Brandenburg

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten (Widerspruchszuständigkeitsverordnung Justiz - JusWidZV)

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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten (Widerspruchszuständigkeitsverordnung Justiz - JusWidZV) vom 8. Mai 1996 (GVBl.II/96, [Nr. 24], S.398)

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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten (Widerspruchszuständigkeitsverordnung Justiz - JusWidZV) vom 8. Mai 1996 (GVBl.II/96, [Nr. 24], S.398) Auf Grund des § 127 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und § 127 Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes vom 24. Februar 1993 (GVBl. I S. 2) verordnet der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten: § 1 Befugnis zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden Die Zuständigkeit für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden in Beihilfe- und Besoldungsangelegenheiten der Beamten und Richter, Ruhestandsbeamten und Richter im Ruhestand, früheren Beamten und Richter im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Oberfinanzdirektion Cottbus - Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg - übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat. § 2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird der in § 1 genannten Stelle übertragen, soweit diese über den Widerspruch zu entscheiden hat. Satz 1 gilt entsprechend für die Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung. § 3 Übergangsvorschrift Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen gerichtlichen Verfahren verbleibt die Vertretungsbefugnis bei der bisher zuständigen Stelle. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 8. Mai 1996 Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten Dr. Hans Otto Bräutigam

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.