Bremen

Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über den Eigenbetrieb GeoInformation Eigenbetrieb des Landes Bremen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 66901. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:01.12.2010 Inkrafttreten01.01.2011 Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 566 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über den Eigenbetrieb GeoInformation Eigenbetrieb des Landes Bremen vom 16. November 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 566)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:01.12.2010 Inkrafttreten01.01.2011 Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 566 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über den Eigenbetrieb GeoInformation Eigenbetrieb des Landes Bremen vom 16. November 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 566)" juris-Abkürzung: GeoInfEigBetrGAufhG BR Ausfertigungsdatum: 16.11.2010 Gültig ab: 01.01.2011 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2010, 566 Gliederungs-Nr: - Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über den Eigenbetrieb GeoInformation Eigenbetrieb des Landes Bremen Vom 16. November 2010* Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten * Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über den Eigenbetrieb GeoInformation Bremen Eigenbetrieb des Landes Bremen und zur Änderung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 566) Einzelansicht Seitenanfang § 1 Aufhebung Das Gesetz über den Eigenbetrieb GeoInformation Bremen Eigenbetrieb des Landes Bremen vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 385 - 64-a-3) wird aufgehoben. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Zuordnung von Personal; Gesamtrechtsnachfolge; Überleitung von Verfahren (1) Bedienstete, die am 31. Dezember 2010 bei dem Eigenbetrieb GeoInformation beschäftigt sind, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 Bedienstete des Landesamtes GeoInformation. (2) Die beim Eigenbetrieb GeoInformation beschäftigten Bediensteten, die am 31. Dezember 2010 auf den in der Anlage ausgewiesenen Stellen geführt werden, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2011 Bedienstete des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa. (3) Das Landesamt GeoInformation tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die am 31. Dezember 2010 bestehenden Rechte und Pflichten des Eigenbetriebes GeoInformation ein. Es führt die am 31. Dezember 2010 anhängigen Verwaltungsverfahren fort. Einzelansicht Seitenanfang Anlage (zu § 2 Absatz 2) Die oder der in der nachstehend angeführten Stelle geführte Bedienstete wird ab dem 1. Januar 2011 Bedienstete oder Bediensteter des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa: Lfd. Nr. Stellen-Nr. 1. 45492 Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.