Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 18 vom 20.05.2025, Seiten 339 – 342, Größe: 69 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-05-20

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339 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 18 DIENSTAG, DEN 20. MAI 2025 Tag Inhalt Seite 13. 5. 2025 Gesetz zum Zehnten Medienänderungsstaatsvertrag HSH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339 2251-4 13. 5. 2025 Achte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung . . . . . . . . . . . . . . 341 221-6-1 9. 5. 2025 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt ­Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . 342 29-2 12. 5. 2025 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Kooperation in der Luftrettung zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . 342 2191-4 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Gesetz zum Zehnten Medienänderungsstaatsvertrag HSH Vom 13. Mai 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Dem am 29. Januar und 5. Februar 2025 unterzeichneten Zehnten Medienänderungsstaatsvertrag HSH wird zuge- stimmt. Artikel 2 Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver- öffentlicht. Artikel 3 Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs- blatt bekannt zu geben. Ausgefertigt Hamburg, den 13. Mai 2025. Der Senat 340 Dienstag, den 20. Mai 2025 HmbGVBl. Nr. 18 Zehnter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Zehnter Medienänderungsstaatsvertrag HSH – 10. MÄStV HSH) Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, – zusammen in diesem Staatsvertrag „die Länder“ genannt – schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe den nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 genannten Fälle verringert ist, verringert sich die Zahl der gesetzlichen Mitglieder nach Absatz 1 bis zur Nach- Änderung des Medienstaatsvertrages HSH folge eines stellvertretenden Mitglieds entsprechend.“ Der Medienstaatsvertrag HSH vom 10. und 14. Januar 2022 2. § 42 wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte „Ersatzmitglieder“ jeweils 1. § 41 wird wie folgt geändert: durch die Worte „stellvertretende Mitglieder“ ersetzt. a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: b) In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird das Wort „Ersatzmitglie- „(2) In den Ländern werden zugleich jeweils ein erstes der“ durch die Worte „stellvertretenden Mitglieder“ und und ein zweites stellvertretendes Mitglied gewählt. Die das Wort „Ersatzmitglied“ durch die Worte „stellvertre- stellvertretenden Mitglieder nehmen entsprechend der tende Mitglied“ ersetzt. Rangfolge in Satz 1 bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds des jeweils betroffenen Landes vollberechtigt 3. § 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert: an den Sitzungen und Verfahren des Medienrates teil. Nach Absatz 2 Satz 4 wird folgender neuer Satz 5 angefügt: Die Verhinderung tritt mit Zugang der Verhinderungs- anzeige des ordentlichen Mitglieds gegenüber der Vor- „Satz 3 gilt nicht für stellvertretende Mitglieder, soweit sie sitzenden oder dem Vorsitzenden des Medienrates ein. lediglich ihr Anwesenheitsrecht gemäß § 41 Absatz 2 Satz 4 Im Übrigen sind stellvertretende Mitglieder berechtigt, wahrnehmen.“ an Sitzungen des Medienrates ohne Rede- und Stimm- 4. § 58 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: recht teilzunehmen.“ b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: „(2) Bis zum Ablauf der bei Inkrafttreten des Zehnten Medienänderungsstaatsvertrages HSH laufenden Amts­ „(3) Wurde ein Mitglied nicht oder nicht wirksam periode des Medienrates finden §§ 41 Absatz 2 bis 4, 44 gewählt oder scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, folgt Absatz 2 Satz 5 in der Fassung des Zehnten Medienände- das erste stellvertretende Mitglied des jeweils betroffe- rungsstaatsvertrages in Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt nen Landes für den Rest der Amtszeit nach und wird nach dem Medienstaatsvertrag HSH vom 10. und 14. Januar ordentliches Mitglied des Medienrates. Das zweite stell- 2022 (HmbGVBl. S. 312, GVOBl. Schl.-H. S. 321) gewählten vertretende Mitglied tritt dann an die Stelle des ersten Ersatzmitglieder entsprechende Anwendung.“ stellvertretenden Mitglieds. Für den Rest der Amtszeit ist unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger Artikel 2 des jeweiligen stellvertretenden Mitglieds nach den für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder geltenden Inkrafttreten Bestimmungen zu wählen.“ Dieser Staatsvertrag tritt am Tag nach dem Austausch der c) Folgender Absatz 4 wird neu angefügt: Ratifikationsurkunden in Kraft. Sind nicht bis zum 30. Sep- „(4) Solange und soweit die Anzahl der Mitglieder des tember 2025 die Ratifikationsurkunden ausgetauscht, wird Medienrates aufgrund eines der in Absatz 3 Satz 1 dieser Staatsvertrag gegenstandslos. Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Für das Land Schleswig-Holstein Hamburg, den 29. Januar 2025 Kiel, den 5. Februar 2025 Peter Tschentscher Daniel Günther Erster Bürgermeister und Präsident des Senats Ministerpräsident HmbGVBl. Nr. 18 Dienstag, den 20. Mai 2025 341 Achte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung Vom 13. Mai 2025 Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats- vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 351), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 84, 87), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 3 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie § 1 Nummer 4 der Weiterübertra- gungsverordnung-Hochschulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert am 17. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 707, 709), wird verordnet: §1 4.5 Wirtschaftsingenieurwesen – Fachrichtung Logistik und Mobilität (Abschlussart: Bachelor of Science)“. Anlage 5 der Hamburgischen Studienplatzvergabeverord- nung vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 23), zuletzt 2. In Abschnitt II erhält Nummer 3 folgende Fassung: geändert am 14. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 116), wird wie folgt „3. Technische Universität Hamburg: geändert: 3.1 Allgemeine Ingenieurwissenschaften (Abschlussart: 1. Abschnitt I wird wie folgt geändert: Bachelor of Science) 1.1 Nummer 2.19 erhält folgende Fassung: 3.2 Bau- und Umweltingenieurwesen (Abschlussart: „2.19  Medieninformation (Abschlussart: Bachelor of Bachelor of Science) ­Science)“. 3.3 Chemie- und Bioingenieurwesen (Abschlussart: 1.2 Nummer 2.25 wird gestrichen. Bachelor of Science) 1.3 Die Nummern 2.26 bis 2.29 werden Nummern 2.25 bis 3.4 Data Science (Abschlussart: Bachelor of Science) 2.28. 3.5 Green Technologies: Energie, Wasser, Klima (Ab­­ 1.4 Nummer 4 erhält folgende Fassung: schlussart: Bachelor of Science) „4. Technische Universität Hamburg: 3.6 Informatik – Ingenieurwesen (Abschlussart: Bache- lor of Science) 4.1 Computer Science (Abschlussart: Bachelor of Sci- ence) 3.7 Maschinenbau (Abschlussart: Bachelor of Science) 4.2 Elektrotechnik und Informationstechnik (Abschlus- 3.8 Mechatronik (Abschlussart: Bachelor of Science) sart: Bachelor of Science) 3.9 Schiffbau (Abschlussart: Bachelor of Science)”. 4.3 Engineering Science (Abschlussart: Bachelor of ­Science) §2 4.4 Technomathematik (Abschlussart: Bachelor of Diese Verordnung ist erstmals auf das Zulassungsverfahren ­Science) zum Wintersemester 2025/2026 anzuwenden. Hamburg, den 13. Mai 2025. Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke 342 Dienstag, den 20. Mai 2025 HmbGVBl. Nr. 18 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts Vom 9. Mai 2025 Gemäß Artikel 1 Paragraph 3 des Gesetzes zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und des SNH-Gesetzes vom 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 274) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach ­seinem Artikel 2 am 8. Mai 2025 in Kraft getreten ist. Hamburg, den 9. Mai 2025. Die Senatskanzlei Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Kooperation in der Luftrettung zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg Vom 12. Mai 2025 Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Kooperation in der Luftrettung zwischen dem Land Schles- wig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 266) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 am 13. Mai 2025 in Kraft tritt. Hamburg, den 12. Mai 2025. Die Senatskanzlei Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.