Nordrhein-Westfalen

Verordnung für betriebliche Feuerwehren (VObFw)

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Quellenkennung: f0bc7114-dc9f-414a-a043-2405ef9b3600. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.12.2018 Fassung Gültig ab 20.12.2018

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.12.2018 Fassung Gültig ab 20.12.2018 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 13. Dezember 2018   Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) verordnet das Ministerium des Innern:   Inhaltsübersicht   Teil 1 Allgemeines § 1                   Anwendungsbereich § 2                   Werkfeuerwehren                                                          § 3                   Betriebsfeuerwehren § 4                   Überprüfungsbehörden   Teil 2 Anordnung und Anerkennung von Werkfeuerwehren § 5                   Verfahren § 6                   Voraussetzungen § 7                   Anerkennungs- oder Anordnungsentscheidung und Rechtsfolgen   Teil 3 Anerkennung von Betriebsfeuerwehren § 8                   Antrag und Verfahren § 9                   Voraussetzungen § 10                 Anerkennungsentscheidung und Rechtsfolgen   Teil 4 Gemeinsame Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen für betriebliche Feuerwehren § 11                 Ausbildung § 12                 Hauptberufliche Einsatzkräfte § 13                 Nebenberufliche Einsatzkräfte § 14                 Führungs- und Zusatzausbildungen § 15                 Anerkennung von Abschlüssen § 16                 Betriebszugehörigkeit § 17                 Fortbildungsverpflichtung § 18                 Haupt- und nebenberufliche Kräfte § 19                 Sollstärke § 20                 Mehrfachfunktionen § 21                 Aufbau- und Organisationsstruktur § 22                 Hilfsfrist bei betrieblichen Feuerwehren   Teil 5 Überprüfungsverfahren § 23                 Verfahrensablauf bei Werkfeuerwehren § 24                 Leistungsüberprüfung § 25                 Verfahrensabschluss und Rechtsfolgen § 26                 Überprüfungsverfahren bei Betriebsfeuerwehren   Teil 6 Zusammenarbeit von Werkfeuerwehren mit der öffentlichen Feuerwehr § 27                 Grundsatz § 28                 Vertragliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit auf Anforderung durch die Werkfeuerwehr   Teil 7 Melde-, Anzeige- und Informationsverpflichtungen § 29                 Regelung der Meldepflichten von betrieblichen Feuerwehren § 30                 Anzeige- und Informationsverpflichtungen § 31                 Verpflichtung der betrieblichen Feuerwehren zur Dateneingabe und -pflege im Informationssystem Gefahrenabwehr NRW (IG NRW) § 32                 Einsatzzentrale der Werkfeuerwehr   Teil 8 Gemeinsame Werkfeuerwehr § 33                 Verfahren § 34                 Gemeinsame Bemessungsgrundlage zur Leistungsfähigkeit § 35                 Vertragliche Vereinbarung § 36                 Melde-, Anzeige- und Informationsverpflichtungen   Teil 9 Ermächtigung zur Durchführung der Brandverhütungsschau § 37                 Antrag und Verfahren § 38                 Voraussetzungen § 39                 Inhalte der Ermächtigung und Rechtsfolgen § 40                 Durchführung der Brandverhütungsschau   Teil 10 Übergangsvorschrift und Inkrafttreten § 41                 Übergangsvorschrift § 42                 Inkrafttreten   Teil 1 Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verordnung gilt für betriebliche Feuerwehren nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung.   (2) Betriebliche Feuerwehren im Sinne dieser Verordnung sind Werk- und Betriebsfeuerwehren nach §§ 15 und 16 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz, die von einem Betrieb oder von einer Einrichtung unterhalten werden. Dazu zählen nicht Flughafenfeuerwehren, soweit sie ausschließlich Aufgaben wahrnehmen, die zur Umsetzung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 412) und seiner Anhänge dienen.   (3) Für Betriebe und Einrichtungen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist § 55 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz zu beachten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Werkfeuerwehren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Werkfeuerwehr ist durch die Bezirksregierung anzuordnen, wenn bei einem Betrieb oder einer Einrichtung die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion besonders groß ist. Eine Anordnung erfolgt auch, wenn im Betrieb oder in der Einrichtung im Schadensfall eine große Anzahl von Personen gefährdet wird.   (2) Betriebsfeuerwehren oder Brandschutzkräfte, die zum Schutz der eigenen Anlagen vor Brandgefahren oder zur Hilfeleistung im Betrieb vorgehalten werden, können auf Antrag eines Betriebs oder einer Einrichtung durch die Bezirksregierung als Werkfeuerwehr anerkannt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Betriebsfeuerwehren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Betriebsfeuerwehren werden in Folge einer freiwilligen Entscheidung des Betriebs oder der Einrichtung unterhalten und auf Antrag durch die Gemeinde anerkannt. Auf Antrag des Betriebs oder der Einrichtung kann diese nach § 2 Absatz 2 als Werkfeuerwehr anerkannt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Überprüfungsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gemeinde überprüft hinsichtlich der Betriebsfeuerwehr und die Bezirksregierung hinsichtlich der Werkfeuerwehr den Vollzug des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sowie insbesondere die Einhaltung der im Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid getroffenen Regelungen.   Teil 2 Anordnung und Anerkennung von Werkfeuerwehren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Bezirksregierung entscheidet über die Anordnungs- oder Anerkennungsinhalte auf Grundlage der Prüfung der Voraussetzungen der §§ 6 und 11 bis 22 sowie auf Grundlage des vom Betrieb oder von der Einrichtung zu erstellenden Bedarfs- und Entwicklungsplans, der nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu erstellen ist. Zuvor ist die Gemeinde anzuhören. Daneben ist auch die Brandschutzdienststelle anzuhören, soweit die Gemeinde nicht zugleich diese Aufgabe wahrnimmt. In Fällen des § 25 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ist der Kreis durch die Bezirksregierung über den Antrag sowie die Entscheidung zu informieren.   (2) Der Bedarfs- und Entwicklungsplan nach Absatz 1 wird vom Betrieb oder von der Einrichtung erstellt. Dieser beinhaltet mindestens die in der Anlage aufgeführten Gliederungs- und Prüfpunkte sowie betriebsinterne Beteiligungsnotwendigkeiten. Dabei ist das Gefährdungspotential des Betriebs oder der Einrichtung zu analysieren und eine Konzeption der entsprechenden Gefahrenabwehrpotentiale vorzunehmen. Hierzu werden betriebs- oder einrichtungsspezifisch zu erwartende Ereignisse betrachtet und entsprechende Bemessungsszenarien entwickelt. Auf dieser Grundlage erfolgt die Schutzzieldefinition als Maßstab zur Dimensionierung der personellen sowie technischen Ausstattung. Die Kosten für die Erstellung und Fortschreibung des Bedarfs- und Entwicklungsplans trägt der Betrieb oder die Einrichtung. Dieser ist stets auf Aktualität und Anpassungsbedarf zu überprüfen und spätestens alle fünf Jahre seit Erstellung fortzuschreiben. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan ist der Bezirksregierung nach Absatz 1 sowie auf Anforderung oder im Rahmen der Überprüfung nach § 24 Absatz 4 vorzulegen. Betriebe und Einrichtungen mit Werkfeuerwehren, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung nicht bereits über einen Bedarfs- und Entwicklungsplan verfügen, haben diesen zur nächsten Überprüfung durch die Bezirksregierungen vorzulegen.   (3) Die Anerkennung setzt einen Antrag des Betriebs oder der Einrichtung voraus und steht im Ermessen der Bezirksregierung.   (4) Die Anordnung hat durch die Bezirksregierung zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1, § 6 und §§ 11 bis 22 vorliegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Voraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Vorliegen einer besonders großen Gefahr eines Brandes oder einer Explosion im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ist insbesondere abhängig vom Betriebszweck, von der Einrichtung und Beschaffenheit der Betriebsräume sowie von der Art und Menge der gelagerten oder verarbeiteten Stoffe. Je nach Betriebszweck gehören zu den besonders brand- oder explosionsgefährdeten Betrieben zum Beispiel Sprengstofffabriken, chemische Betriebe, Raffinerien, kerntechnische Anlagen, größere Textil-, Metall- oder Holzverarbeitungsbetriebe, Lackierereien, Gummi- und Kunststoffbetriebe, chemische oder physikalische Institute und Großkliniken.   (2) Die Gefährdung einer großen Anzahl von Personen im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz richtet sich nach den realistisch zu erwartenden Folgen eines Schadensereignisses, welches trotz präventiver Maßnahmen eingetreten ist.   (3) Zur Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen ist auf Grundlage der vom Betrieb oder der Einrichtung vorgelegten Unterlagen eine Bewertung der Gefährdungspotenziale seitens der Bezirksregierung vorzunehmen. Wenn auf dieser Grundlage keine Entscheidung über die Anordnung möglich ist, ist sie berechtigt, vom Betrieb oder der Einrichtung gutachterliche Stellungnahmen zu den Anordnungsvoraussetzungen einzufordern.   (4) Die Qualitäts- und Qualifikationsvoraussetzungen des Teils 4 sind zu erfüllen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Anerkennungs- oder Anordnungsentscheidung und Rechtsfolgen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Durchführung der Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung im durch den Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid zugewiesenen Zuständigkeitsbereich obliegt der Werkfeuerwehr. Dieser aufgabenbezogene, räumlich begrenzte Zuständigkeitswechsel lässt die grundsätzliche Zuständigkeit der Gemeinde für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unberührt.   (2) Veränderungen des Werksgeländes sind nach § 30 Absatz 1 Satz 2 der Bezirksregierung anzuzeigen. Diese legt den Zuständigkeitsbereich der Werkfeuerwehr bei Bedarf innerhalb eines aktualisierten Bescheids neu fest.   (3) Die Bezirksregierung als Überprüfungsbehörde nach § 4 muss regelmäßig entsprechend der Voraussetzungen nach den §§ 24 und 25 die Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr überprüfen. Dies muss spätestens fünf Jahre nach der Anerkennung oder Anordnung oder der letzten Leistungsüberprüfung erfolgen.   (4) Für Angehörige der Werkfeuerwehren ist die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen möglich. Die Meldung von Bedarfen und Teilnehmenden erfolgt an das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen über die Bezirksregierung.   (5) Mit Anerkennung oder Anordnung als Werkfeuerwehr verfügt diese auch, wie die öffentlichen Feuerwehren, über die Berechtigung zur Nutzung des BOS-Funks sowie von Rundumlicht und Einsatzhorn gemäß § 52 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 55 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3723) geändert worden ist sowie gemäß § 35 Absatz 1 und § 38 Absatz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist.   (6) Auf Anforderung der Gemeinde hat die Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebes und der Einrichtung Hilfe nach den Maßgaben des § 39 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz zu leisten. Eine planmäßige Einbindung der Werkfeuerwehr außerhalb des Zuständigkeitsbereichs durch Berücksichtigung bei der Brandschutzbedarfsplanung der Gemeinde nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ist nicht zulässig.   Teil 3 Anerkennung von Betriebsfeuerwehren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Antrag und Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf Antrag eines Betriebs oder einer Einrichtung prüft die Gemeinde die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Betriebsfeuerwehr nach § 9 in Verbindung mit §§ 11 bis 22 und entscheidet nach Anhörung der zuständigen Brandschutzdienststelle gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz über die Anerkennung. In Fällen des § 25 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ist der Kreis durch die Gemeinde über den Antrag sowie die Entscheidung zu informieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Voraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Leistungsfähigkeit einer Betriebsfeuerwehr muss den Anforderungen an eine öffentliche Feuerwehr entsprechen. Die Fähigkeit zur Einleitung von Maßnahmen zur effektiven Bekämpfung der Auswirkungen von Brand- oder Explosionsgefahren im Ereignisfall oder eines Schadensereignisses mit einer Gefährdung einer großen Anzahl von Personen wird vorausgesetzt. Hierzu sind die Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen der §§ 11 bis 22 zu erfüllen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Anerkennungsentscheidung und Rechtsfolgen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gemeinde bleibt für die Wahrnehmung der Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung auf dem Betriebsgelände weiterhin zuständig.   (2) Die Gemeinde kann als Überprüfungsbehörde die Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr nach § 26 überprüfen. Dies sollte spätestens fünf Jahre nach Anerkennung oder der letzten Leistungsüberprüfung erfolgen.   (3) Für Angehörige der Betriebsfeuerwehr ist die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen möglich. Die Meldung von Bedarfen und Teilnehmenden erfolgt durch den Betrieb oder die Einrichtung an die Gemeinde.   (4) Mit Anerkennung als Betriebsfeuerwehr verfügt diese auch, wie die öffentlichen Feuerwehren, über die Berechtigung zur Nutzung des BOS-Funks sowie von Rundumlicht und Einsatzhorn gemäß § 52 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 55 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie gemäß § 35 Absatz 1 und § 38 Absatz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung.   (5) Auf Anforderung der Gemeinde hat die Betriebsfeuerwehr außerhalb des Betriebes und der Einrichtung Hilfe nach den Maßgaben des § 39 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz zu leisten. Vereinbaren die Gemeinde und der Betrieb oder die Einrichtung zur Unterstützung der öffentlichen Feuerwehr ein Zuständigkeitsgebiet für die Betriebsfeuerwehr außerhalb des Betriebsgeländes, ist dies innerhalb der Brandschutzbedarfsplanung nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz zu dokumentieren und bei wesentlichen Änderungen der Vereinbarung dort anzupassen. Die Zuständigkeit der Gemeinde für die Gewährleistung ihrer Pflichten nach § 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz bleibt davon unberührt.   Teil 4 Gemeinsame Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen für betriebliche Feuerwehren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Feuerwehrtechnische Ausbildungen für eine Funktion in der betrieblichen Feuerwehr sind durch ein von der Gemeinde, dem Kreis, der Bezirksregierung, dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen oder einer Industrie- und Handelskammer ausgestelltes Zeugnis nachzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Hauptberufliche Einsatzkräfte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Hauptberufliche Einsatzkräfte können als Angehörige von betrieblichen Feuerwehren eingesetzt werden, wenn ein entsprechendes Zeugnis vorliegt: 1. Zeugnis über die Prüfung zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann gemäß der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830) oder gemäß der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1747), die am 1. August 2015 außer Kraft getreten ist, 2. Prüfungszeugnis nach § 21 Absatz 1 oder 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749) in der jeweils geltenden Fassung, 3. Prüfungszeugnis nach § 19 Absatz 1 oder 2 oder § 22 Absatz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668) in der jeweils geltenden Fassung oder 4. Prüfungszeugnis nach § 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166) in der jeweils geltenden Fassung.   (2) Ein Einsatz von feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten ist entsprechend ihrer Laufbahnzugehörigkeit mittels Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 möglich.   (3) Die Wahrnehmung von Funktionen innerhalb der betrieblichen Feuerwehr darf nur durch Personen erfolgen, die über die funktionsbezogen notwendige Qualifikation verfügen.   (4) Die Angehörigen der betrieblichen Feuerwehr sind so auszubilden, dass die Anforderungen an die notwendigen Ausbildungsqualifikationen des Anerkennungs- beziehungsweise Anordnungsbescheides erfüllt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Nebenberufliche Einsatzkräfte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausbildung der nebenberuflichen Einsatzkräfte der betrieblichen Feuerwehr muss den Vorgaben der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 entsprechen.   (2) Zur Anrechnung auf die Sollstärke der betrieblichen Feuerwehr nach § 19 müssen nebenberufliche Einsatzkräfte mindestens folgende Ausbildungen abgeschlossen haben: 1. Truppfrau/Truppmann, 2. Sprechfunkerin/Sprechfunker und 3. Atemschutzgeräteträgerin/Atemschutzgeräteträger.   (3) Nach Maßgaben des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheids können weitere Ausbildungen verpflichtend sein.   (4) Die Wahrnehmung von Funktionen innerhalb der betrieblichen Feuerwehr darf nur durch Personen erfolgen, die über die funktionsbezogen notwendige Qualifikation verfügen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Führungs- und Zusatzausbildungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Führungsausbildungen zur Wahrnehmung der Führungsstufen nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 sind im notwendigen Umfang entsprechend des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheides zu erwerben. Der notwendige Umfang ergibt sich aus der Sollstärke und der taktischen Gliederung der betrieblichen Feuerwehr. Die Führungsausbildungen richten sich nach den Vorschriften für öffentliche Feuerwehren und werden gegebenenfalls gemäß Absatz 2 ergänzt.   (2) Zusatzausbildungen sind hinsichtlich der spezifischen Gefahren des Betriebes zu erwerben. Diese umfassen auch nicht-feuerwehrtechnische Ausbildungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Anerkennung von Abschlüssen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei nebenberuflichen Einsatzkräften gelten Abschlüsse anderer Länder als gleichwertig, sofern die Ausbildungen nach Maßgabe der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 durchgeführt wurden.   (2) Bei hauptberuflichen Einsatzkräften werden Abschlüsse des jeweiligen Landes grundsätzlich durch die Überprüfungsbehörde anerkannt, sofern die Abschlüsse nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des jeweiligen Landes für den feuerwehrtechnischen Dienst erworben wurden. Im Einzelfall kann die Überprüfungsbehörde eine Nachschulung von bestimmten Inhalten festlegen, sofern diese Inhalte dem Berufsbild nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung entsprechen, jedoch nicht Bestandteil der Laufbahnausbildung waren.   (3) In anderen Ländern erworbene Abschlüsse hauptberuflicher Einsatzkräfte, die nicht den Vorgaben dieser Verordnung entsprechen, werden durch die Überprüfungsbehörde geprüft und anerkannt. Im Einzelfall kann die Überprüfungsbehörde eine Nachschulung von bestimmten Inhalten festlegen, sofern diese Inhalte dem Berufsbild nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung entsprechen, jedoch nicht Bestandteil der Ausbildung waren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Betriebszugehörigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Angehörige der betrieblichen Feuerwehr müssen dem Betrieb, der Einrichtung oder dem Standortbetreiber im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz angehören.   (2) Nach Eintritt in den Einsatzdienst der betrieblichen Feuerwehr eines Standortes werden Angehörige der betrieblichen Feuerwehr in ihre Tätigkeit eingeführt. Diese Einführung dauert in der Regel drei Monate. In diesem Zeitraum werden sie nicht auf die Sollstärke nach § 19 angerechnet. Im Rahmen der Einführung sollen die Angehörigen der betrieblichen Feuerwehr die Eigenarten des Betriebsgeländes, die speziellen Gefahren, die von Produktion, Lagerung und Transport auf dem Werksgelände ausgehen, die Strukturen der betrieblichen Feuerwehr sowie die relevanten organisatorischen Strukturen kennenlernen. Es ist sicherzustellen, dass auf dieser Grundlage Angehörige der betrieblichen Feuerwehr nach Ende der drei Monate befähigt sind, eigenständig in ihrer Funktion zu arbeiten.   (3) Der Betrieb oder die Einrichtung stellt durch organisatorische Maßnahmen wie Betriebsbegehungen sicher, dass die Angehörigen der betrieblichen Feuerwehr über aktuelle Änderungen in den Produktionsabläufen informiert werden, sofern diese Auswirkungen auf die Gefahrenlage oder die Gefahrenabwehrmaßnahmen haben. Die durchgeführten Maßnahmen zur notwendigen Information nach Satz 1 sind zu dokumentieren.   (4) Bei Unternehmen, die an verschiedenen Standorten in Nordrhein-Westfalen eigenständige Werkfeuerwehren auf Grundlage unterschiedlicher Anerkennungs- oder Anordnungsbescheide haben, ist den Angehörigen der Werkfeuerwehr ein Stammort zuzuweisen. Ein wechselnder Einsatz in mehreren Standorten sollte nicht erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Fortbildungsverpflichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Angehörige einer betrieblichen Feuerwehr sind verpflichtet, aktiv Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten und fortzuentwickeln. Dazu haben sich die Angehörigen der betrieblichen Feuerwehr gemäß § 32 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz jährlich fachlich fortzubilden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Haupt- und nebenberufliche Kräfte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Betriebsfeuerwehr kann ausschließlich aus nebenberuflichen Einsatzkräften bestehen.   (2) Eine anerkannte Werkfeuerwehr kann ausschließlich aus hauptberuflichen Ei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.