Bremen

Bremerhavener Hafenordnung - HafOBrhv -

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 65537. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:16.05.2000 Inkrafttreten01.04.2006 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 9. März 2006 (Brem.GBl. S. 133) Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 139 Zitiervorschlag: "Bremerhavener Hafenordnung - HafOBrhv - vom 27. März 2000 (Brem.GBl. 2000, S. 139), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 9. März 2006 (Brem.GBl. S. 133)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:16.05.2000 Inkrafttreten01.04.2006 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 9. März 2006 (Brem.GBl. S. 133) Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 139 Zitiervorschlag: "Bremerhavener Hafenordnung - HafOBrhv - vom 27. März 2000 (Brem.GBl. 2000, S. 139), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 9. März 2006 (Brem.GBl. S. 133)" Amtliche Abkürzung: HafOBrhv Ausfertigungsdatum: 27.03.2000 Gültig ab: 17.05.2000 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2000, 139 Gliederungs-Nr: - Bremerhavener Hafenordnung - HafOBrhv - Vom 27. März 2000 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 9. März 2006 (Brem.GBl. S. 133) Der Magistrat verkündet die nachstehend von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Benutzungsordnung: § 1 Geltungsbereich (1) Der Alte Hafen und der Neue Hafen (mit Ausnahme der Wasserflächen der Marina) sowie der Neue Vorhafen sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Bremerhaven, vornehmlich zum Zwecke der touristisch-maritimen Nutzung. (2) Diese Benutzungsordnung gilt für das Gebiet des Alten Hafens, des Neuen Hafens (mit Ausnahme der Wasserflächen der Marina) sowie des Neuen Vorhafens. Die wasser- und landseitige Abgrenzung des Geltungsbereichs dieses Ortsgesetzes ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. § 2 Anwendbare Vorschriften Zur Regelung des Schiffsverkehrs im Gebiet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Vorschriften des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437) und der Bremischen Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß angewendet. § 3 Zuständige Behörde Soweit im Bremischen Hafenbetriebsgesetz oder in der Bremischen Hafenordnung die Zuständigkeit des Hansestadt Bremischen Hafenamtes - Hafenkapitän - als Hafenbehörde gegeben ist, wird diese Zuständigkeit in dem Gebiet nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vom Magistrat der Stadt Bremerhaven ausgeübt, der sich zur Aufgabenwahrnehmung Dritter bedienen kann. § 4 Zur touristischen Nutzung und Bewirtschaftung kann der Magistrat sich geeigneter Personen oder Gesellschaften bedienen. § 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen ein mit Geldbuße bewehrtes Ge- oder Verbot der in § 2 genannten Vorschriften verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 250,00 Euro geahndet werden. (3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung und Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist der Magistrat. § 6 Inkrafttreten Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bremerhaven, den 27. März 2000 Magistrat der Stadt Bremerhaven gez. Schulz Oberbürgermeister Anlage (zu § 1 Abs. 2)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.