Bremen

Gesetz zur Finanzierung von Wählervereinigungen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 141917. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:27.02.1995 Inkrafttreten21.12.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2019 (Brem.GBl. S. 815) Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 118, 126 Gliederungsnummer:111-b-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Finanzierung von Wählervereinigungen vom 23. Februar 1995 (Brem.GBl. 1995, S. 118, 126), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2019 (Brem.GBl. S. 815)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:27.02.1995 Inkrafttreten21.12.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2019 (Brem.GBl. S. 815) Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 118, 126 Gliederungsnummer:111-b-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Finanzierung von Wählervereinigungen vom 23. Februar 1995 (Brem.GBl. 1995, S. 118, 126), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2019 (Brem.GBl. S. 815)" juris-Abkürzung: WählVFinG BR Ausfertigungsdatum: 23.02.1995 Gültig ab: 28.02.1995 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1995, 118, 126 Gliederungs-Nr: 111-b-1 Gesetz zur Finanzierung von Wählervereinigungen Vom 23. Februar 1995 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2019 (Brem.GBl. S. 815) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: § 1 Grundsätze Wählervereinigungen, die bei der Wahl zur Bürgerschaft (Landtag) mindestens 1 vom Hundert der im Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, erhalten für jede für den jeweiligen Wahlvorschlag und seine Bewerberinnen und Bewerber abgegebene Stimme 40 Cent. § 2 Verfahren Die Zahlung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt der Bürgerschaft schriftlich beim Präsidenten der Bürgerschaft zu beantragen. Der Präsident der Bürgerschaft setzt den Betrag fest und zahlt ihn aus. Der Antrag kann auf einen Teilbetrag begrenzt werden. Abschlagszahlungen nach § 3 sind anzurechnen. § 3 Abschlagszahlungen (1) Wählervereinigungen, die bei der vorausgegangenen Bürgerschaftswahl nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 1 vom Hundert der im Land abgegebenen Stimmen erreicht haben, sind auf Antrag Abschlagzahlungen auf den nach der folgenden Bürgerschaftswahl zu zahlenden Betrag zu gewähren. Abschlagzahlungen können in jedem Jahr der Wahlperiode gezahlt werden; sie dürfen jeweils fünfzehn vom Hundert des nach dem Ergebnis der vorausgegangenen Wahl zu zahlenden Betrages nicht überschreiten. (2) Der Antrag auf Abschlagzahlungen ist schriftlich beim Präsidenten der Bürgerschaft einzureichen. (3) Abschlagzahlungen sind nach der Wahl zurückzuzahlen, soweit sie den Zahlungsanspruch übersteigen oder wenn ein Zahlungsanspruch nicht entstanden ist. § 4 Rechenschaftslegung Der Präsident der Bürgerschaft darf Zahlungen nach den §§ 1 bis 3 nicht leisten, solange die Wählervereinigung ihm keinen Rechenschaftsbericht vorgelegt hat. Der Rechenschaftsbericht muß die im Jahr vor der Wahl oder im Jahr vor der Antragstellung nach § 3 gewährten Spenden und Kredite ausweisen. § 25 des Parteiengesetzes gilt entsprechend. Bei Einnahmen aus Krediten sind nur Kreditzuflüsse von mehr als 511,29 Euro in einem Rechnungsjahr und nur dann auszuweisen, soweit der Kredit bis zum Schluß des Rechnungsjahres nicht zurückgezahlt worden ist. Der Präsident der Bürgerschaft prüft den Rechenschaftsbericht und veröffentlicht ihn. § 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) (Aufhebungsanweisungen) Bremen, den 23. Februar 1995 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.