Bremen

Dritte Ordnung zur Ergänzung der Studienordnung für den Studiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung

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Quellenkennung: 168598. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:15.06.2021 Inkrafttreten25.06.2021 Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 514 Zitiervorschlag: "Dritte Ordnung zur Ergänzung der Studienordnung für den Studiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 15. Juni 2021 (Brem.ABl. 2021, S. 514)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:15.06.2021 Inkrafttreten25.06.2021 Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 514 Zitiervorschlag: "Dritte Ordnung zur Ergänzung der Studienordnung für den Studiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 15. Juni 2021 (Brem.ABl. 2021, S. 514)" juris-Abkürzung: PolÖVerwHSchulStud2ErgO BR 2021 Ausfertigungsdatum: 15.06.2021 Gültig ab: 25.06.2021 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2021, 514 Gliederungs-Nr: - Dritte Ordnung zur Ergänzung der Studienordnung für den Studiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Vom 15. Juni 2021 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst hat am 19. Mai 2021 gemäß § 35 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung (HfÖVG) vom 18. Juni 1979, zuletzt geändert durch Artikel 1 des 19. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 331), folgende Ergänzungsordnung beschlossen: 1. Für Studierende des Studienjahrgangs 2019 wird zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums und zur Vermeidung von Nachteilen infolge von Umständen, welche die Studierenden nicht zu vertreten haben, die Studienordnung für den Studiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 25. Oktober 2013 (Brem.ABl. S. 1364), die zuletzt durch Ordnung vom 29. Juli 2020 (Brem.ABl. S. 833) geändert worden ist, wie folgt ergänzt: § 8 Absatz 3 Nummer 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Studierende, welche infolge der wegen der Coronavirus-Pandemie verfügten Einschränkungen seit dem Sommersemester 2020 nicht in der Lage sind, bis zum Beginn der Praxisphase (Modul J 3) mindestens den Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des § 19 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorzulegen, die nicht mehr als drei Jahre vor Studienbeginn zurückliegt, dies bis zum Ende des Moduls E 7 nachholen können. 2. Diese Ordnung wird nach der Genehmigung des Senators für Inneres1 veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Bremen, den 15. Juni 2021 Die Rektorin der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Fußnoten 1 Die Genehmigung des Senators für Inneres wurde am 10. Juni 2021 erteilt. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.