Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen (Hafensicherheitsgesetz – HaSiG)

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Quellenkennung: f8d5a7f7-7e11-40c8-9a12-11423f0f1560. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2015 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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n im Hafen sind dazu verpflichtet, die Hafensicherheitsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sich die Art, die Nutzung oder die Zweckbestimmung von Flächen und Einrichtungen im Hafen ändert oder sonstige wesentliche Veränderungen, insbesondere erhebliche bauliche Veränderungen oder Änderungen in der Geschäftsführung des Hafenbetriebs, eintreten.   (5) Die Hafensicherheitsbehörde hat die Risikobewertung bei sicherheitsrelevanten Änderungen anzupassen. Eine Überprüfung muss mindestens einmal in fünf Jahren vorgenommen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Festlegung der Hafengrenzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Nach Durchführung der Risikobewertung gemäß § 13 legt die Hafensicherheitsbehörde die Hafengrenzen entsprechend der Zielsetzung des § 1 fest und macht die Festsetzung öffentlich bekannt. Auf die öffentliche Bekanntmachung der Hafensicherheitsbehörde hat die Gemeinde, in deren Gebiet sich der Hafen befindet, durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Im Falle des § 2 Absatz 4 gibt die Hafensicherheitsbehörde ihre Festlegung, dass die Grenzen des Hafens mit den Grenzen der Hafenanlage übereinstimmen, abweichend von Satz 1 dem Betreiber der Hafenanlage bekannt. Das Hafengebiet kann von bereits bestehenden Festlegungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften abweichen.   (2) Bei wesentlichen Veränderungen der Struktur oder Nutzung des festgelegten Hafengebiets oder der hieran angrenzenden Flächen mit Auswirkung auf die Zielsetzung des § 1 legt die Hafensicherheitsbehörde die Hafengrenzen unter Beachtung der Vorgaben des Absatzes 1 neu fest. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Hafensicherheitsbehörde erstellt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gemäß § 13 durchgeführten Risikobewertung einen Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen und schreibt diesen fort. Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen trägt den besonderen Gegebenheiten verschiedener Bereiche des Hafens in angemessener Weise Rechnung und bezieht die Pläne zur Gefahrenabwehr für im Hafengebiet befindliche Hafenanlagen mit ein. Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen enthält insbesondere Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr für die einzelnen Gefahrenstufen und muss entsprechend der Größe und Bedeutung des Hafens den Vorgaben des Anhangs II der Richtlinie 2005/65/EG genügen.   (2) Die Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr durch die Hafensicherheitsbehörde erfolgt im Benehmen mit der zuständigen Polizeibehörde sowie der örtlichen Ordnungsbehörde und den Trägern der Brandschutzbedarfs- und der Gefahrenabwehrplanung für Großschadensereignisse. Die Hafensicherheitsbehörde hört den Betreiber des Hafens sowie die sonstigen Eigentümer und Nutzer im Hafen zu den sie betreffenden Aspekten des Plans zur Gefahrenabwehr an. Nach der Fertigstellung gibt die Hafensicherheitsbehörde den Plan zur Gefahrenabwehr den in Satz 1 genannten Behörden bekannt.   (3) Die Durchführung der im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen für die jeweiligen Gefahrenstufen vorgesehenen Zugangskontrollen im Hafen obliegt der örtlich zuständigen Polizeibehörde.   (4) Der Betreiber des Hafens sowie die sonstigen Eigentümer und Nutzer im Hafen sind verpflichtet, die ihnen nach dem Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden, von ihrer Eigensicherungspflicht umfassten Maßnahmen durchzuführen. Die Hafensicherheitsbehörde kann im Einzelfall für die Umsetzung bestimmter Maßnahmen eine angemessene Frist setzen.   (5) Der Betreiber des Hafens und die sonstigen Rechtsträger innerhalb des Hafens sind verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde jederzeit Zutritt zu ihren Flächen und Einrichtungen und deren Besichtigung zu gewähren, damit diese die Einhaltung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr überprüfen kann. Im Zusammenhang mit der Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union sind deren ausgewiesene Beauftragte berechtigt, die Häfen in Nordrhein-Westfalen in Begleitung von Beschäftigten der Hafensicherheitsbehörde zu betreten.   (6) Die Hafensicherheitsbehörde hat den Plan zur Gefahrenabwehr bei sicherheitsrelevanten Änderungen unter Berücksichtigung der durch Übungen gewonnenen Erkenntnisse anzupassen. Der Hafenbetreiber, die sonstigen Eigentümer der Hafenflächen und die Nutzer im Hafen haben hierzu der Hafensicherheitsbehörde entsprechende Änderungen anzuzeigen. Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen wird durch die Hafensicherheitsbehörde regelmäßig, höchstens im Abstand von fünf Jahren, überprüft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Beauftragte Person für die Gefahrenabwehr im Hafen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren  (1) Der Hafenbetreiber hat der Hafensicherheitsbehörde eine fachlich und persönlich geeignete beauftragte Person für die Gefahrenabwehr im Hafen sowie mindestens eine geeignete Vertretung zu benennen und diese nach Zustimmung durch die Hafensicherheitsbehörde zu bestellen. Die Hafensicherheitsbehörde stimmt einer Bestellung zu, wenn die benannte Person die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt.   (2) Die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr im Hafen nimmt die Aufgaben einer Kontaktstelle für alle Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen wahr. Es ist eine enge Zusammenarbeit zwischen allen beauftragten Personen für die Gefahrenabwehr innerhalb eines Hafengebiets sicherzustellen. Eine beauftragte Person für die Gefahrenabwehr im Hafen kann für mehrere Häfen zuständig sein.   (3) Die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr im Hafen sowie deren Vertretung müssen 1. über die Fachkenntnisse entsprechend § 9 Absatz 2 Nummer 1 verfügen, 2. entsprechend § 9 Absatz 2 Nummer 2 an einer fachlichen Ausbildung teilgenommen haben und hierüber eine Teilnahmebescheinigung nachweisen, 3. über weitere fachspezifische Informationen bezüglich der Anforderungen, Organisation und Umsetzung der Gefahrenabwehr in einem Hafengebiet verfügen, die im Einzelfall von der Hafensicherheitsbehörde auf geeignete Weise vermittelt oder bereitgestellt werden und 4. zuverlässig im Sinne von § 20 sein. § 9 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.   Teil 4 Zuverlässigkeitsüberprüfungen und datenschutzrechtliche Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Zuverlässigkeitsüberprüfungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der Häfen und Hafenanlagen in Nordrhein-Westfalen und der mit ihnen in Kontakt kommenden Schiffe ist unter Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise der mit einem Beschäftigungsverhältnis verbundenen Zugriffsmöglichkeiten auf besonders schutzwürdige Daten oder Einrichtungen die Zuverlässigkeit folgender Personen festzustellen: 1. Personen, die als beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gemäß § 9 oder im Hafen gemäß § 16 eingesetzt werden, 2. Personen, die an der Erstellung eines Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage mitwirken oder ansonsten Zugriff auf diesbezügliche Daten haben und 3. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu der Risikobewertung und dem Plan zur Gefahrenabwehr für den Hafen oder die Hafenanlage haben oder in besonderen Sicherheitsbereichen eingesetzt sind, soweit die Hafensicherheitsbehörde dies für erforderlich hält.   (2) Die Überprüfung entfällt, 1. wenn die betroffene Person innerhalb der vorausgegangen fünf Jahre einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, oder einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder der jeweils entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften ohne nachteilige Erkenntnisse unterzogen wurde, 2. wenn die betroffene Person ohne verbleibende Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit einer zumindest gleichwertigen Überprüfung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union unterzogen worden ist, für die Gültigkeitsdauer der anlässlich dieser Überprüfung erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung, höchstens jedoch für die Dauer von fünf Jahren seit der Durchführung der gleichwertigen Zuverlässigkeitsüberprüfung oder 3. bei öffentlichen Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Einsicht in Risikoberichte und Gefahrenabwehrpläne nehmen oder Häfen und Hafenanlagen betreten sowie im Einsatzfall bei Beschäftigten der Rettungsdienste und des Brand- und Katastrophenschutzes.   (3) Die jeweilige Tätigkeit nach Absatz 1 darf erst aufgenommen und der Einsatz in einem entsprechenden Tätigkeitsbereich im Sinne des Absatzes 1 darf erst erfolgen, wenn die Zuverlässigkeit der betroffenen Person durch die Hafensicherheitsbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes festgestellt wurde.   (4) Sofern in den nordrhein-westfälischen Häfen die Betroffenen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 erst im Rahmen der Risikobewertung gemäß § 13 ermittelt werden, ist deren Zuverlässigkeit festzustellen, bevor der Plan zur Gefahrenabwehr für den Hafen gemäß § 15 erstellt wird, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Erstellung des Risikoberichts gemäß § 13 Absatz 3. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Datenerhebung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Hafensicherheitsbehörde die Identität der betroffenen Person feststellen.   (2) Zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung darf die Hafensicherheitsbehörde die für den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort der betroffenen Person zuständige Polizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen, das Landeskriminalamt des Landes Nordrhein-Westfalen und die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen ersuchen, vorhandene Informationen im Sinne des § 20 zu übermitteln. Die Daten dürfen auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer regelmäßigen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden. Das Ersuchen erstreckt sich auf 1. die Personenfahndungsdateien, 2. die Kriminalaktennachweise und 3. die polizeilichen Staatsschutzdateien. Bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems. Die beteiligte Polizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen, das Landeskriminalamt des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen teilen der Hafensicherheitsbehörde sämtliche für die Beurteilung der Zuverlässigkeit relevanten Erkenntnisse mit.   (3) Hat die betroffene Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland, so ist das Ersuchen nach Absatz 2 an die in diesem Bundesland zuständige Polizeivollzugsbehörde und an die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen zu richten. Hatte die betroffene Person in den letzten zehn Jahren vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung Wohnsitze auch in anderen Bundesländern, so können neben den in Absatz 2 genannten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen auch die für diese Wohnsitze zuständigen Polizeivollzugsbehörden um die Übermittlung dort vorhandener bedeutsamer Informationen im Sinne des § 20 ersucht werden.   (4) Hat die betroffene Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist das Ersuchen nach Absatz 2 an die für den Unternehmenssitz des Arbeitgebers zuständige Polizeivollzugs- und die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen zu richten. Hat auch der Arbeitgeber der betroffenen Person keinen Unternehmenssitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist das Ersuchen nach Absatz 2 ausschließlich an das Landeskriminalamt des Landes Nordrhein-Westfalen zu richten. Satz 2 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die betroffene Person innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung Wohnsitze im Ausland hatte.   (5) Die Hafensicherheitsbehörde ersucht darüber hinaus, soweit im Einzelfall erforderlich, die folgenden Stellen um Auskunft über vorhandene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen im Sinne des § 20: 1. die Polizeivollzugsbehörden, 2. das Bundeskriminalamt, 3. das Zollkriminalamt, 4. den Bundesnachrichtendienst, 5. den Militärischen Abschirmdienst, 6. den gegenwärtigen Arbeitgeber und 7. bei ausländischen betroffenen Personen die zuständige Ausländerbehörde im Hinblick auf Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person.   (6) Bestehen auf Grund der durch die beteiligten Stellen übermittelten Informationen Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, kann die Hafensicherheitsbehörde zusätzlich zur Behebung dieser Zweifel bei den Strafverfolgungsbehörden Auskünfte einholen. Sie kann von der betroffenen Person selbst weitere Informationen einholen oder gegebenenfalls deren Vorlage verlangen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Mitwirkung, Verfahren und Benachrichtigungspflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 Absatz 6 und 8 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Die Betreiber von Häfen und Hafenanlagen sowie die Arbeitgeber von Personen im Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde die einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehenden Beschäftigten mitzuteilen.   (2) Personen im Sinne des § 17 Absatz 1 beantragen die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung bei der Hafensicherheitsbehörde.   (3) In dem Antrag sind von der betroffenen Person anzugeben: 1. der Name, einschließlich früherer Namen, 2. der Geburtsname, 3. sämtliche Vornamen, 4. das Geschlecht, 5. das Geburtsdatum, 6. der Geburtsort und das Geburtsland, 7. die Wohnsitze der letzten zehn Jahre vor der Überprüfung, hilfsweise der gewöhnliche Aufenthaltsort, 8. die Staatsangehörigkeit, 9. die Personalausweis- oder Passnummer, 10. der Arbeitgeber, 11. die vorgesehene Tätigkeit und 12. sonstige für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Sachverhalte im Sinne des § 20.   (4) Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten.   (5) Die Überprüfung wird durch den Antrag der betroffenen Person eingeleitet. Sie ist über die Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, sowie über das Recht, Angaben im Sinne des Absatzes 4 verweigern zu können, rechtzeitig vorher zu belehren. Darüber hinaus ist die betroffene Person bei Antragstellung über den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung sowie über die Stellen nach § 18, bei denen Daten und Informationen abgefragt werden, und die Stellen, die nach den Absätzen 8 und 9 über das Ergebnis der Überprüfung und die zu Grunde liegenden Erkenntnisse informiert werden, zu unterrichten.   (6) Bestehen nach der Zuverlässigkeitsüberprüfung keine Bedenken gegen eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 17 Absatz 1, so erhält die betroffene Person von der Hafensicherheitsbehörde einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die Unbedenklichkeit. Der Bescheid wird unter Berücksichtigung der Anforderung an die regelmäßige Erneuerung der Überprüfung gemäß Absatz 12 befristet.   (7) Soweit die eingeholten Auskünfte Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, gibt die Hafensicherheitsbehörde der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den maßgeblichen Erkenntnissen zu äußern. Die Anhörung hat den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse zu gewährleisten und im Falle von Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks auszuschließen. Stammen die Erkenntnisse von einer der in § 18 Absatz 2 bis 4, Absatz 5 Nummer 1 bis 5 und 7 oder Absatz 6 Satz 1 genannten Behörden, so ist hinsichtlich der Bekanntgabe der Erkenntnisse das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. § 28 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, findet Anwendung.   (8) Können bestehende Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person nicht ausgeräumt werden, ist die Zuverlässigkeit zu verneinen. In diesen Fällen wird der betroffenen Person die Entscheidung mit den maßgeblichen Gründen durch schriftlichen oder elektronischen, mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid mitgeteilt. Die Begründung hat den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse und Tatsachen zu gewährleisten und im Falle von Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks auszuschließen. Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend. Die Hafensicherheitsbehörde unterrichtet das Landeskriminalamt des Landes Nordrhein-Westfalen über die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung.   (9) Die Hafensicherheitsbehörde unterrichtet die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung. Sie setzt den betreffenden Arbeitgeber, bei dem die Tätigkeit oder der Einsatz erfolgt beziehungsweise erfolgen soll, über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung in Kenntnis. Die dem Ergebnis zu Grunde liegenden Erkenntnisse dürfen dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind.   (10) Werden der Hafensicherheitsbehörde nach festgestellter Zuverlässigkeit und Erlass des Bescheids über die Unbedenklichkeit Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Zuverlässigkeit einer in § 17 Absatz 1 genannten Person begründen, so hat sie deren Zuverlässigkeit von Amts wegen neu zu überprüfen. Die gemäß § 18 beteiligten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen und der Arbeitgeber haben die Hafensicherheitsbehörde unverzüglich zu unterrichten, falls sie von solchen Tatsachen Kenntnis erlangen oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen. Absatz 7 und § 18 Absatz 6 gelten entsprechend.   (11) Führt die neue Überprüfung zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit, die nicht ausgeräumt werden können, ist der nach Absatz 6 erteilte Bescheid über die Unbedenklichkeit aufzuheben. Im Falle dieser Aufhebung gelten die Absätze 8 und 9 entsprechend.   (12) Unbeschadet des Absatzes 10 ist die Feststellung der Zuverlässigkeit von den in § 17 Absatz 1 genannten Personen im Abstand von fünf Jahren nach Bekanntgabe des letzten Überprüfungsergebnisses neu zu beantragen. Hat die betroffene Person die erneute Feststellung der Zuverlässigkeit spätestens drei Monate vor Ablauf der fünf Jahre seit der Bekanntgabe des letzten Überprüfungsergebnisses beantragt, so gilt sie bis zum Abschluss der neuerlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung als zuverlässig.   (13) Für die Auskunftserteilung an die betroffene Person und die Akteneinsicht durch diese findet § 24 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 210), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5 April 2005 (GV. NRW. S. 306) geändert worden ist, entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Feststellung der Zuverlässigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Hafensicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles.   (2) In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit, 1. wenn die betroffene Person innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Überprüfung wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, 2. wenn die betroffene Person innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer vorsätzlichen Straftat, die eine besondere Schwere oder hinsichtlich der Art oder Umstände eine ausgeprägte Verantwortungslosigkeit in einer besonderen Pflichtenstellung oder sonstige charakteristische Merkmale erkennen lässt, die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Tätigkeit im Bereich der Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen oder mit dem hieran geknüpften Verantwortungsbereich von besonderer Bedeutung sind, zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens sechs Monaten verurteilt wurde oder 3. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person einzeln oder als Mitglied einer Partei, eines Vereins oder einer Organisation Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder innerhalb der letzten zehn Jahre verfolgt oder unterstützt hat.   (3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 liegen insbesondere bei Straftaten nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat oder Gefährdung der äußeren Sicherheit vor.   (4) Bei Verurteilungen und Bestrebungen nach Absatz 2, die länger als zehn Jahre zurück liegen, oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit der Häfen und Hafenanlagen oder der in den Häfen abzufertigenden Schiffe Zweifel an der Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht: 1. laufende oder eingestellte Ermittlungs- und Strafverfahren, 2. der Verdacht der Tätigkeit für fremde Nachrichtendienste, 3. Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt oder 4. Betäubungsmittel- und gegebenenfalls Alkoholabhängigkeit.   (5) Darüber hinaus können weitere Umstände, wie insbesondere das Zusammentreffen mehrfacher Verurteilungen zu Freiheitsstrafen unter sechs Monaten oder zu Geldstrafen für verschiedene Straftaten oder auch Berufsverbote, im Einzelfall zur Unzuverlässigkeit der betroffenen Person führen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Zweckbindung, Nutzung, Verarbeitung, Berichtigung, Sperrung und Löschungpersonenbezogener Daten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Hafensicherheitsbehörde darf die nach § 18 und § 19 Absatz 10 Satz 2 erhobenen personenbezogenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verwenden.   (2) Die in § 18 genannten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die in § 18 Absatz 5 Nummer 6 genannte Stelle dürfen zum Zwecke ihrer Benachrichtigungs- und Übermittlungspflichten Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen darf zu diesem Zweck die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Sie darf die gespeicherten personenbezogenen Daten im Rahmen des erforderlichen Umfangs auch nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendungen vorzubereiten oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung.   (3) Personenbezogene Daten sind zu berichtig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.