Bremen

Gesetz zur Zustimmung zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag

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Quellenkennung: 339262. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:26.05.2026 Inkrafttreten20.06.2026 Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 413 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Zustimmung zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 413)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:26.05.2026 Inkrafttreten20.06.2026 Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 413 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Zustimmung zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 413)" juris-Abkürzung: NOOTSStVtrG BR Ausfertigungsdatum: 26.05.2026 Gültig ab: 20.06.2026 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2026, 413 Gliederungs-Nr: - Gesetz zur Zustimmung zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag Vom 26. Mai 2026 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang Artikel 1 NOOTS-Staatsvertrag Dem am 5. März 2025 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten „Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag“ (NOOTS-Staatsvertrag) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern wird zugestimmt. Der NOOTS-Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.