Bremen

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach dem Abfallverbringungsgesetz

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Quellenkennung: 64079. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:21.07.2000 Inkrafttreten22.07.2000 Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 299 Gliederungsnummer:2129-e-3 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach dem Abfallverbringungsgesetz vom 11. Juli 2000 (Brem.GBl. 2000, S. 299)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:21.07.2000 Inkrafttreten22.07.2000 Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 299 Gliederungsnummer:2129-e-3 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach dem Abfallverbringungsgesetz vom 11. Juli 2000 (Brem.GBl. 2000, S. 299)" juris-Abkürzung: AbfVbrEinrStVtrG BR Ausfertigungsdatum: 11.07.2000 Gültig ab: 22.07.2000 Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2000, 299 Gliederungs-Nr: 2129-e-3 Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach dem Abfallverbringungsgesetz Vom 11. Juli 2000 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang Artikel 1 Dem in Augsburg am 27. Oktober 1999 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben. Bremen, den 11. Juli 2000 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.