Niedersachsen

Niedersächsische Verordnung über die budgetierte Förderung von Vorhaben zur Stärkung europäischer Partnerschaften im Rahmen des Programms „Niedersachsen verbindet Europa“

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-06-30

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 30. Juni 2026 Nummer 54 Niedersächsische Verordnung über die budgetierte Förderung von Vorhaben zur Stärkung europäischer Partnerschaften im Rahmen des Programms „Niedersachsen verbindet Europa“ (Niedersächsische Förderverordnung europäischer Partnerschaften – NFöVO-europPart) Vom 30. Juni 2026 Aufgrund des § 8 Sätze 1 bis 3 Nr. 9 des Niedersächsischen Kommunalfördergesetzes vom 18. November 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 83) wird im Einvernehmen mit der Zentralen Stelle Förderwesen und dem Finanz- ministerium verordnet: §1 Zweck und Art der Förderung (1) 1Das Land stellt im Rahmen des Programms „Niedersachsen verbindet Europa“ den Fördermittelemp- fängern nach § 2 Abs. 1 im Haushaltsjahr 2026 1 000 000 Euro zur Verfügung. 2Zweck der Förderung ist es, den Austausch im Rahmen von bereits bestehenden kommunalen und zivilgesellschaftlichen Partnerschaften und Austauschmöglichkeiten zu Städten, Regionen, Organisationen, Verbänden, Vereinen und Initiativen in anderen Mitgliedstaaten des Europarates zu fördern und neue Partnerschaften und Austauschmöglichkeiten aufzubauen, um den europäischen Zusammenhalt zu fördern und zu sichern. (2) Die Förderung wird als budgetierte Förderung im Sinne des § 2 Abs. 4 des Niedersächsischen Kom- munalfördergesetzes gewährt. §2 Fördermittelempfänger, Höhe der Förderung, Weiterleitung von Fördermitteln an Dritte (1) Fördermittelempfänger sind die in Abschnitt 2.2 Ziffer 06 Satz 1 und Ziffer 07 der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) – Landes-Raumordnungsprogramm (LROP); beschreibende Darstellung – der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen in der Fassung vom 26. September 2017 (Nds. GVBl. S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. September 2022 (Nds. GVBl. S. 521, 2023 S. 103), genannten Ober- und Mittelzentren. (2) Das Förderbudget beträgt für die Landeshauptstadt Hannover 15 000 Euro, für die übrigen Oberzentren jeweils 14 500 Euro und für die Mittelzentren jeweils 10 000 Euro. (3) 1Bedient sich ein Ober- oder Mittelzentrum zur Umsetzung eines Vorhabens im Sinne des § 3 Abs. 1 eines Dritten, so darf es Fördermittel an diesen weiterleiten. 2Das Mittel- oder Oberzentrum ist auch in diesem Fall zur Einhaltung der Voraussetzungen nach dieser Verordnung und der Pflichten des Fördermittelempfän- gers nach dem Niedersächsischen Kommunalfördergesetz verpflichtet. Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 54 vom 30. Juni 2026 Seite 2 §3 Gegenstand der Förderung, Vorhabenauswahl Förderfähig sind Vorhaben, die dem Erreichen des Förderzwecks nach § 1 Abs. 1 Satz 2 dienen, insbe- sondere Vorhaben, die 1. bestehende Partnerschaften und Austauschmöglichkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ausbauen oder neue Partnerschaften und Austauschmöglichkeiten aufbauen, auch um die durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union entstandenen Er- schwernisse überwinden zu helfen, 2. den kulturellen oder gesellschaftlichen Austausch im Bereich der Aus-, Fort- oder Weiterbildung stärken, 3. den Austausch a) von Jugend- oder Seniorengruppen oder b) im Bereich von Kultur, Sport oder Freizeit fördern oder 4. die Kooperation und den Austausch im wissenschaftlichen Bereich fördern. §4 Auszahlungsverfahren, Zeitraum der Förderung, zuständige Stelle (1) Das Förderbudget ist bis zum 30. November 2026 abzurufen. (2) Die Mittel sind bis zum 30. April 2027 zweckentsprechend zu verausgaben. (3) Zuständige Stelle ist das örtlich zuständige Amt für regionale Landesentwicklung. §5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Hannover, den 30. Juni 2026 Niedersächsische Staatskanzlei Walter Ministerin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.