Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen (Hafensicherheitsgesetz – HaSiG)

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Quellenkennung: f8d5a7f7-7e11-40c8-9a12-11423f0f1560. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2015 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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en, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind. Die Änderung der Daten und die Ursache der unrichtigen oder unvollständigen Information sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Sind personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund diese Daten unrichtig oder unvollständig waren oder geworden sind.   (4) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind von der Hafensicherheitsbehörde und von den nach § 18 Absatz 2 und 4 beteiligten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen und den nach § 18 Absatz 5 Nummer 6 Beteiligten zu löschen 1. zu dem Zeitpunkt, in dem der Unbedenklichkeitsbescheid seine Gültigkeit verliert, es sei denn, die betroffene Person hat erneut einen Antrag auf Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit gestellt oder 2. ein Jahr nachdem die Zuverlässigkeit verneint worden ist, es sei denn, die betroffene Person hat erneut einen Antrag auf Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit gestellt. Zur Gewährleistung der Löschungen unterrichtet die Hafensicherheitsbehörde die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen bei Eintritt der Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2. Im Übrigen sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.   (5) Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Gesperrte Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden.   Teil 5 Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 3 Anordnungen der Hafensicherheitsbehörde nicht befolgt, 2. gegen seine Pflicht verstößt, der Hafensicherheitsbehörde eine beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gemäß § 9 Absatz 1 oder im Hafen gemäß § 16 Absatz 1 sowie mindestens eine geeignete Vertretung zu benennen oder diese zu bestellen, 3. gegen seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach § 10 Absatz 2 oder § 13 Absatz 2 verstößt, 4. seiner Unterrichtungspflicht nach § 10 Absatz 4 oder § 13 Absatz 4 nicht nachkommt, 5. gegen seine Pflicht verstößt, einen Plan zur Gefahrenabwehr nach § 11 Absatz 1 innerhalb einer durch die Hafensicherheitsbehörde gesetzten Frist zu erarbeiten oder fortzuschreiben, 6. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 ohne genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr Schiffe im Sinne des § 2 Absatz 1 abfertigt oder gegen die Anforderungen der Hafensicherheitsbehörde im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 verstößt, 7. gegen seine Pflicht verstößt, die ihm gemäß dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Maßnahmen nach § 11 Absatz 5 oder § 15 Absatz 4 innerhalb einer durch die Hafensicherheitsbehörde gesetzten Frist durchzuführen, 8. entgegen seiner Pflicht gemäß § 11 Absatz 6 oder § 15 Absatz 5 ein Betreten oder Besichtigen nicht ermöglicht, 9. gegen seine Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht gemäß § 12 Absatz 4 verstößt, 10. entgegen § 17 Absatz 3 eine Tätigkeit im Sinne des § 17 Absatz 1 aufnimmt, ohne dass seine Zuverlässigkeit durch die Hafensicherheitsbehörde festgestellt wurde, 11. entgegen § 17 Absatz 3 entweder als Arbeitgeber gegenüber Beschäftigten oder als Verantwortlicher für eine Hafenanlage gegenüber Dritten die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 17 Absatz 1 oder den Einsatz in einem Tätigkeitsbereich im Sinne des § 17 Absatz 1 anordnet oder zulässt, 12. als Betreiber eines Hafens oder einer Hafenanlage oder als Arbeitgeber einer Person im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gegen seine Mitwirkungspflichten nach § 19 Absatz 1 verstößt, 13. als Person im Sinne des § 17 Absatz 1 gegen seine Mitwirkungspflichten nach § 19 Absatz 2, 3, 4 oder 12 verstößt oder entgegen § 19 Absatz 4 nicht wahrheitsgemäße Angaben macht oder 14. als Arbeitgeber gegen seine Unterrichtungspflicht nach § 19 Absatz 10 Satz 2 oder seine Pflicht zum Löschen personenbezogener Daten nach § 21 Absatz 4 verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.   (2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, ist die Hafensicherheitsbehörde nach § 4 Absatz 1. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Gebühren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen der Hafensicherheitsbehörde richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Erlass von Rechtsverordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das für den Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu regeln und 2. Umfang und Inhalt der Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des § 9 Absatz 3 sowie das Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen festzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Einschränkung von Grundrechten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Durch dieses Gesetz wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), auf Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), auf Berufsfreiheit (Artikel 12 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Recht auf Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Hafensicherheitsgesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), das durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135) geändert worden ist, außer Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Für die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule und Weiterbildung   Der Finanzminister   Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk   Der Minister für Inneres und Kommunales   Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales   Der Justizminister   Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr zugleich für den Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.