Nordrhein-Westfalen

Verordnung für betriebliche Feuerwehren (VObFw)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: f0bc7114-dc9f-414a-a043-2405ef9b3600. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.12.2018 Fassung Gültig ab 20.12.2018

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ngen der Objektbestände sind nach § 30 Absatz 3 Satz 2 der Bezirksregierung sowie der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.   (3) Die Ermächtigung umfasst die Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen, die Fristsetzungen zu deren Beseitigung sowie die Weitergabe dieser Informationen an den Betrieb oder die Einrichtung. Hierzu ist auch die Verpflichtung zur Übermittlung des Berichts nach § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 zu beachten.   (4) Mit der Durchführung der Brandverhütungsschau können nur Angehörige der Werkfeuerwehr beauftragt werden. Der Betrieb oder die Einrichtung ist nicht berechtigt, die Durchführung auf andere zu übertragen.   (5) Veränderungen hinsichtlich der mit der Durchführung der Brandverhütungsschau ermächtigten Personen müssen der Bezirksregierung unverzüglich vom Betrieb oder der Einrichtung nach § 30 Absatz 3 Satz 2 angezeigt werden.   (6) Die Brandverhütungsschau ist je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen. Soweit die Objekte im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist oder der Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, ber. S. 120) unterliegen, gelten die dort genannten Fristen.   (7) Zu Beginn eines jeden Jahres ist ein Jahresplan über beabsichtigte Brandverhütungsschauen unter Angabe der Objekte und Termine zu erstellen und der zuständigen Gemeinde sowie der Bezirksregierung zur Kenntnis zu geben. Hierdurch wird auch die Teilnahme anderer zuständiger Dienststellen nach § 26 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz frühzeitig ermöglicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Durchführung der Brandverhütungsschau Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gemäß § 16 Absatz 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ist der zuständigen Gemeinde Gelegenheit zur Teilnahme an der Brandverhütungsschau zu geben. Diese erhält nach Ablauf der gemäß § 39 Absatz 3 festzulegenden Fristen, spätestens jedoch ein Jahr nach Durchführung der Brandverhütungsschau, einen Bericht über die Ergebnisse der Brandverhütungsschau und die erfolgte Mängelbeseitigung. Bei Gefahr im Verzug ist eine unverzügliche Weitergabe des Berichts an die Gemeinde sicherzustellen.   (2) Zur Unterstützung der Durchführung der Brandverhütungsschau dürfen auch Angehörige der Werkfeuerwehr eingesetzt werden, die über eine Führungsausbildung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer und zur Brandschutztechnikerin oder zum Brandschutztechniker verfügen. Die Qualifikation ist durch eine erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang für Brandschutztechnikerinnen und Brandschutztechniker am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen oder einer vergleichbaren Einrichtung eines anderen Landes nachzuweisen.   (3) Soweit bauaufsichtliche wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde gemäß § 26 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz Gelegenheit zu geben, diese Prüfung gemeinsam mit der Brandverhütungsschau der Werkfeuerwehr durchzuführen. Zur frühzeitigen Information zu Terminen der Brandverhütungsschau kann der Jahresplan nach § 39 Absatz 7 dienen.   (4) Die Betrieb oder die Einrichtung archiviert die Berichte der Brandverhütungsschauen zur Dokumentation und Einsichtnahme durch die Bezirksregierung und durch die zuständige Gemeinde.   Teil 10 Übergangsvorschrift und Inkrafttreten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Übergangsvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Anerkennungs- und Anordnungsbescheide gelten fort. Anpassungsbedarfe, die sich aus der nächsten Überprüfung nach den §§ 23 bis 26 ergeben, sind in einen geänderten Bescheid aufzunehmen. Die Überprüfungsbehörde legt mit dem geänderten Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid fest, bis wann die Anpassungen im Einzelnen erfolgt sein müssen. Die Verpflichtung zum Nachweis eines Bedarfs- und Entwicklungsplans richtet sich nach § 5 Absatz 2 Satz 9. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.     Der Minister des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.