Sachsen

Sächsische Mietpreisbegrenzungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 21416. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2025 Nr. 17, S. 454 Fsn-Nr.: 431 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2026 Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des: 30. Juni 2027

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Bestimmung der Gebiete mit Begrenzung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn (Sächsische Mietpreisbegrenzungsverordnung – SächsMPBVO) Vom 2. Dezember 2025 Die Sächsische Staatsregierung verordnet aufgrund des § 556d Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I. S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist: § 1 Anwendungsbereich Die Landeshauptstadt Dresden und die Kreisfreie Stadt Leipzig sind Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 556d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. § 2 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Dresden, den 2. Dezember 2025 Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Die Staatsministerin für Infrastruktur und Landesentwicklung Regina Kraushaar Begründung Teil I Teil II

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.