Behörde, die sich an den Kosten der Maßnahmen im Sinne von § 2 Absatz 2 beteiligt hat, 20 vom Hundert der eingegangenen Leistung, höchstens jedoch den von ihr geleisteten Beitrag zu erstatten. Der Verband kann von einem ursprünglich Sanierungspflichtigen auch die Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen verlangen. Für den Fall der Veräußerung eines nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 aufbereiteten Grundstückes soll der Verband an dem erzielten Veräußerungserlös angemessen beteiligt werden. In diesem Fall erübrigt sich die Festsetzung eines Wertausgleiches nach § 25 BBodSchG. (4) Der Verband soll auf die Geltendmachung seiner Rechte nach Absatz 3 in den Fällen verzichten, in denen nur natürliche Personen als Eigentümer oder dinglich berechtigte Nutzer von Wohngrundstücken als Pflichtige in Betracht kommen, vorausgesetzt dass 1. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht Handlungsstörer sind oder waren und die Wohngrundstücke nicht zu einem Geschäfts- oder Betriebsvermögen gehören, 2. die Grundstücke mit zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden bebaut sind, 3. einem zum Zeitpunkt des Erwerbes oder der Gewährung der dinglichen Nutzung bestandskräftigen Bebauungsplan oder einer Baugenehmigung für den Zeitpunkt des Rechtserwerbs Hinweise auf das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast nicht zu entnehmen waren, 4. keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass Eigentümern oder dinglich Berechtigten zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten bekannt waren und 5. beim Erwerb des Grundstücks oder bei der Gewährung der dinglichen Nutzung wegen bestehender oder nicht auszuschließender schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten Preisvorteile nicht gewährt worden sind. (5) Zur unmittelbaren Erfüllung der Verbandsaufgaben können Darlehen an Dritte gewährt werden, sofern die Dritten an der Erfüllung der Verbandsaufgaben mitwirken oder die Dritten zur Erfüllung der Verbandsaufgaben eingesetzt werden. Die Laufzeit der Darlehen darf zwei Jahre nicht überschreiten. (6) Die Behörden und Gerichte des Landes Nordrhein-Westfalen übermitteln dem Verband auf Anfrage die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach §§ 2, 2a und § 3 Absatz 7 notwendigen Daten, Tatsachen und Erkenntnisse gebührenfrei. (7) Soweit die Altlasten bergbaubedingt sind und noch unter Bergaufsicht stehen, jedoch kein leistungsfähiger Pflichtiger vorhanden ist, kann der AAV nur tätig werden, soweit die Finanzierung auf Grund gesondert zugewiesener Mittel erfolgt und die fachliche Zustimmung des für Bergbau zuständigen Ministeriums und der oberen Bergbehörde vorliegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Maßnahmenplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Verband stellt für die im Rahmen seiner Aufgaben anfallenden Maßnahmen im Sinne von § 2 einen Maßnahmenplan auf, der der jeweiligen Entwicklung anzupassen und fortzuschreiben ist. (2) Der Maßnahmenplan sowie seine Anpassung und Fortschreibung sind von der Delegiertenversammlung zu beschließen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Auftragsübernahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 7, §§ 10 bis 14, § 16, § 17, § 22 und § 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012. (1) Der Verband kann auf Beschluss der Delegiertenversammlung im Land Nordrhein-Westfalen zusätzlich zu den Aufgaben nach § 2 im Auftrag Dritter Arbeiten und Maßnahmen durchführen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich sind, und mit den Verbandsaufgaben im Zusammenhang stehen. Die Kosten trägt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber. (2) Der Verband darf die Aufträge nur übernehmen, wenn die Ausführung der ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und nicht zu einer Interessenkollision führt. Dritter Teil Mitgliedschaft Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mitglieder des Verbandes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Mitglieder des Verbandes sind 1. die Kreise und die kreisfreien Städte und 2. das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das für Umwelt, das für Bergbau und das für Städtebau zuständige Ministerium. (2) Freiwillige Mitglieder des Verbandes sind alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie deren Zusammenschlüsse, die sich zu freiwilligen Beiträgen gegenüber dem Verband schriftlich oder elektronisch verpflichtet haben. Näheres regelt die Satzung. Vierter Teil Innere Verfassung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Selbstverwaltung, Verbandsorgane Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 7, §§ 10 bis 14, § 16, § 17, § 22 und § 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012. (1) Der Verband verwaltet sich selbst. Er gibt sich eine Satzung. (2) Verbandsorgane sind die Delegiertenversammlung, der Vorstand und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Satzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 8 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012. (1) Die Satzung regelt die inneren Verhältnisse des Verbandes, soweit sie sich nicht bereits aus diesem Gesetz ergeben. (2) Die Delegiertenversammlung beschließt über die Satzung und ihre Änderungen; die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (3) Die Satzung bestimmt insbesondere: 1. die Aufstellung und Führung des Mitgliederverzeichnisses, 2. die Bestimmung des Wertes von Gegenständen der laufenden Verwaltung (§ 16 Absatz 2 und 3) und die Festsetzung der Erheblichkeitsgrenze zu § 18 Abs. 4 Nr. 1, 3. die Vertretung des Verbandes gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer und dem Vorstand, 4. das Nähere zur Wirtschaftsführung, zum Kassen- und Rechnungswesen sowie zur Prüfung (§ 19), 5. das Nähere über die Bildung von Stimmgruppen (§ 9 Absatz 6), 6. die Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes, wobei die Höchstsätze die Festlegungen in dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), in der jeweils geltenden Fassung, nicht überschreiten dürfen, 7. die Einzelheiten zur Aufnahme freiwilliger Mitglieder nach § 6 Absatz 2, die Inhalte der notwendigen Verpflichtungen dieser Mitglieder sowie die Höhe des Beitrages, 8. die Orte der Auslegung von Bekanntmachungen (§ 21). (4) Die Satzung und jede Änderung sind auf Kosten des Verbandes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. (5) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, 2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, 3. die Aufsichtsbehörde hat den Beschluss der Delegiertenversammlung vorher beanstandet, 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung und ihrer Änderungen ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Delegiertenversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 9 und § 18 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012. (1) Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten, die von den Mitgliedergruppen nach § 6 Abs. 1 und 2 zu entsenden sind. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach Stimmenanteilen. Je volle 25.000 Euro (Beitragseinheit) des Mitgliedsbeitrages bzw. der Mittel des Landes ergeben eine Stimme. Jede Delegierte oder jeder Delegierte hat eine Stimme. Eine Delegierte oder ein Delegierter kann mehrere Stimmen oder alle Stimmen des entsendenden Mitglieds auf sich vereinigen. (2) Für jede Delegierte und jeden Delegierten ist eine Ersatzdelegierte oder ein Ersatzdelegierter zu benennen, die oder der im Falle der persönlichen Verhinderung einer Delegierten oder eines Delegierten im Einzelfall und im Falle der vorzeitigen Beendigung des Delegiertenamtes (§ 10 Abs. 2) an deren oder dessen Stelle tritt. Im Falle des § 10 Abs. 2 ist eine Nachbenennung für die verbleibende Amtszeit jederzeit möglich. (3) Delegierte oder Delegierter für Mitglieder nach § 6 Absatz 1 kann nur sein, wer bei einer Gebietskörperschaft oder bei den kommunalen Spitzenverbänden in Nordrhein-Westfalen beamtet oder angestellt ist. (4) Die Mitglieder zu § 6 Absatz 2 bestimmen die zu entsendenden Delegierten und Ersatzdelegierten. (5) Für die Mitgliedsgruppe der Kreise und kreisfreien Städte wählen die drei kommunalen Spitzenverbände die Delegierten und Ersatzdelegierten. (6) Mit Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinaus gehen(Beitragsteileinheiten), können sich die Mitglieder zu Stimmgruppen zusammenschließen. Jede Stimmgruppe hat so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie sie mit den zusammengelegten Beiträgen oder Beitragsteilen volle Beitragseinheiten auf sich vereinigt. Jedes Mitglied kann sich nur an einer Stimmgruppe beteiligen. Jede Stimmgruppe wählt ihre Delegierten und entsendet sie in die Delegiertenversammlung. Das Nähere über die Bildung von Stimmgruppen und die Entsendung ihrer Delegierten regelt die Satzung. (7) Das für Umwelt zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt jeweils im Benehmen mit dem für Bergbau und dem für Städtebau zuständigen Ministerium die Delegierten und Ersatzdelegierten des Landes. (8) Die Niederschriften über die Wahlvorgänge der Mitglieder nach Absatz 5 und die Namenslisten der nach Absatz 4, 6 und 7 bestimmten Delegierten, Ersatzdelegierten sowie der nachbenannten Delegierten sind der Verbandsvorsitzenden oder dem Verbandsvorsitzenden zu übersenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Amtszeit der Delegierten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 7, §§ 10 bis 14, § 16, § 17, § 22 und § 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012. (1) Die Amtszeit der Delegierten beträgt fünf Jahre. Wiederwahl und Wiederbestimmung sind zulässig. In den letzten drei Monaten vor Ende der Amtszeit sind dem Verbandsvorsitzenden die Delegierten für die neue Amtszeit zu benennen. (2) Das Amt als Delegierte oder Delegierter endet vorzeitig 1. durch Niederlegung des Amtes oder Abberufung durch das entsendende Mitglied, 2. durch Beendigung des Dienst- oder Vertretungsverhältnisses, Ausscheiden aus dem Amt, Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, 3. durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit, Tod oder 4. wenn das entsendende Mitglied seinen Beitrag entsprechend seiner Verpflichtungen trotz Mahnung nicht zahlt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Sitzungen der Delegiertenversammlung,Beschlussfassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. (1) Verbandsvorsitzende oder Verbandsvorsitzender ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstands. Sie oder er leitet die Sitzungen der Delegiertenve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.