Bremen

Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren

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Quellenkennung: 73866. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:16.03.1992 Inkrafttreten01.03.1993 Fundstelle Brem.GBl. 1992, S. 45 Gliederungsnummer:310-c-1 Zitiervorschlag: "Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren vom 6. November 1991 (Brem.GBl. 1992, S. 45)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:16.03.1992 Inkrafttreten01.03.1993 Fundstelle Brem.GBl. 1992, S. 45 Gliederungsnummer:310-c-1 Zitiervorschlag: "Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren vom 6. November 1991 (Brem.GBl. 1992, S. 45)" juris-Abkürzung: SeeRAGHHZustAbk BR Ausfertigungsdatum: 06.11.1991 Gültig ab: 01.03.1993 Dokumenttyp: Abkommen Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1992, 45 Gliederungs-Nr: 310-c-1 Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Vom 6. November 1991* Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten * [Entsprechend der Bekanntmachung vom 28. Februar 1993 (Brem.GBl. S. 95) tritt das Abkommen nach seinem § 5 Satz 3 am 01.03.1993 in Kraft.] Einzelansicht Seitenanfang Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, das Land Thüringen und die Freie und Hansestadt Hamburg schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen. Einzelansicht Seitenanfang § 1 Die seerechtlichen Verteilungsverfahren werden dem Amtsgericht Hamburg für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen übertragen. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits anhängigen Verfahren verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Hamburg aus den ihm übertragenen Verfahren. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber allen oder einzelnen Ländern als auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg. Einzelansicht Seitenanfang § 5 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. *Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an dem Abkommen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Fußnoten * [Entsprechend der Bekanntmachung vom 28. Februar 1993 (Brem.GBl. S. 95) tritt das Abkommen nach seinem § 5 Satz 3 am 01.03.1993 in Kraft.] Einzelansicht Seitenanfang § 6 Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg geschlossene Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für Verteilungsverfahren nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 3. November 1972 außer Kraft. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.