Bremen

Bremisches Hafenbetriebsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296432. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.11.2000 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 437 Gliederungsnummer:9511-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Hafenbetriebsgesetz vom 21. November 2000 (Brem.GBl. 2000, S. 437), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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ewässer, Kajen, Ufer, Uferbefestigungen sowie die Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen. Verunreinigungen oder Beschädigungen sind der zuständigen Hafenbehörde unverzüglich anzuzeigen. Näheres regelt die Hafenordnung. (3) Übrige Vorschriften des Rechtes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der besonderen Gefahrenverhütung, des Umweltrechtes, insbesondere solche des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes, bleiben unberührt. § 15 Räumung des Hafengebietes (1) Die Hafenbehörde ist befugt, bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Räumung des Hafengebietes anzuordnen. (2) Die Rückzahlung oder der Erlass fällig gewordener Hafenabgaben kann in diesem Falle nicht beansprucht werden. Abschnitt 3 Gebührenrechtliche Vorschriften § 16 Hafenabgaben (1) Für die Inanspruchnahme der Häfen, der Anlagen am Strom und der Geeste werden Hafenabgaben erhoben. Diese teilen sich auf in: 1. die Raumgebühr; 2. das Liegegeld; 3. das Hafenlotsgeld; 4. Nebengebühren. (2) Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation wird ermächtigt, zur Regelung der Hafenabgaben die Hafengebührenordnung zu erlassen und in dieser nach Anhörung der Handelskammer 1. nähere Bestimmungen über die Berechnung und den Einzug der Hafenabgaben zu treffen; 2. das Hafenlotsgeld festzusetzen; 3. die einzelnen Nebengebühren festzusetzen sowie nähere Bestimmungen über deren Berechnung und Einzug zu erlassen; 4. ferner die Höhe und die Voraussetzungen für die Befreiung, Stundung und Erlass aller Gebühren zu regeln. § 17 Beleihung von Dritten Mit der Festsetzung durch Bescheid und Einziehung der in § 16 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Hafenabgaben kann die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation Dritte beleihen. Näheres regelt die Hafengebührenordnung. § 18 Ergänzende Anwendung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes Soweit dieses Gesetz oder die Hafengebührenordnung keine abweichenden Bestimmungen treffen, finden die Vorschriften des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes ergänzende Anwendung. § 19 Schiffseigner als Kostenschuldner Neben den im Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz aufgeführten Kostenschuldnern ist bei der Erhebung der Hafenabgaben auch der Schiffseigner Kostenschuldner. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Abschnitt 4 Ermächtigung § 20 Ermächtigung Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes 1. durch Rechtsverordnung die Benutzung des Hafengebietes, den Schiffsverkehr, den Umschlag, den Hafenbetrieb sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Hafengebiet zu regeln. 2. durch Rechtsverordnung das Hafenlotswesen zu regeln; 3. durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Qualifikation der auf Fahrzeugen im Hafengebiet tätigen Bediensteten zu regeln; 4. durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Art und Erstellung von Notfallplänen für das Hafengebiet und im Hafengebiet tätige Unternehmen zu regeln. Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten § 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 Aufsichtsmaßnahmen behindert, Auskunftspflichten verletzt oder Unterstützungsmaßnahmen behindert; 2. entgegen § 6 Abs. 1 Nrn. 6 bis 9 und Abs. 2 den Anordnungen nicht Folge leistet; 3. entgegen § 7 Abs. 2 und 3 Nrn. 1 und 2 Überwachungsmaßnahmen und Kontrollmaßnahmen behindert; 4. entgegen § 8 Abs. 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sorgt; 5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 betrauten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unterstützt; 6. die Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 verletzt; 7. die Auskunftspflicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 verletzt; 8. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 befugten Personen das Betreten der Anlagen nicht gestattet; 9. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 das Vertäuen von Fahrzeugen nicht duldet; 10. entgegen § 8 Abs. 3 den Anordnungen nicht unverzüglich Folge leistet; 11. entgegen § 10 Abs. 2 der Meldepflicht nicht nachkommt; 12. entgegen § 10 Abs. 4 sich keines Hafenlotsen bedient; 13. entgegen § 10 Abs. 5 ohne Erlaubnis einen Liegeplatz benutzt; 14. entgegen § 11 Abs. 1 ohne Erlaubnis das Hafengebiet befährt; 15. entgegen § 11 Abs. 2 ohne Erlaubnis das Hafengebiet verlässt; 16. entgegen § 12 Abs. 1 das Assistieren von Fahrzeugen sowie die Überlassung von Fahrzeugen an Dritte zu diesem Zweck ohne Erlaubnis durchführt; 17. entgegen § 12 Abs. 2 der Schleppverpflichtung nicht nachkommt; 18. entgegen § 13 Abs. 1 Fahrzeuge und schwimmende Anlagen nicht sicher vertäut; 19. entgegen § 13 Abs. 2 den Umschlag und Verkehr behindert; 20. entgegen § 13 Abs. 3 die Vertäuvorrichtungen nicht regelmäßig überprüft; 21. entgegen § 13 Abs. 4 Vertäudienstleistungen ohne Erlaubnis erbringt; 22. entgegen § 13 Abs. 5 seiner Verpflichtung zum Vertäuen nicht nachkommt; 23. gegen die allgemeine Verhaltensvorschrift des § 14 Abs. 1 verstößt; 24. entgegen § 14 Abs. 2 Gewässer im Hafengebiet, Kajen, Ufer, Uferbefestigungen sowie sonstige Hafen- oder Schiffahrtsanlagen verunreinigt oder beschädigt und der Anzeigepflicht nicht nachkommt. Die Verantwortung trifft in den Fällen, in denen sich die Vorschriften ausdrücklich auf ein Fahrzeug beziehen, den Fahrzeugführer, wenn nichts anderes bestimmt ist. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Ordnungswidrigkeitsbestimmung verweist. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der aufgrund des § 3 dieses Gesetzes geltenden bundesrechtlichen Vorschriften zuwiderhandelt, soweit die Zuwiderhandlung mit Bußgeld bedroht ist. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, im Falle des Absatzes 3 bis zu der in der jeweiligen Bundesvorschrift vorgesehenen Höhe, geahndet werden. (5) In den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann vorgesehen werden, dass bei Verstößen auch der Versuch einer Ordnungswidrigkeit geahndet wird. (6) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die Hafenbehörde. Abschnitt 6 Schlussvorschriften § 22 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Grundgesetz) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) eingeschränkt. § 23 Änderung von Rechtsvorschriften (Änderungsanweisungen) § 24 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf § 23 Abs. 4, 5, 7 und 8 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Verordnungen geändert werden. § 25 In-Kraft-Treten (1) § 16 Abs. 2 und § 20 Nr. 1 dieses Gesetzes treten am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2001 in Kraft. (Aufhebungsanweisungen) Bremen, den 21. November 2000 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.