Sachsen

StatBeiratVO

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Quellenkennung: 2782. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1995 Nr. 3, S. 53 Fsn-Nr.: 291-1.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 14. Februar 1995

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Regelung der Aufgaben und der Zusammensetzung des Statistischen Beirates beim Statistischen Landesamt (StatBeiratVO) Vom 24. Januar 1995 Aufgrund von § 5 Abs. 2 und 3 des Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG ) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453) wird verordnet: § 1 Aufgaben Zu den Grundsatzfragen der Beratung des Statistischen Landesamtes gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 SächsStatG gehören insbesondere Fragen 1. der Vorbereitung und Durchführung von Statistiken, 2. der Einrichtung und Weiterentwicklung eines statistischen Informationssystems mit öffentlichem Zugang, 3. der Erarbeitung wissenschaftlicher Analysen, Modellrechnungen und Prognosen auf der Grundlage statistischer Daten, 4. der Lösung datenschutzrechtlicher Probleme unter Mitwirkung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten. § 2 Zusammensetzung (1) Der Statistische Beirat besteht aus:    a) dem Präsidenten des Statistischen Landesamtes, einem Vertreter des Staatsministeriums des Innern und einem Vertreter der Staatskanzlei als ständige Mitglieder    b) sowie je einem Vertreter der anderen Ministerien als nichtständige Mitglieder. (2) 1Die Vertreter sind von den Staatsministerien und der Staatskanzlei zu benennen und dem Präsidenten des Statistischen Landesamtes schriftlich mitzuteilen. 2Ebenso ist das Ausscheiden eines Vertreters dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen. (3) Die Geschäftsführung des Statistischen Beirates nimmt das Statistische Landesamt wahr. (4) 1Ein nichtständiges Mitglied wird zu den Beratungen des Statistischen Beirates geladen, wenn es von dem jeweiligen Beratungsgegenstand betroffen ist. 2Ob ein Betroffensein vorliegt, entscheiden die ständigen Mitglieder des Beirates. § 3 Mitwirkung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist in den Fällen des § 1 Nr. 4 zu den Beratungen hinzuzuziehen. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 24. Januar 1995 Der Staatsminister des Innern Heinz Eggert

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.