Sachsen

Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 14028. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2014 Nr. 9, S. 363 Fsn-Nr.: 612-3.28 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. Mai 2026

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Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung sind, im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, 5. die Umlegung der Aufwendungen für Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung nach § 69 Abs. 3 SächsWG, soweit es sich um Anlagen nach § 68 Abs. 1 Satz 2 SächsWG handelt, 6. die Mitwirkung im Rahmen der Beteiligung bei der Erarbeitung der Beiträge für die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne und der Maßnahmenprogramme nach § 87 Abs. 1 SächsWG, soweit seine Aufgaben betroffen sind, 7. das Ersuchen zur Ausübung des Vorkaufsrechts des Freistaates Sachsen nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes gegenüber dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für Grundstücke, die für Hochwasserschutzmaßnahmen des Freistaates Sachsen benötigt werden.4 § 4a Zuständigkeit des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement ist zuständig für die Ausübung des dem Freistaat Sachsen nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes zustehenden Vorkaufsrechts.5 § 5 Zuständigkeit der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes Die obere Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist zuständig für die Erteilung des Einvernehmens bei der Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes nach § 47 Abs. 3 Satz 1 SächsWG. § 6 Zuständigkeit aufgrund engen Sachzusammenhanges Die nach den §§ 1 bis 5 oder nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Sächsischen Wassergesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch zuständige Wasserbehörde, Verwaltungsbehörde, Behörde oder Stelle für solche Aufgaben, die im engen sachlichen Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben stehen. 1 § 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Mai 2026 (SächsGVBl. S. 175) 2 § 2 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Mai 2026 (SächsGVBl. S. 175) 3 § 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Mai 2026 (SächsGVBl. S. 175) 4 § 4 geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 90), durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2019 (SächsGVBl. S. 782) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Mai 2026 (SächsGVBl. S. 175) 5 § 4a eingefügt durch Verordnung vom 22. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 90) und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2019 (SächsGVBl. S. 782)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.