Bremen

Gebührenordnung für die Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen (Jahrmarktgebührenordnung)

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Quellenkennung: 260138. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.11.1986 Inkrafttreten25.01.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 21.01.2025 (Brem.GBl. S. 16)* Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 263 Gliederungsnummer:7132-b-2 Zitiervorschlag: "Gebührenordnung für die Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen (Jahrmarktgebührenordnung) vom 10. November 1986 (Brem.GBl. 1986, S. 263), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 21. Januar 2025 (Brem.GBl. S. 16)*"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.11.1986 Inkrafttreten25.01.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 21.01.2025 (Brem.GBl. S. 16)* Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 263 Gliederungsnummer:7132-b-2 Zitiervorschlag: "Gebührenordnung für die Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen (Jahrmarktgebührenordnung) vom 10. November 1986 (Brem.GBl. 1986, S. 263), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 21. Januar 2025 (Brem.GBl. S. 16)*" juris-Abkürzung: MarktGebO BR Ausfertigungsdatum: 10.11.1986 Gültig ab: 15.11.1986 Dokumenttyp: Gebührenordnung Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1986, 263 Gliederungs-Nr: 7132-b-2 Gebührenordnung für die Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen (Jahrmarktgebührenordnung) Vom 10. November 1986 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 21.01.2025 (Brem.GBl. S. 16)* Fußnoten * vgl. Bekanntmachung Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Dezember 2025, AZ.: 2 D 107/25 (Brem. GBl. 2026 S. 298): „Artikel 1 Nummer 6 und der Anhang (zu Artikel 1), Artikel 1 Nummer 1 e), soweit die Angabe „10“ durch die Angabe „20“ ersetzt wird, Artikel 1 Nummer 1 a) aa), sowie Artikel 1 Nummer 1 c), Artikel 1 Nummer 1 d), soweit darin bestimmt ist, dass der bisherige Absatz 4 zu Absatz 3 wird, Artikel 1 Nummer 1 f), soweit darin bestimmt ist, dass der bisherige Absatz 6 zu Absatz 5 wird, Artikel 1 Nummer 2, Artikel 1 Nummer 3, Artikel 1 Nummer 4 soweit darin bestimmt ist, dass der bisherige § 4 zu § 3 wird, und Artikel 1 Nummer 5 des Ortsgesetzes zur Änderung der Jahrmarktgebührenordnung vom 21. Januar 2025 (Brem.GBl. S 16) sind unwirksam.” Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 203-b-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 17. Juli 1984 (Brem.GBl. S. 211), beschlossene Ortsgesetz: § 1 Gebühren, Entgelte (1) Für die Zulassung zu den Volksfesten und Jahrmärkten der Stadt Bremen wird eine Gebühr von 70 Euro zuzüglich der Umsatzsteuer erhoben. (2) Für die Benutzung der Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen zur Ausübung eines Gewerbes oder zum Aufstellen von Verkaufseinrichtungen, fliegenden Bauten, Wagen oder Gerätschaften wird ein Entgelt nach der Anlage zuzüglich der Umsatzsteuer erhoben. Ausgenommen sind Wohnwagen, Packwagen, Zugmaschinen und andere Kraftfahrzeuge der zugelassenen Beschickerinnen und Beschicker sowie deren Beschäftigten. (3) Zu den Entgelten nach Absatz 2 werden folgende Zuschläge erhoben: 1. für Eckplätze bei Verkaufsgeschäften, ausgenommen Geschäfte nach Nr. 102 der Anlage, 10 Prozent 2. für Eckplätze von Verkaufsgeschäften nach Nummer 102 der Anlage sowie bei Autoskootern, Fahrgeschäften und Spielgeschäften 20 Prozent 3. für Eckplätze auf dem Weihnachtsmarkt 20 Prozent 4. für Plätze, die an zwei parallelen Straßen liegen (Mittelplätze) 30 Prozent Die Zuschläge werden nicht für den Weihnachtsbaumverkauf erhoben. (4) Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation kann im Einzelfall das Entgelt niedriger festsetzen oder nachträglich ermäßigen. Eine niedrigere Festsetzung oder nachträgliche Ermäßigung kommt insbesondere für Geschäfte in Betracht, 1. denen ein Standplatz auf Marktbereichen zugewiesen wurde, die eine besonders ungünstige Geschäftslage aufweisen, 2. die nicht überwiegend wirtschaftliche Interessen verfolgen oder 3. bei denen die Gebührenhöhe unverhältnismäßig ist, eine Zulassung jedoch aus Gründen der attraktiven Marktgestaltung erfolgen sollte. (5) Das Entgelt ist auch zu entrichten, wenn der Standplatz nach Zulassung nicht in Anspruch genommen wird und vor Beginn der Veranstaltung nicht mehr für ein vergleichbares anderes Geschäft vergeben werden kann. Ist eine anderweitige Vergabe des Standplatzes möglich, wird ein Entgelt in Höhe von 10 Prozent, mindestens jedoch 100 Euro zuzüglich der Umsatzsteuer von demjenigen erhoben, der den Standplatz nicht in Anspruch genommen hat. (6) Für die Nachkontrolle eines zugelassenen Betriebes aufgrund einer Beanstandung oder einer begründeten Beschwerde kann von der Senatorin oder dem Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation eine Gebühr von 100 bis 1 000 Euro zuzüglich der Umsatzsteuer erhoben werden. § 2 Werbung (1) Zur anteiligen Finanzierung der Werbemaßnahmen für die Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen wird zusätzlich zur Zulassungsgebühr und dem Nutzungsentgelt pauschaliert nach Märkten gestaffelt eine Werbeumlage zuzüglich der Umsatzsteuer erhoben. (2) Diese Werbeumlage beträgt für die Osterwiese 67,5 Prozent, für den Freimarkt 18,5 Prozent und für den Weihnachtsmarkt 13,5 Prozent bezogen auf das jeweilig zu entrichtende Nettonutzungsentgelt. § 3 Entgeltberechnung Bei der Berechnung des Entgelts ist von der auf volle Quadratmeter aufgerundeten Fläche auszugehen, die für das aufgestellte Geschäft benötigt wird. Dachüberstände, Markisen, Klappen u. ä. werden nur soweit nicht berechnet, wie sie über die Marktstraßen ragen. Dasselbe gilt für Rosten, Rampen und Stufen, soweit sie in den Marktstraßen liegen oder stehen dürfen. § 4 Zahlung des Entgelts Das Entgelt ist zu den im Zulassungsbescheid festgesetzten Terminen als Vorauszahlung zu entrichten. Die Zahlungstermine sollen so festgesetzt werden, dass das Gesamtentgelt mindestens einen Monat vor dem Veranstaltungsbeginn entrichtet sein muss. § 5 Aufhebung von Vorschriften, Inkrafttreten Dieses Ortsgesetz tritt am 15. November 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Jahrmärkte der Stadt Bremen vom 18. Juni 1969 (Brem.GBl. S. 80 7132-b-2), zuletzt geändert durch das Vierte Ortsgesetz zur Änderung der Gebührenordnung für die Jahrmärkte der Stadt Bremen vom 28. Februar 1984 (Brem.GBl. S. 11), außer Kraft. Bremen, den 10. November 1986 Der Senat Anlage (zu § 1 Abs. 2) 1. Freimarkt, Osterwiese, Vegesacker Markt, Vegesacker Frühjahrsmarkt. 1.1. Variable Sätze Das Entgelt ist pro Quadratmeter der für die Aufstellung des Geschäftes benötigten Fläche gemäß der nachfolgenden Tabelle zu berechnen: Nr. Branche Freimarkt Osterwiese Vegesacker Markt Vegesacker Frühjahrs- markt     Euro pro Quadratmeter 101 Verkaufsgeschäfte 18,70 5,61 4,97 1,90 102 Geschäfte zum Verkauf von Waren zum sofortigen oder alsbaldigen Verzehr (z.B. Imbisse aller Art, Eis, Fisch, Schmalzkuchen) 24,19 7,26 6,26 2,65 103 Spielwaren, Töpfer- und Haushaltswarenverkauf 14,92 4,47 3,96 1,00 104 Verlosungen 19,89 5,97 5,28 2,90 105 Schieß-, Spiel- und automatisierte Spielgeschäfte         105.1 Schieß- und Spielgeschäfte 18,59 5,58 4,94 2,50 105.2 Automaten- und Greiferspielgeschäfte 33,62 10,09 8,93 2,50 106 Schaugeschäfte 9,83 2,95 2,61 1,05 107 Belustigungsgeschäfte 13,96 4,19 3,71 1,45 108 Karusselle, Geisterbahnen 12,03 3,61 3,20 1,80 109 Kinderkarusselle, Bodenkarusselle, Kinderscooter, Kinderreitbahnen, Schiffschaukeln, Loopingschaukeln 7,57 2,27 2,01 1,30 110 Autoscooter, Go-Kartbahnen 9,94 2,98 2,64 1,40 111 Schnauferl, Kinderschiffschaukeln 6,33 1,90 1,68 1,05 112 Achterbahnen 4,95 1,49 1,49 0,90 113 Schienenbahnen 6,00 1,80 1,80 0,80 114 Riesenräder         114.1 Riesenräder bis 250 m2 Gesamtfläche 8,60 2,58 2,58 1,00 114.2 Riesenräder über 250 m2 Gesamtfläche 10,65 3,20 3,20 1,00 115 Gastronomie- und Bewirtungsbetriebe         115.1 Zeltgaststätten über 650 m2 10,62 3,19 2,70 1,05 115.2 sonstige Schankbetriebe mit überwiegend Sitzgelegenheiten oder Stehschankbetriebe 16,99 5,10 4,32 1,05 116 Auslieferungslager, Schildermaler u.ä., Schaustellerzulieferbetriebe 8,98 2,70 2,39 1,15 117 Mindestgebühr für Geschäfte aller Branchen, sofern die Berechnung nach den Nummern 101 bis 116 keine höhere Gebühr ergibt 480,00 144,00 112,74 11,60 1.2. Feste Sätze Nr. Branche Freimarkt Osterwiese Vegesacker Markt Vegesacker Frühjahrs- markt 118 Toilettenwagen 237,81 71,34 63,14 8,15 119 Bauchläden 96,65 29,00 29,00   2. Weihnachtsmarkt (WM) in der Stadtmitte und Weihnachtsmarkt in Bremen Vegesack. Das Entgelt ist pro Quadratmeter der für die Aufstellung des Geschäftes benötigten Fläche gemäß der nachfolgenden Tabelle zu berechnen. Nr. Branche WM Bremen WM Vegesack     Euro pro Quadratmeter 201 Verkaufsgeschäfte     201.1 Süßwaren 36,27 8,03 201.2 Weihnachtsartikel, Kunsthandwerk 31,92 7,06 201.3 Spiel- oder Haushaltswaren 14,80 3,28 201.4 andere Verkaufsgeschäfte 33,39 7,39 202 Geschäfte zum Verkauf von Waren zum sofortigen oder alsbaldigen Verzehr 48,60 10,48 203 Verlosungen 37,52 8,30 204 Spielgeschäfte 31,64 7,00 205 Puppentheater, Modelleisenbahnen u.ä. 6,78 1,50 206 Fahrgeschäfte     206.1 Karusselle 13,73 3,04 206.2 Kindereisenbahnen, Kinderschiffschaukeln 6,55 1,45 207 Schankbetriebe 57,41 12,16 208 Mindestgebühr für Geschäfte aller Branchen, sofern nicht eine höhere Gebühr nach Nrn. 201 bis 207 zu berechnen ist 320,00 25,39 3. Das Entgelt für den Weihnachtsbaumverkauf beträgt 2,34 Euro je Quadratmeter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.