Brandenburg

Gesetz zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: gesetze/stv_jva_heidering. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt vom 17. Dezember 2015 (GVBl.I/15, [Nr. 37], S. ber. GVBl.I/16 [Nr. 7], Bek. Inkrafttreten StV GVBl.I/20, [Nr. 11])

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Gesetz zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt vom 17. Dezember 2015 (GVBl.I/15, [Nr. 37], S. ber. GVBl.I/16 [Nr. 7], Bek. Inkrafttreten StV GVBl.I/20, [Nr. 11]) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Dem am 10. September 2015 vom Land Brandenburg unterzeichneten Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. § 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu machen. Potsdam, den 17. Dezember 2015 Die Präsidentin des Landtages Brandenburg Britta Stark zum Staatsvertrag Anlagen 1 Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt 641.9 KB

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.