Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen (Hafensicherheitsgesetz – HaSiG)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2015 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2015 Fassung Gültig ab 19.02.2022 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 17. Dezember 2015   Inhaltsübersicht   Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Zuständigkeit und Aufgaben § 5 Befugnisse der zuständigen Behörden § 6 Einlaufverbot und Ausweisung aus dem Hafen § 7 Festlegung der Gefahrenstufen Teil 2 Gefahrenabwehr in Hafenanlagen § 8 Verantwortlichkeiten in der Hafenanlage § 9 Beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage § 10 Risikobewertung für die Hafenanlage § 11 Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage § 12 Sicherheitserklärung Teil 3 Gefahrenabwehr in Häfen § 13 Risikobewertung für den Hafen § 14 Festlegung der Hafengrenzen § 15 Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen § 16 Beauftragte Person für die Gefahrenabwehr im Hafen Teil 4 Zuverlässigkeitsüberprüfungen und datenschutzrechtliche Bestimmungen § 17 Zuverlässigkeitsüberprüfungen § 18 Datenerhebung § 19 Mitwirkung, Verfahren und Benachrichtigungspflichten § 20 Feststellung der Zuverlässigkeit § 21 Zweckbindung, Nutzung, Verarbeitung, Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten Teil 5 Schlussvorschriften § 22 Ordnungswidrigkeiten § 23 Gebühren § 24 Erlass von Rechtsverordnungen § 25 Einschränkung von Grundrechten § 26 Inkrafttreten und Außerkrafttreten   Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zielsetzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz dient der Sicherheit in den nordrhein-westfälischen Häfen und Hafenanlagen, insbesondere dem Schutz vor Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen). Es dient der Ausführung sowie der Umsetzung der Vorgaben folgender internationaler Vorschriften, soweit diese nicht bereits unmittelbar gelten: 1. Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28), die durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist, 2. Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6), 3. Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist (SOLAS-Übereinkommen), 4. Internationaler Code für Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018) (ISPS-Code). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 2 aufgehoben, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3 und neu gefasst durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. (1) Dieses Gesetz findet Anwendung 1. auf Hafenanlagen, in denen a) Fahrgastschiffe unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder b) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen abgefertigt werden, soweit es sich hierbei um Seeschiffe handelt, die in der Auslandsfahrt eingesetzt werden, 2. auf Häfen, in denen sich vorstehende Hafenanlagen befinden und 3. auf im Einzelfall festgelegte, außerhalb der nach § 14 definierten Hafengrenzen liegende, zentrale Versorgungseinrichtungen für die Hafennutzung.   (2) Die Hafensicherheitsbehörde entscheidet über den Umfang der Anwendung dieses Gesetzes auf diejenigen Hafenanlagen, die nur bis zu zwölf Seeschiffe im Sinne des Absatzes 1 pro Kalenderjahr abfertigen. Die Hafensicherheitsbehörde muss ihre Entscheidung auf der Grundlage einer nach Maßgabe des § 10 und des ISPS-Codes durchgeführten Risikobewertung treffen.   (3) Werden auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die Hafensicherheitsbehörde die Grenzen des Hafens gemäß § 14 so festgelegt, dass der Hafen lediglich die Fläche einer Hafenanlage im Sinne des Absatzes 1 umfasst, so haben die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 Vorrang vor den Bestimmungen der Richtlinie 2005/65/EG. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Begriffsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Hafen“ ist ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, das eine oder mehrere Hafenanlagen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 umfasst und dessen Grenzen von der Hafensicherheitsbehörde für die Zwecke der Richtlinie 2005/65/EG festgelegt werden, 2. „Hafenanlage“ ist der Ort, an dem das Zusammenwirken von Schiff und Hafen stattfindet, 3. „abfertigen“ bedeutet die Ladung und Löschung von Fracht, die Vorbereitung des Schiffes zur Aus- oder Weiterfahrt einschließlich der Liege- und Wartezeiten und der Reparatur des Schiffes, die Aufnahme von Proviant und Betriebsstoffen sowie die Aufnahme und Abgabe von Fahrgästen, 4. „Gefahrenstufe“ bedeutet den Grad des Risikos, dass ein sicherheitsrelevantes Ereignis im Sinne von Regel XI-2/1.13 des SOLAS-Übereinkommens eintritt oder dass ein Versuch in diese Richtung unternommen wird. Dabei bezeichnet a) „Gefahrenstufe 1“ die Gefahrenstufe, bei der zu jeder Zeit ein Mindestmaß an zweckmäßigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten ist, b) „Gefahrenstufe 2“ die Gefahrenstufe, bei der aufgrund des erhöhten Risikos eines sicherheitsrelevanten Ereignisses für einen bestimmten Zeitraum zusätzliche zweckmäßige Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind, c) „Gefahrenstufe 3“ die Gefahrenstufe, bei der für einen begrenzten Zeitraum weitere spezielle Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind; diese Stufe gilt, wenn ein sicherheitsrelevantes Ereignis wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht, auch wenn das genaue Ziel unter Umständen nicht bekannt ist, 5. „Zusammenwirken von Schiff und Hafen“ bedeutet die Gesamtheit von Wechselwirkungen, die auftreten, wenn ein Schiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit dem Erbringen von Hafendienstleistungen vom oder zum Schiff stehen, 6. „Betreiber einer Hafenanlage“ ist der Rechtsträger, der Schiffe an einer Hafenanlage abfertigt. Dem stehen Rechtsträger gleich, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung Anlegestellen im Hafen stehen, die als Warteplätze für Schiffe ausgewiesen sind oder ohne diesbezügliche Zweckbestimmung als Liegeplatz genutzt werden, 7. „Betreiber eines Hafens“ ist, wer die Sachherrschaft und Organisationsgewalt über den Hafen innehat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Zuständigkeit und Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Hafensicherheitsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist für das gesamte Landesgebiet Nordrhein-Westfalens die Bezirksregierung Düsseldorf als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist.   (2) Die Hafensicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Gefahren für die Sicherheit der Häfen und Hafenanlagen im Sinne des § 2 abzuwehren, soweit nicht eine abweichende Aufgabenzuweisung gemäß Absatz 3 besteht. Dazu nimmt sie insbesondere gemäß § 10 und § 13 Risikobewertungen vor, legt gemäß § 14 die Hafengrenzen fest, genehmigt beziehungsweise erstellt gemäß § 11 und § 15 Pläne zur Gefahrenabwehr, überwacht deren Einhaltung und führt Übungen gemäß Anhang III der Richtlinie 2005/65/EG durch. Ihr obliegt zudem die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Maßgabe des Teils 4.   (3) Der zuständigen Polizeibehörde obliegt die Durchführung von Kontrollen im Hafen. Die polizeilichen Aufgaben gemäß dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Befugnisse der zuständigen Behörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Hafensicherheitsbehörde ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, Häfen und deren angrenzende Bereiche einschließlich der dortigen Flächen und Einrichtungen sowie Hafenanlagen nach § 2 Absatz 1 bis 3 auch ohne vorherige Anmeldung und Absprache zu betreten und zu besichtigen. Sie kann von den Betreibern der Häfen und der Hafenanlagen sowie von den Nutzern, Eigentümern und Verantwortlichen der Flächen und Einrichtungen in den Häfen und den angrenzenden Bereichen insbesondere Auskunft über die für die Risikobewertungen nach § 10 und § 13 sowie für die Festlegung der Hafengrenzen nach § 14 relevanten Belange und die Aushändigung aller dazu erforderlichen Unterlagen verlangen.   (2) Die Hafensicherheitsbehörde kann gegenüber dem Betreiber eines Hafens oder dem Betreiber einer Hafenanlage im Sinne des § 2 Absatz 1 bis 3 sowie gegenüber den Nutzern, Eigentümern und Verantwortlichen von Flächen und Einrichtungen im Hafen im Einzelfall Anordnungen treffen, wenn diese den ihnen obliegenden Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht nachkommen oder eine Gefährdung des Hafens, der Hafenanlage oder des sich an der Hafenanlage befindenden Schiffes ein Einschreiten der Behörde erfordert.   (3) Die Hafensicherheitsbehörde kann dem Betreiber einer Hafenanlage das Zusammenwirken mit Schiffen, die gemäß Abschnitt A/3.1 des ISPS-Codes dem ISPS-Code unterliegen, untersagen, wenn und solange für die Hafenanlage kein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr nach § 11 vorliegt oder der Betreiber die ihm nach diesem Plan obliegenden Maßnahmen nicht durchführt.   (4) Die Hafensicherheitsbehörde kann gegenüber Dritten im Einzelfall Anordnungen treffen, soweit die zu gewährleistende Sicherheit der Hafenanlage oder des Hafens oder eines sich an der Hafenanlage befindenden Schiffes Maßnahmen der Behörde erfordert.   (5) Die zuständige Polizeibehörde darf in den örtlichen Bereichen nach § 2 Absatz 1 zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 4 Absatz 3 Personen anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Nach Maßgabe des Satzes 1 darf die Polizei zur Inaugenscheinnahme von Land- und Wasserfahrzeugen insbesondere die Kofferräume öffnen sowie Ladeflächen, Lade- und Personenbeförderungsräume, Grundstücke und schwimmende Anlagen betreten. Die polizeilichen Befugnisse gemäß dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Einlaufverbot und Ausweisung aus dem Hafen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Hafensicherheitsbehörde kann einem Schiff das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieses die Sicherheit von Personen, Schiffen, des Hafens, der Hafenanlage oder sonstigen Sachen von bedeutendem Wert unmittelbar gefährdet. Die Hafensicherheitsbehörde kann anstelle eines Einlaufverbots im Sinne des Satzes 1 auch andere Anordnungen treffen.   (2) Die Hafensicherheitsbehörde kann Schiffe, die bereits in einen Hafen eingelaufen sind, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 aus dem Hafengebiet verweisen oder verholen lassen.   (3) Der Führer eines Schiffes ist verpflichtet, die von der Hafensicherheitsbehörde getroffenen Anordnungen zu befolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Festlegung der Gefahrenstufen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Hafensicherheitsbehörde legt im Einvernehmen mit der zuständigen Polizeibehörde auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden polizeilichen und verfassungsschutzbehördlichen Informationen sowie sonstiger Erkenntnisse über die Gefährdung der Sicherheit von Häfen und Hafenanlagen oder einlaufenden Schiffen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 die geltenden Gefahrenstufen für die Häfen oder Teilbereiche der Häfen sowie für die Hafenanlagen fest. Die landesweite Festlegung von Gefahrenstufen erfolgt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium.   Teil 2 Gefahrenabwehr in Hafenanlagen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Verantwortlichkeiten in der Hafenanlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verantwortlichkeiten in der Hafenanlage richten sich im Einzelnen nach den Regeln des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und den Abschnitten des Teils A sowie den nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 verbindlichen Absätzen des Teils B des ISPS-Codes.   (2) Der Betreiber einer Hafenanlage hat alle ihm nach dem Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, einschließlich der Sicherheitsmaßnahmen für den laufenden Betrieb.   (3) Stehen Hafenanlagen, Teile von Hafenanlagen oder sonstige Einrichtungen mehreren Betreibern zur Verfügung, hat abweichend von Absatz 2 der Eigentümer dieser Hafenanlage oder der Eigentümer von Teilen der Hafenanlage oder von sonstigen Einrichtungen die investiven Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, die sich auf alle Hafenanlagenbetreiber auswirken. Für die Maßnahmen, die nach dem SOLAS-Übereinkommen, dem ISPS-Code und der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 im Rahmen des laufenden Betriebes zu treffen sind, bleiben die jeweiligen Betreiber verantwortlich.   (4) Kommen als Betreiber einer Hafenanlage im Sinne des § 3 Nummer 6 mehrere Rechtsträger in Betracht, so wird die Verantwortlichkeit im Einzelfall von der Hafensicherheitsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat eine fachlich und persönlich geeignete beauftragte Person für die Gefahrenabwehr sowie mindestens eine geeignete Vertretung zu bestellen und der Hafensicherheitsbehörde zu benennen. Die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr nimmt insbesondere die Aufgaben nach Abschnitt A/17.2 des ISPS-Codes wahr.   (2) Die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage muss 1. über Fachkenntnisse gemäß Teil B Absatz 18.1 des ISPS-Codes verfügen, 2. an einer diesbezüglichen fachlichen Ausbildung nach Absatz 3 teilgenommen haben und dies durch Vorlage einer Teilnahmebestätigung nachweisen und 3. zuverlässig im Sinne von § 20 sein.   (3) Die Vermittlung der Fachkenntnisse erfolgt an einer geeigneten Qualifizierungseinrichtung, die in den Fachbereichen gemäß Teil B Absatz 18.1 des ISPS-Codes ausbildet. Zum Nachweis der fachlichen Ausbildung stellt die Qualifizierungseinrichtung der beauftragten Person für die Gefahrenabwehr eine Teilnahmebestätigung aus, die mindestens den Vor- und Nachnamen sowie das Geburtsdatum des Teilnehmers, die Bezeichnung der Qualifizierungseinrichtung, den Schulungszeitraum und das Ausstelldatum sowie Angaben zu Art und Lehrinhalt der Schulung enthalten muss.   (4) Erlangt die Hafensicherheitsbehörde Erkenntnisse, die Zweifel an einer vollständigen, sachgerechten Vermittlung des notwendigen Fachwissens nach Teil B Absatz 18.1 des ISPS-Codes begründen, soll sie die Bestellung der durch den Betreiber der Hafenanlage benannten Person zur beauftragten Person für die Gefahrenabwehr ablehnen, solange die Zweifel nicht ausgeräumt sind. Verbleiben nach der Durchführung des Verfahrens gemäß Teil 4 Zweifel an der Zuverlässigkeit der benannten Person, ist eine Bestellung zur beauftragten Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu untersagen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Risikobewertung für die Hafenanlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Risikobewertung für die Hafenanlage gemäß Abschnitt A/15 des ISPS-Codes und die regelmäßigen Überprüfungen der Risikobewertung werden von der Hafensicherheitsbehörde durchgeführt.   (2) Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 1. grundsätzlich nach Anmeldung und Absprache den Zutritt zu seinen Hafenanlagen und deren Besichtigung zu gewähren und 2. Auskunft über die in Teil B Absatz 15 des ISPS-Codes aufgeführten Punkte zu geben, soweit er hierzu Angaben machen kann, und auf Verlangen alle dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.   (3) Nach Abschluss der Risikobewertung hat die Hafensicherheitsbehörde einen Bericht nach Abschnitt A/15.7 des ISPS-Codes zu erstellen und die Ergebnisse dem Hafenanlagenbetreiber bekannt zu machen.   (4) Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, die Hafensicherheitsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sich die Art oder die Zweckbestimmung der Hafenanlage ändert oder sonstige wesentliche Veränderungen, insbesondere erhebliche bauliche Veränderungen oder Änderungen in der Geschäftsführung, eintreten.   (5) Die Hafensicherheitsbehörde hat die Risikobewertung bei sicherheitsrelevanten Änderungen anzupassen. Eine Überprüfung muss mindestens einmal in fünf Jahren vorgenommen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat auf der Grundlage des Berichts zur Risikobewertung nach § 10 Absatz 3 einen auf die konkreten Gegebenheiten der jeweiligen Hafenanlage angepassten Plan zur Gefahrenabwehr gemäß Abschnitt A/16 des ISPS-Codes zu erstellen und fortzuschreiben. Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage enthält insbesondere Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr für die einzelnen Gefahrenstufen und ist unter Berücksichtigung von Teil B Absatz 16 des ISPS-Codes abzufassen. Dabei sind die Regelungen in Teil B Absatz 16.3 und 16.8 des ISPS-Codes verbindlich. Die Hafensicherheitsbehörde kann dem Betreiber der Hafenanlage eine angemessene Frist für die Erstellung oder Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr setzen.   (2) Unbeschadet seiner Pflichtenstellung und unter Beachtung von § 17 Absatz 1 und 3 kann der Betreiber der Hafenanlage einen anderen Rechtsträger mit der Erstellung und Fortschreibung beauftragen oder sich dessen Unterstützung bedienen.   (3) Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und wesentliche Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Hafensicherheitsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Plan zur Gefahrenabwehr den sich aus dem Bericht zur Risikobewertung nach § 10 ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr für die Hafenanlage genügt. Die Hafensicherheitsbehörde beteiligt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens unter fachlichen Gesichtspunkten die zuständige Polizeibehörde sowie die örtliche Ordnungsbehörde und den Träger der Brandschutzbedarfsplanung. Sie stellt der zuständigen Polizeibehörde nach Erteilung der Genehmigung eine Ausfertigung des Plans zur Gefahrenabwehr zur Verfügung.   (4) Besteht für die Hafenanlage kein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr, ist das Zusammenwirken mit Schiffen im Sinne des § 2 Absatz 1 unzulässig. Über Ausnahmen und die in einem solchen Fall einzuhaltenden Anforderungen entscheidet die Hafensicherheitsbehörde.   (5) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, die ihm nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Maßnahmen durchzuführen. Dies gilt auch für alle organisatorischen Maßnahmen der Gefahrenabwehr, wie die zeitgerechte Durchführung von Schulungen und Übungen gemäß der genehmigten Gefahrenabwehrplanung. Die Hafensicherheitsbehörde kann im Einzelfall für die Umsetzung bestimmter Maßnahmen eine angemessene Frist setzen.   (6) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde jederzeit Zutritt zu seiner Anlage und deren Besichtigung zu gewähren, damit diese die Einhaltung der dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr überprüfen kann. Im Zusammenhang mit der Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union sind deren ausgewiesene Beauftragte berechtigt, die Hafenanlagen in Nordrhein-Westfalen in Begleitung von Beschäftigten der Hafensicherheitsbehörde zu betreten.   (7) Die Hafensicherheitsbehörde stellt eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch den Betreiber der Hafenanlage gemäß Absatz 16 Nummer 62 und 63 in Verbindung mit Anhang 2 des Teils B des ISPS-Codes aus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Sicherheitserklärung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage kann die Erstellung einer Sicherheitserklärung verlangen, wenn ein Schiff, mit dem ein Zusammenwirken mit der Hafenanlage stattfinden soll, nicht den Bedingungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens unterliegt.   (2) Die Hafensicherheitsbehörde kann die Erstellung einer Sicherheitserklärung und die Durchführung entsprechender Gefahrenabwehrmaßnahmen in den Fällen des § 11 Absatz 4 Satz 2 sowie für durch den Plan zur Gefahrenabwehr bestimmte Fälle verlangen. Dies gilt auch, wenn eine den Anforderungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes genügende Anpassung der Sicherheitsmaßnahmen zwischen Schiff und Hafenanlage auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.   (3) Zur Erstellung der Sicherheitserklärung und zur Durchführung der darin festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind unbeschadet der Fälle des § 11 Absatz 4 Satz 2 regelmäßig die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff verpflichtet. Im Ausnahmefall kann eine andere vom Betreiber der Hafenanlage benannte Person verpflichtet im Sinne von Satz 1 sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn für die Hafenanlage vorübergehend keine beauftragte Person für die Gefahrenabwehr nach § 9 benannt ist.   (4) Der Betreiber der Hafenanlage hat die Sicherheitserklärungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und diese auf Verlangen der Hafensicherheitsbehörde vorzulegen.   Teil 3 Gefahrenabwehr in Häfen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Risikobewertung für den Hafen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Hafensicherheitsbehörde führt unter Beachtung des Anhangs I der Richtlinie 2005/65/EG eine Risikobewertung durch. Sie soll den besonderen Gegebenheiten in den für die Gefahrenabwehr relevanten Bereichen angemessen Rechnung tragen. Dabei hat sie die Gefahrenabwehrpläne für im Hafengebiet befindliche Hafenanlagen ergänzend zu berücksichtigen.   (2) Die Nutzer, Eigentümer und Verantwortlichen der Flächen und Einrichtungen in den für die Gefahrenabwehr relevanten Bereichen sind verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 1. nach Anmeldung und Absprache den Zutritt zu den Flächen und Einrichtungen und deren Besichtigung zu gewähren und 2. Auskunft über die in Anhang I der Richtlinie 2005/65/EG aufgeführten Punkte zu geben, soweit sie hierzu Angaben machen können, und auf Verlangen alle dazu erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme zu überlassen.   (3) Nach Abschluss der Risikobewertung hat die Hafensicherheitsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Polizeibehörde sowie der örtlichen Ordnungsbehörde und den Trägern der Brandschutzbedarfs- und der Gefahrenabwehrplanung für Großschadensereignisse hierüber einen Bericht zu erstellen.   (4) Der Betreiber eines Hafens sowie die sonstigen Eigentümer und Nutzer von Fläche

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.