Brandenburg

Gesetz zum Staatsvertrag über die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: de/gesetze-262007. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz zum Staatsvertrag über die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB) vom 18. Dezember 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 28], S.1, Bek. Inkrafttreten GVBl.I/26, [Nr. 16])

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Gesetz zum Staatsvertrag über die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB) vom 18. Dezember 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 28], S.1, Bek. Inkrafttreten GVBl.I/26, [Nr. 16]) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Zustimmung zum Staatsvertrag Dem in Berlin am 18. August 2025 und in Potsdam am 16. September 2025 unterzeichneten Staatsvertrag über die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. § 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 9 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben. Potsdam, den 18. Dezember 2025 Die Präsidentin des Landtages Brandenburg Dr. Ulrike Liedtke zum Staatsvertrag Anlagen 1 Staatsvertrag über die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB) 232.0 KB

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.