Nordrhein-Westfalen

Verordnung für betriebliche Feuerwehren (VObFw)

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Quellenkennung: f0bc7114-dc9f-414a-a043-2405ef9b3600. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.12.2018 Fassung Gültig ab 20.12.2018

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nsatzkräften bestehen.   (3) Eine angeordnete Werkfeuerwehr besteht mindestens in der im Anordnungsbescheid festgelegten Sollstärke aus hauptberuflichen Einsatzkräften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Sollstärke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Sollstärke wird im Anordnungs- oder Anerkennungsbescheid durch die Anzahl der geforderten Funktionen der Angehörigen der betrieblichen Feuerwehr festgelegt.   (2) Eine Betriebsfeuerwehr hat die Mindestsollstärke der taktischen Einheit einer Staffel (1/5/6). Die ausschließlich nebenberufliche Besetzung der Sollstärke ist zulässig.   (3) Eine anerkannte Werkfeuerwehr hat die Mindestsollstärke der taktischen Einheit einer Gruppe (1/8/9).   (4) Eine angeordnete Werkfeuerwehr hat die Mindestsollstärke der taktischen Einheit einer Gruppe (1/8/9), wobei in der Regel mindestens die taktische Einheit einer Staffel (1/5/6) hauptberuflich tätig ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Mehrfachfunktionen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Angehörige von betrieblichen Feuerwehren können unter Berücksichtigung von Absatz 2 bis 5 ehrenamtliche Aufgaben und Funktionen in einer Freiwilligen Feuerwehr übernehmen.   (2) Die jeweiligen Arbeitgeber und Dienstherren treffen im Einvernehmen Regelungen zum Ausschluss von Pflichten- und Interessenkollisionen, damit die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Funktionen gewährleistet ist.   (3) Bei der Wahrnehmung von Funktionen im abwehrenden Brandschutz bei einer Freiwilligen Feuerwehr durch Angehörige betrieblicher Feuerwehren gehen die arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten ihrer Tätigkeit innerhalb der betrieblichen Feuerwehr vor.   (4) Es ist sicherzustellen, dass im gleichen Zuständigkeitsbereich die Aufsichtsfunktion nur von Personen ausgeübt wird, die nicht zugleich eine Funktion bei der zu beaufsichtigenden betrieblichen Feuerwehr innehaben.   (5) Ausgeschlossen ist die Ausübung einer Mehrfachfunktion dann, wenn sich durch die Wahrnehmung der Funktion im Ehrenamt im Einsatzfall eine Vorgesetztenstellung gegenüber der Leitung der Werkfeuerwehr ergibt.   (6) Mehrfachfunktionen, für die Regelungen nach Absatz 2 getroffen wurden, sind von den jeweiligen Dienstherren der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Aufbau- und Organisationsstruktur Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der einsatztaktische Aufbau einer betrieblichen Feuerwehr entspricht dem Aufbau einer öffentlichen Feuerwehr und ist nach den Vorgaben der Feuerwehr-Dienstvorschriften auszugestalten.   (2) Der Betrieb oder die Einrichtung hat auf Grundlage des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheids die Leistungsfähigkeit der betrieblichen Feuerwehr durch entsprechende Aufbau- und Organisationsstrukturen unter Einbeziehung des Krisen- und Gefahrenabwehrmanagements am Standort zu gewährleisten. Die für die Aufgabenwahrnehmung der Leitung der betrieblichen Feuerwehr erforderlichen Informationen und die dazu notwendige Einbindung in organisatorische Prozesse sind vom Betrieb oder der Einrichtung sicherzustellen.   (3) Die Leitung der betrieblichen Feuerwehr berät die Geschäftsführung des Betriebs oder der Einrichtung insbesondere zu Anforderungen an die Leistungsfähigkeit nach Absatz 2, zu den Inhalten des Bedarfs- und Entwicklungsplans sowie zu strategischen Entwicklungen der betrieblichen Feuerwehr.   (4) Der Einsatz der Werkfeuerwehr wird durch die vom Betrieb oder der Einrichtung bestellte Einsatzleitung geleitet. Soweit die öffentliche Feuerwehr im Einsatzfall angefordert wird, richtet sich die Einsatzleitung nach der Vereinbarung gemäß § 28.   (5) Für den Dienstbetrieb ist eine verantwortliche Person zu benennen, die den regulären Wachbetrieb organisiert und verantwortet.   (6) Die Ausrüstung der betrieblichen Feuerwehr ist auf die Erfordernisse der zu schützenden Betriebe oder Einrichtungen abzustimmen und bei Veränderungen anzupassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Hilfsfrist bei betrieblichen Feuerwehren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Zeitdifferenz zwischen der Alarmierung und dem Eintreffen der zur Durchführung der Erstmaßnahmen erforderlichen Einsatzkräfte und Einsatzmittel an der Einsatzstelle ist im Anordnungs- beziehungsweise Anerkennungsbescheid der Überprüfungsbehörde festzulegen.   (2) Die Hilfsfrist nach Absatz 1 soll insbesondere bei Werkfeuerwehren mit hauptberuflichen Kräften maximal fünf Minuten betragen.   Teil 5 Überprüfungsverfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Verfahrensablauf bei Werkfeuerwehren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Überprüfung der anerkannten oder angeordneten Werkfeuerwehr wird dem Betrieb oder der Einrichtung schriftlich angekündigt.   (2) Rechtzeitig vor der Überprüfung ist der aktuelle Bedarfs- und Entwicklungsplan der Bezirksregierung zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Leistungsüberprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständige Bezirksregierung kann gemäß § 16 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz die  Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr und die Einhaltung der in dem Bescheid zur Anordnung oder Anerkennung nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz festgelegten Mindestanforderungen zu jeder Zeit überprüfen. Sie hat dies nach § 7 Absatz 3 spätestens im Abstand von fünf Jahren zur Anerkennung, Anordnung oder zur letzten Leistungsüberprüfung zu tun.   (2) Die Überprüfung nach Absatz 1 erfolgt nach den Festlegungen zu den Absätzen 3 bis 7.   (3) Zur Erhebung des aktuellen Ist-Zustandes der Werkfeuerwehr ist der Bedarfs- und Entwicklungsplan gemäß Anlage zu § 5 Absatz 1 und 2 insbesondere hinsichtlich des aktuellen Sachstands zur Ausbildung, zur Ausstattung und zum Aufbau auszuwerten. Der auf dieser Grundlage erworbene Kenntnisstand kann anlassbezogen durch einen Termin vor Ort ergänzt werden.   (4) Die Auswertung des Bedarfs- und Entwicklungsplans erfolgt unter Einbezug anderer zuständiger Stellen. Auf Grundlage der Auswertung dieser szenarienorientierten Betrachtung der aktuellen Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr wird ein Termin vor Ort zur weiteren Leistungsüberprüfung nach den Absätzen 5 und 6 vereinbart.   (5) Die Bezirksregierung kann angekündigt oder auch unangekündigt Alarmierungsübungen durchführen. Dabei ist ihr nach Maßgabe des § 44 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz durch die jeweiligen Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Zutritt zum Betrieb oder zur Einrichtung zu gewähren. Inhaltliche Prüfschwerpunkte der Alarmierungsübungen umfassen insbesondere den Soll-Ist-Vergleich mit dem Bedarfs- und Entwicklungsplan, die Überprüfung der Hilfsfristen, den aktuellen Sachstand zur Sollstärke, die Einleitung von Rettungsmaßnahmen, die Nachalarmierungen, die Lösch- beziehungsweise Hilfeleistungsmaßnahmen nach der gültigen Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 sowie die Einhaltung der Einsatzgrundsätze nach der gültigen Feuerwehr-Dienstvorschrift 7. Ziel der Alarmierungsübungen ist die Überprüfung der Ablaufprozesse bei einem Ereignis. Die Ergebnisse der Erprobung unter realen Einsatzbedingungen sind zu dokumentieren und auszuwerten. Der Betrieb oder die Einrichtung stellt auf dieser Grundlage mögliche Optimierungen der Ablaufprozesse fest, die insbesondere in den Bedarfs- und Entwicklungsplan einfließen können. Die Bezirksregierung prüft die Vorschläge des Betriebs oder der Einrichtung und trifft auf dieser Grundlage Entscheidungen zu erforderlichen Maßnahmen.   (6) In einem gemeinsamen Vor-Ort-Termin unter Beteiligung der Bezirksregierung, der Geschäftsführung oder einer von ihr autorisierten Person und der Leitung der Werkfeuerwehr werden insbesondere die im Bedarfs- und Entwicklungsplan aufgeführten Maßnahmen und Vorhaltungen zu Gefahrenabwehrpotentialen im Zuständigkeitsbereich der Werkfeuerwehr besichtigt.   (7) Für die technische Überprüfung der Fahrzeuge zur Beurteilung des Zustandes im Hinblick auf den einsatztaktischen und -technischen Wert kann das Technische Kompetenzzentrum am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen eingebunden werden. Es sind rechtzeitig, in der Regel schon bei der Ankündigung der Überprüfung, Termine durch die Betriebe oder Einrichtungen zu vereinbaren. Die Prüfberichte sind der Bezirksregierung vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Verfahrensabschluss und Rechtsfolgen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens stellt die Bezirksregierung fest, ob und welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung geeignet erscheinen oder ob ein Änderungsbescheid zum Anordnungs- oder Anerkennungsbescheid, der der Überprüfung zu Grunde lag, erstellt wird.   (2) Zur Beseitigung der durch die Bezirksregierung festgestellten Mängel wird eine angemessene Frist gesetzt. Die Beseitigung ist der Bezirksregierung innerhalb der Frist vom Betrieb oder der Einrichtung nachzuweisen.   (3) Ist die angeordnete Werkfeuerwehr Voraussetzung für die Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage, ist das Fortbestehen der Erlaubnis abhängig von der Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Überprüfungsverfahren bei Betriebsfeuerwehren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gemeinde kann die Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr überprüfen und orientiert sich dabei am fünfjährigen Überprüfungsturnus für Werkfeuerwehren. Die §§ 23 bis 25 sind für dieses Überprüfungsverfahren entsprechend anwendbar.   Teil 6 Zusammenarbeit von Werkfeuerwehren mit der öffentlichen Feuerwehr Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Grundsatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Durchführung der Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung im durch den Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid festgelegten Zuständigkeitsgebiet obliegt der Werkfeuerwehr. Deren erforderliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach den vom Betrieb oder der Einrichtung ausgehenden Gefahren.   (2) Die öffentliche Feuerwehr bleibt nach § 7 Absatz 1 Satz 2 daneben weiterhin zuständig und wirkt, in der Regel auf Anforderung, im Einsatzfall mit.   (3) Die Betriebe und Einrichtungen vereinbaren schriftlich mit dem Träger des Brandschutzes gemäß § 16 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ihre Zusammenarbeit. Das Nähere regelt § 28. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Vertragliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit auf Anforderung durch dieWerkfeuerwehr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die schriftliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit umfasst folgende Mindestinhalte: 1. Festlegung einer einheitlichen Einsatzleitung an Hand festgelegter Szenarien oder Alarmstufen, 2. Erstellung einer Alarm- und Ausrückeordnung unter der Berücksichtigung der Einsatzmittel der Werkfeuerwehr und der öffentlichen Feuerwehr sowie Festlegung von Schwellenwerten zur ereignisbezogenen Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr und 3.Umfang gemeinsamer Fortbildungen, Übungen sowie Objektbegehungen.   Teil 7 Melde-, Anzeige- und Informationsverpflichtungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Regelung der Meldepflichten von betrieblichen Feuerwehren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sind der einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst alle Einsätze der betrieblichen Feuerwehren zu melden.   (2) Das für Inneres zuständige Ministerium legt die Art und Weise sowie den Umfang der Meldeverpflichtungen der betrieblichen Feuerwehren an die Aufsichtsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes fest.   (3) Schriftliche Vereinbarungen gemäß § 28 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz zwischen dem Träger der einheitlichen Leitstelle und einer Werkfeuerwehr über den Umfang der Meldepflicht lassen die nach Absatz 2 festgelegten Meldepflichten unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Anzeige- und Informationsverpflichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Anzeigepflichten des Betriebs oder der Einrichtung bestehen 1. bei Unternehmensumbildungen, die einen Adressatenwechsel hinsichtlich der Anerkennungs-oder Anordnungsbescheide der betrieblichen Feuerwehr zur Folge haben, gegenüber der Überprüfungsbehörde, 2. bei Veränderungen des Werksgeländes nach § 7 Absatz 2 gegenüber der Bezirksregierung, 3. wenn eine gemeinsame Werkfeuerwehr nach § 33 Absatz 1 gebildet werden soll gegenüber der Bezirksregierung, 4. bei Veränderungen des zur Brandverhütungsschau ermächtigten Personals gemäß § 38 Absatz 2 gegenüber der Bezirksregierung und 5. bei Veränderungen der Objektbestände gemäß § 38 Absatz 4 in Verbindung mit § 39 Absatz 2 gegenüber der Bezirksregierung und der Gemeinde.   (2) Bei der endgültigen Nichterfüllung der Sollstärke nach § 19 ist die Überprüfungsbehörde unverzüglich zu informieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Verpflichtung der betrieblichen Feuerwehren zur Dateneingabe und -pflege imInformationssystem Gefahrenabwehr NRW (IG NRW) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die betrieblichen Feuerwehren sind verpflichtet, jährlich aktualisierend ihre Daten für die Jahresstatistik und den Ressourcenkatalog einzupflegen. Den Stichtag zum Abfragezeitpunkt legt das für Inneres zuständige Ministerium fest. Die erstmalige Anerkennung oder Anordnung einer betrieblichen Feuerwehr ist dem für Inneres zuständigen Ministerium auf dem Dienstweg durch die Überprüfungsbehörde anzuzeigen, um die Dateneingabe durch die betriebliche Feuerwehr in IG NRW zu ermöglichen.   (2) Die Teilnahme am Digitalfunk BOS setzt die Erfüllung der nach Absatz 1 festgelegten Verpflichtung zur Dateneingabe und -pflege voraus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Einsatzzentrale der Werkfeuerwehr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Aufgaben und Betriebszeiten der Einsatzzentrale werden im Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid festgelegt.   (2) Über die Einsatzzentrale werden mindestens auch die nach §§ 29 und 30 Absatz 2 festgelegten Melde-, und Informationsverpflichtungen erfüllt.   (3) Während der Betriebszeiten muss in der Einsatzzentrale ständig eine Person anwesend sein, die über eine Ausbildung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz verfügt.   (4) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransportes durch die betriebliche Feuerwehr nach dem Rettungsgesetz NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Betrieb von auf den gesetzlichen Unfallversicherungsbestimmungen beruhenden Betriebs- und Werkrettungsdiensten bleiben unberührt.   (5) Betriebe und Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten in Nordrhein-Westfalen eigenständige Werkfeuerwehren auf Grundlage unterschiedlicher Anerkennungs- oder Anordnungsbescheide haben, können die Aufgaben der Einsatzzentrale an einem Standort durchführen lassen. Über die Zulässigkeit dieser organisatorischen Möglichkeit entscheidet die Bezirksregierung im Rahmen des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheids unter anderem unter Berücksichtigung vorhandener standortspezifischer Besonderheiten, der sicherzustellenden Kommunikationsabläufe insbesondere zu den örtlich zuständigen Aufgabenträgern sowie der erforderlichen Fähigkeit zur Bewältigung von parallelen Einsatzlagen an allen Standorten. Sofern die Entscheidung  Auswirkungen  auf  Standorte in unterschiedlichen Regierungsbezirken hat, ist eine einheitliche Zuständigkeit durch die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde entsprechend § 16 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz festzulegen. Die Einsatzzentrale nimmt auf Grundlage des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheids für die Werkfeuerwehren aller Standorte die Aufgabe nach den Absätzen 1 bis 4 wahr und ist einer der Werkfeuerwehren zuzuordnen.   (6) Einer Einsatzzentrale nach den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn auf andere Weise sichergestellt wird, dass interne Notrufe jederzeit angenommen werden, die Alarmierung der Werkfeuerwehr gewährleistet ist und die nach §§ 29 und 30 Absatz 2 festgelegten Melde- und Informationsverpflichtungen erfüllt werden. Über der Zulässigkeit der Ausnahme entscheidet die Bezirksregierung im Rahmen des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheids.   Teil 8 Gemeinsame Werkfeuerwehr Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen, die eine gemeinsame Werkfeuerwehr bilden wollen, zeigen dies der Bezirksregierung an.   (2) Die Anerkennung der gemeinsamen Werkfeuerwehr von Betrieben oder Einrichtungen, die nicht werkfeuerwehrpflichtig sind, erfolgt durch die Bezirksregierung entsprechend der §§ 5 bis 7 und nach Anhörung der Brandschutzdienststelle nach § 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz.   (3) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Anordnungs- oder Anerkennungsbescheide nach den §§ 7 und 10 werden unter dem Gesichtspunkt der gemeinsamen gebildeten Werkfeuerwehr entsprechend § 34 geprüft und aktualisiert.   (4) Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen sind auch solche, die nicht unmittelbar aneinander angrenzen. Festlegungen unter Berücksichtigung der räumlichen Nähe der Betriebe oder Einrichtungen erfolgen hierzu innerhalb des Anerkennungsbescheids zur gemeinsamen Werkfeuerwehr nach § 34 Absatz 2.   (5) Adressat der Anerkennung der gemeinsamen Werkfeuerwehr ist der jeweilige Betrieb oder die jeweilige Einrichtung sowie der Standortbetreiber. Eine Änderung der Adressaten bestehender Anerkennungs- und Anordnungsbescheide nach Absatz 3 erfolgt nicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Gemeinsame Bemessungsgrundlage zur Leistungsfähigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zu prüfenden Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der gemeinsamen Werkfeuerwehr richten sich nach Teil 4 unter Berücksichtigung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage zur Leistungsfähigkeit.   (2) Unter Berücksichtigung der gemeinsamen oder sich durch das Zusammenwirken ergebenden Gefahrenpotentiale sind insbesondere Aspekte wie die räumlichen Entfernungen der unterschiedlichen Standorte der Betriebe oder Einrichtungen, standortspezifische Ausstattung, Einsatzhäufigkeit sowie die Duplizität von Einsätzen besonders zu prüfen.   (3) Die Prüfung der Absätze 1 und 2 erfolgt auf Grundlage des nach § 5 zu erstellenden betrieblichen Bedarfs- und Entwicklungsplans. Der Betrieb oder die Einrichtung können mit dem Standortbetreiber vereinbaren, dass dieser den betrieblichen Bedarfs- und Entwicklungsplan erstellt. Dabei sind alle Betriebe und Einrichtungen am Standort zu berücksichtigen. Die Betrachtung der Schadensszenarien kann standortbezogen erfolgen, wenn die dort vorhandenen Betriebe oder Einrichtungen gleichartige Gefährdungspotentiale haben. Die Rechte und Pflichten der Betriebe und Einrichtungen nach dieser Verordnung bleiben davon unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Vertragliche Vereinbarung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die vertragliche Vereinbarung zwischen Betrieben und Einrichtungen zur Bildung einer gemeinsamen Werkfeuerwehr soll mindestens Festlegungen zur Vertragsdauer, zur uneingeschränkten Sicherstellung der gemeinsamen Aufgabenerfüllung unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vertragsverhältnisse, zum betrieblichen Krisen- und Gefahrenabwehrmanagement, zur Organisation der Einsatzzentrale, zu Rahmenbedingungen der gemeinsamen Personal- und Material- sowie zu Fahrzeugressourcen enthalten.   (2) Die vertragliche Vereinbarung zwischen Betrieben sowie Einrichtungen und einem Standortbetreiber, der die gemeinsame Werkfeuerwehr für diese betreibt, sollte neben den unter Absatz 1 genannten Festlegungen mindestens Regelungen zu Anzeige- und Informationspflichten, zur Verfahrensgestaltung der Kommunikationswege, insbesondere der Anzeige zur Änderung von Gefahrenpotentialen durch den betroffenen Betrieb oder die betroffene Einrichtung an die anderen Vertragspartner und an die Bezirksregierung, die Organisation zur Umsetzung der Aus- und Fortbildungsverpflichtung sowie der Unterweisungspflichten enthalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Melde-, Anzeige- und Informationsverpflichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Melde-, Anzeige- und Informationsverpflichtungen für die gemeinsame Werkfeuerwehr richten sich nach Teil 7.   Teil 9 Ermächtigung zur Durchführung der Brandverhütungsschau Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Antrag und Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf Antrag des Betriebes oder der Einrichtung kann die Bezirksregierung unter den Voraussetzungen des § 38 die Werkfeuerwehr nach Anhörung der örtlich zuständigen Gemeinde zur Durchführung der Brandverhütungsschau nach § 16 Absatz 6 Satz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz in Verbindung mit § 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ermächtigen. Grundlage der Prüfung des Antrags sind die vom Betrieb oder der Einrichtung vorgelegten Unterlagen. Die Bezirksregierung ist berechtigt, vom Betrieb oder der Einrichtung ergänzende Unterlagen zu den Ermächtigungsvoraussetzungen einzufordern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Voraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der antragsstellende Betrieb oder die Einrichtung unterhält eine angeordnete oder anerkannte Werkfeuerwehr.   (2) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr, die zur Durchführung der Brandverhütungsschau ermächtigt sind, müssen mindestens über eine Befähigung für die Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes und zusätzlich über ausreichende Kenntnisse für die Wahrnehmung dieser Aufgabe verfügen.   (3) Für die Aufgabendurchführung müssen mindestens zwei Funktionen den unter Absatz 2 genannten Anforderungen entsprechen.   (4) Der Betrieb oder die Einrichtung erfasst alle brandverhütungsschaupflichtigen Objekte im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz. Diese sind unter Angabe der jeweiligen Prüfintervalle mit dem Antrag darzustellen und aufzuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Inhalte der Ermächtigung und Rechtsfolgen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gewährleistung der Durchführung der Brandverhütungsschau für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Gebäude, Anlagen und anderen Objekte obliegt mit der Ermächtigung durch die Bezirksregierung der Werkfeuerwehr.   (2) Die Brandverhütungsschau bezieht sich auf die dargestellten Objekte im Sinne des § 26 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz und ist auf den Zuständigkeitsbereich der Werkfeuerwehr begrenzt. Änderu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.