Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - AHaftVollzG NRW)

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Quellenkennung: a2d0d751-999c-47bc-a7a3-16a78b9626dd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2015 Fassung Gültig ab 17.07.2025

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behörde erforderlich sind, auch ohne Einwilligung der Untergebrachten oder Gefangenen. Diese Daten umfassen insbesondere die Identitätsdaten der Vorinhaftierten, die Zeiten und Gründe einer Vorinhaftierung, sicherheitsrelevante Erkenntnisse und Wahrnehmungen über Untergebrachte, Besuchsverbote und Daten zu Sanktionen und besonderen Sicherungsmaßnahmen der Vorinhaftierten. Die Unterbringungseinrichtung kann diese personenbezogenen Daten auch unter Zweckänderung im Sinne von § 42 Absatz 2 verarbeiten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist. Bei personenbezogenen Daten besonderer Kategorien findet § 54 Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. (1) Eine Übermittlung zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 ist insbesondere zulässig, soweit 1. sich die Unterbringungseinrichtung zur Erfüllung oder Unterstützung einzelner Aufgaben in zulässiger Weise der Mitwirkung nicht öffentlicher Stellen bedient und diese Mitwirkung ohne die Verarbeitung der durch die Unterbringungseinrichtung übermittelten personenbezogenen Daten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre oder 2. es dazu erforderlich ist, Untergebrachten die medizinische Behandlung außerhalb einer Unterbringungseinrichtung zu ermöglichen.   (2) Personenbezogene Daten, die an nicht öffentliche Stellen übermittelt werden, sind vor der Übermittlung zu anonymisieren oder, sofern dies nicht möglich ist, zu pseudonymisieren, soweit nicht der Personenbezug für die Erfüllung des Übermittlungszweckes erforderlich ist. Dabei ist die Buchungsnummer der Untergebrachten als Pseudonym zu verwenden, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen. Für die Verarbeitung von Daten im Auftrag gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Haftmitteilungen an öffentliche Stellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. Eine Unterbringungseinrichtung darf öffentlichen Stellen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person dort in Haft befindet sowie wann ihre Abschiebung oder Überstellung oder Entlassung bevorsteht, soweit die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Mitteilung von Abschiebungs- oder Überstellungsterminen unterbleibt, sofern hierdurch die Durchführung der Abschiebung oder Überstellung gefährdet würde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Überlassung von Akten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. (1) Soweit die Übermittlung der darin enthaltenen Daten zulässig ist, dürfen Akten mit personenbezogenen Daten durch die Unterbringungseinrichtung nur 1. den zuständigen Ausländerbehörden, 2. den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen, 3. den für ausländerrechtliche oder für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie 4. den Polizei-, Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden. Die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der die Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht.   (2) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Personen oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten an öffentliche Stellen zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter entgegen stehen. Eine Verarbeitung dieser Daten durch die empfangende Stelle ist unzulässig. Hierauf ist bei der Übermittlung der Akten hinzuweisen.   (3) Die Datenverarbeitung soll so organisiert sein, dass bei der Verarbeitung, insbesondere bei der Übermittlung, der Kenntnisnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme, die Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach unterschiedlichen Betroffenen möglich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Identitätsfeststellungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. (1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Untergebrachten durch die Unterbringungseinrichtung zulässig: 1. die Aufnahme von Lichtbildern, 2. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und 3. Messungen, sofern diese Daten für die Aufgabenerfüllung nach §1 Absatz 2 erforderlich sind.   (2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen oder Daten werden zu den Personalakten der Untergebrachten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert.   (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und Daten dürfen von der Unterbringungseinrichtung im Übrigen nur für die in § 1 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben, insbesondere zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten, die im öffentlichen Interesse geboten ist oder für deren Verfolgung ein Strafantrag gestellt wurde, sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung gefährdet wird, verarbeitet und übermittelt werden. Sie dürfen den Ausländerbehörden, den Strafverfolgungsbehörden sowie den für die Fahndung und Festnahme zuständigen Polizeidienststellen übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Identitätsfeststellung, der Fahndung und Festnahme entwichener Untergebrachter oder für die Durchsetzung des Unterbringungszweckes erforderlich ist. Die Übermittlung der Unterlagen oder Daten an Polizeibehörden des Bundes oder der Länder ist auch zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Unterbringungseinrichtung erforderlich ist. Eine Übermittlung an öffentliche Stellen auf deren Ersuchen ist zulässig, soweit die Betroffenen verpflichtet wären, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Daten durch die empfangende Stelle zu dulden oder an einer solchen Erhebung mitzuwirken. Die ersuchende Stelle hat in ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungspflicht mitzuteilen; beruht diese Pflicht auf einer Regelung gegenüber dem Betroffenen im Einzelfall, weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende Regelung ergangen und vollziehbar ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Identifikation einrichtungsfremder Personen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. Das Betreten der Unterbringungseinrichtung durch einrichtungsfremde Personen ist davon abhängig, dass diese zur Identitätsfeststellung ihren Namen, ihren Vornamen und ihre Anschrift der Unterbringungseinrichtung angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen. Die erhobenen Daten werden nach Verlassen der Unterbringungseinrichtung gelöscht, sofern deren weitere Speicherung zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Unterbringungseinrichtung oder der öffentlichen Sicherheit oder zu Zwecken der Strafverfolgung, deren Verfolgung im öffentlichen Interesse liegt oder zu deren Verfolgung ein Strafantrag gestellt wurde, nicht erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Einsatz von Videotechnik Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. (1) Das Gelände der Unterbringungseinrichtung sowie das Innere der Einrichtungsgebäude dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt mittels Videotechnik nach Maßgabe der Anforderungen des Absatzes 3 beobachtet werden. Besucherräume und die ständigen Arbeitsplätze der Beschäftigten und der sonstigen in der Unterbringungseinrichtung tätigen Personen werden nicht elektronisch beobachtet.   (2) Die Unterbringungseinrichtung, die optisch-elektronische Einrichtungen einsetzt, hat ein einheitliches Konzept zur optisch-elektronischen Beobachtung der baulichen Anlagen zu erstellen. Das Konzept hat alle betriebsfähigen Einrichtungen sowie die von ihnen erfassten Bereiche in kartenmäßiger Darstellung und eine Begründung zu den einzelnen Beobachtungsmaßnahmen zu enthalten und ist laufend fortzuschreiben.   (3) Bei der Planung optisch-elektronischer Einrichtungen ist sicherzustellen, dass 1. die Beobachtung nur insoweit erfolgt, als dies für die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, insbesondere um das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte oder das Einbringen verbotener Gegenstände zu verhindern und 2. den Untergebrachten in der Unterbringungseinrichtung angemessene Bereiche verbleiben, in denen sie nicht mittels optisch-elektronischer Einrichtungen beobachtet werden.   (4) Bei bewachten Transporten von Untergebrachten ist der Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen zur Beobachtung einzelner Bereiche des Transportfahrzeuges zulässig, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung oder Sicherung des Vollzugs erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Personen überwiegen.   (5) Die Beobachtung von Untergebrachten in Hafträumen mittels Videotechnik erfolgt nur bei Maßnahmen nach §§ 23 bis 25. Bildaufzeichnungen sind nicht zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Optisch-elektronische Einrichtungen im Umfeld der Unterbringungseinrichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. (1) Die Überwachung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Unterbringungseinrichtung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist nur in dem Umfang zulässig, wie dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Unterbringungseinrichtung und der Sicherung des Vollzugs erforderlich ist, insbesondere um Fluchtversuche sowie Überwürfe oder Abwürfe von Gegenständen auf das Gelände der Unterbringungseinrichtung zu verhindern und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen.   (2) § 50 Absatz 2, 3 und 5 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Elektronische Aktenführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. Personalakten der Untergebrachten, Gesundheitsakten oder sonstige Akten können auch elektronisch geführt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Erkenntnisse aus Beaufsichtigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. Die bei der Beaufsichtigung der Besuche, der Sichtkontrolle des Schriftwechsels oder der Kontrolle des Inhalts von Paketen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten dürfen durch die Unterbringungseinrichtung nur 1. für die in § 42 Absatz 2 aufgeführten Zwecke oder 2. zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung, oder der Abwehr einer Gefahr für die öffentlichen Sicherheit verarbeitet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. (1) Personenbezogene Daten besonderer Kategorien im Sinne von Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich und von erheblichem öffentlichem Interesse ist, insbesondere zur Feststellung der Haftfähigkeit und Reisefähigkeit oder soweit dies dem Schutz lebenswichtiger Interessen der Untergebrachten dient und die betroffene Person zur Einwilligung nicht imstande ist oder wenn diese Daten für die Gesundheitsvorsorge erhoben werden oder Untergebrachte diese personenbezogenen Daten offensichtlich öffentlich gemacht haben.   (2) Daten, die das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis Untergebrachter betreffen, und personenbezogene Daten, die anlässlich medizinischer Untersuchungen erhoben worden sind, sowie andere nach Absatz 1 geschützte Daten dürfen in der Unterbringungseinrichtung unter den Voraussetzungen von Absatz 1 verarbeitet, aber nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten über Untergebrachte dürfen innerhalb der Unterbringungseinrichtung verarbeitet und allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Unterbringungseinrichtung erforderlich ist, § 42 Absatz 2 und § 53 bleiben unberührt.   (3) Personenbezogene Daten, die den in § 203 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen von Untergebrachten als Geheimnis anvertraut oder über Untergebrachte sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Unterbringungseinrichtung der Schweigepflicht. Die in § 203 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen haben sich gegenüber der Leitung der Einrichtung zu offenbaren, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Untergebrachten an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten zur Verhinderung von Selbstverletzungen, zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben anderer Untergebrachter oder Dritter oder zur Abwehr der Gefahr erheblicher Straftaten im Einzelfall erforderlich ist. Die Ärztin oder der Arzt des medizinischen Dienstes ist zur Offenbarung ihr oder ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Unterbringungseinrichtung unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben Untergebrachter oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Untergebrachte sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.   (4) Die nach Absatz 3 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in § 203 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Leitung der Unterbringungseinrichtung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.   (5) Sofern Ärztinnen oder Ärzte oder Psychologinnen oder Psychologen außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung Untergebrachter beauftragt werden, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragte Person auch zur Unterrichtung des ärztlichen Dienstes der Unterbringungseinrichtung oder der in der Unterbringungseinrichtung mit der psychologischen Behandlung der betroffenen Untergebrachten betrauten Person befugt ist.   (6) Behandeln die in § 203 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen gleichzeitig oder nacheinander dieselben Untergebrachten, so unterliegen sie im Verhältnis zueinander nicht der Schweigepflicht und sind zur umfassenden gegenseitigen Information und Auskunft verpflichtet, soweit dies zum Zwecke einer zielgerichteten gemeinsamen Behandlung erforderlich ist und 1. eine wirksame Einwilligung der Untergebrachten vorliegt oder 2. sie in Bezug auf die betreffenden Untergebrachten nicht mit anderen Aufgaben im Vollzug betraut sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Benachrichtigung und Auskunft der betroffenen Personen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. (1) Über eine ohne Einwilligung vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten oder über die Übermittlung von Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, werden Untergebrachte und andere betroffene Personen durch die Unterbringungseinrichtung informiert. Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung findet Anwendung.   (2) Die Unterbringungseinrichtung erteilt betroffenen Personen auf Antrag Auskunft nach Maßgabe von § 15 der Datenschutz-Grundverordnung.   (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 und bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann  die Unterbringungseinrichtung die Benachrichtigung oder die Auskunft gemäß den §§ 11 bis 13 des Datenschutzgesetzes Nordrhein Westfalen beschränken.  Über die Zwecke der §§ 11 bis 13 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen hinausgehend, ist eine Beschränkung auch zulässig, sofern eine Information oder Auskunft die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 2 gefährden würden.   (4) Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Beschränkung sind die öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung mit dem Informationsinteresse der betroffenen Person abzuwägen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Vor einer vollständigen Beschränkung sind die Möglichkeiten einer teilweisen Beschränkung der Information oder Auskunft zu prüfen. Im öffentlichen Interesse geheim zu halten sind insbesondere Daten, die Rückschlüsse auf nach gesetzlichen Vorschriften geheim zu haltende Urheber von Informationen oder Rückschlüsse auf die nach gesetzlichen Vorschriften geheim zu haltende Art und Weise der Ermittlung oder die nach gesetzlichen Vorschriften geheim zu haltende Verarbeitung oder Übermittlung von Informationen zulassen. Bei der Ablehnung einer Auskunftserteilung findet § 12 Absatz 4 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Anwendung. Die betroffene Person ist über die Beschränkung zu unterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Löschungsfrist Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. Personenbezogene Daten sind drei Jahre nach der vollzogenen Abschiebung, Zurückweisung, Zurückschiebung oder vollzogenen Überstellung oder der Entlassung aus der Haft zu löschen. Diese Frist gilt auch für die in Verzeichnissen und Protokollen enthaltenen Daten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Ausführungsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. Das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ergänzende Bestimmungen über die für den Abschiebungshaftvollzug zuständigen Behörden, über die Aufnahme, die Feststellung einer besonderen Schutzbedürftigkeit, Unterbringung, Bewegungsfreiheit, Arbeitsmöglichkeiten, die Betreuung und Beratung von Untergebrachten, über in den Einrichtungen vorzuhaltende Freizeit- und Sportmöglichkeiten, über Verhaltensregeln und über die Art und Weise der Dokumentation und Akteneinsicht zu treffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Einschränkung von Grundrechten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 (Informationsfreiheit) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.