Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - AHaftVollzG NRW)

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Quellenkennung: a2d0d751-999c-47bc-a7a3-16a78b9626dd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2015 Fassung Gültig ab 17.07.2025

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mber 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 33 Absatz 5 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Es wird ein Beirat Abschiebungshaft eingerichtet. Der Beirat hat die Aufgabe, bei der Gestaltung des Abschiebungshaftvollzuges und bei der Betreuung der Untergebrachten mitzuwirken. Er unterstützt die zuständige Bezirksregierung durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und berät das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium in grundsätzlichen Fragen des Vollzuges, insbesondere bei der Vorbereitung allgemeiner Richtlinien für die Vollzugsgestaltung. Untergebrachte können sich mit Anregungen, Wünschen und Beanstandungen unmittelbar an den Beirat wenden, der sich für ihre Interessen einsetzt.   (2) Die Amtsperiode des Beirats ist an der Wahlperiode des nordrhein-westfälischen Landtags orientiert und beginnt am Tag der konstituierenden Sitzung des Beirats, die alsbald nach der ersten Sitzung des neu gewählten Landtags stattfindet. Mit Ablauf des der konstituierenden Sitzung vorausgehenden Tages endet die Amtsperiode des vorherigen Beirats.   (3) Alle im Landtag vertretenen Fraktionen haben das Recht, jeweils ein Mitglied in den Beirat zu benennen. Daneben benennen die katholische und die evangelische Kirche, der Koordinationsrat der Muslime sowie jede Gemeinde, in deren Gebiet eine Einrichtung liegt, jeweils ein Mitglied für den Beirat. Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW und der Flüchtlingsrat NRW e. V. benennen jeweils zwei Mitglieder. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.   (4) Das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium bestellt die Mitglieder des Beirats. Scheidet ein Mitglied des Beirats im Lauf der Amtsperiode aus, so kann für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied bestellt werden. Die Bestellung eines Mitglieds kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, widerrufen werden.   (5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder. Unter denselben Voraussetzungen ist auch eine Abwahl möglich. Wahl oder Abwahl können nur erfolgen, wenn eine entsprechende Tagesordnung den Mitgliedern des Beirats rechtzeitig vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch zugegangen ist.   (6) Das vorsitzende Mitglied führt die Geschäfte, vertritt den Beirat nach außen und beruft den Beirat zu mindestens vier Sitzungen im Jahr ein. Auf Wunsch des Beirats sollen von ihm benannte Bedienstete der Einrichtungen an der Beiratssitzung teilnehmen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Beiratsmitglieder können sich nicht durch beiratsfremde Personen vertreten lassen. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Beiratsmitglied ist nicht zulässig.   (7) Über jede Beiratssitzung ist eine Niederschrift nebst Anwesenheitsliste zu fertigen, die den Leitungen der Einrichtungen und dem für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständigen Ministerium zuzuleiten ist. Soweit der Beirat Vertraulichkeit zugesichert hat, kann von der Aufnahme entsprechender Informationen in die Niederschrift abgesehen werden.   (8) Die Mitglieder des Beirats können Einrichtungen besichtigen und sich insbesondere über die Unterbringung, Freizeitangebote, Verpflegung und medizinische Versorgung unterrichten. Sie können die Untergebrachten mit deren Einverständnis in ihren Zimmern während des Tagesdienstes unangemeldet aufsuchen. Aussprache und Schriftwechsel von Mitgliedern des Beirats mit Untergebrachten werden nicht überwacht. Der Beirat kann im Einzelfall Aufgaben einem Mitglied übertragen.   (9) Die Leitungen der Einrichtungen unterstützen den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben, erteilen ihm auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte und nehmen an Anstaltsbesichtigungen und auf Wunsch des Beirats an dessen Sitzungen teil. Die jeweils zuständige Bezirksregierung händigt den Mitgliedern des Beirats Ausweise aus. Aus den Unterbringungsakten dürfen mit Zustimmung der Untergebrachten Mitteilungen gemacht werden. Die Mitglieder des Beirats sind bei allen vertraulichen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit, auch nach dem Ende ihrer Mitgliedschaft, verpflichtet.   (10) Die Leitungen der Einrichtungen unterrichten das vorsitzende Mitglied über jeden Ausbruch und jede Entweichung aus dem umschlossenen Einrichtungsbereich sowie über besondere Vorkommnisse in den Einrichtungen.   (11) Die Namen und Kontaktmöglichkeiten der Mitglieder des Beirats sind den Untergebrachten bekanntzugeben. Die Untergebrachten sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass sie sich mit Wünschen, Anregungen und Beanstandungen an den Beirat wenden können.   (12) Das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium soll mindestens halbjährlich eine Besprechung mit dem Beirat durchführen. Der Beirat berichtet jährlich dem zuständigen Ausschuss des Landtages über seine Tätigkeit.   (13) Die Mitglieder des Beirats nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Sie werden nach dem Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt. Beiratsmitglieder sind gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung unfallversichert.   (14) Das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium kann für eine Unterbringungseinrichtung eine beschwerdebeauftragte Person bestellen. Die beschwerdebeauftragte Person nimmt Beschwerden der Untergebrachten entgegen und nimmt dazu Kontakt mit der Einrichtungsleitung auf. Über die Beschwerden und über deren Ergebnisse berichtet die beschwerdebeauftragte Person dem Beirat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Dokumentation, Akteneinsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt, § 4 (alt) wird § 5 und Absatz 2 neu gefasst, § 5 (alt) wird § 6 und Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 angefügt, § 8 (alt) wird § 9 und Absatz 1, 3 und 4 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 9 (alt) wird § 10, § 11 Überschrift und Absatz 2 geändert und Absatz 1 neu gefasst, § 12 Absatz 4 angefügt, § 13 Absatz 4 neu gefasst, § 14 Absatz 1, 3, 4 und 5 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 6 aufgehoben, § 15 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst, § 16 Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, § 17 Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 und 4 (alt) werden Absätze 2 und 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, § 18 Absatz 1 geändert, § 19 (alt) wird § 21 und Absatz 3 geändert, § 20 (alt) wird § 22 und geändert, § 21 (alt) wird § 23, § 23 (alt) wird § 25 und geändert, § 24 (alt) wird § 26 und geändert, § 25 (alt) wird § 27 und geändert, §§ 26 (alt) und 27 (alt) werden die §§ 28 und 29, § 28 (alt) wird § 30 und Absatz 1 geändert, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5, Absatz 5 (alt) wird Absatz 6 und geändert, Absatz 6 (alt) wird Absatz 7 und geändert und Absatz 7 (alt) wird Absatz 8, § 29 (alt) wird § 31 und geändert, § 30 (alt) wird § 32, § 32 (alt) wird § 34 und Absatz 2 neu gefasst sowie § 36 (alt) wird § 59 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. § 10 (alt) und §§ 33 (alt) und 34 (alt) aufgehoben durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. (1) Neben den bereits genannten Durchsuchungen und Maßnahmen nach § 20 ist auch der sonstige Aufenthalt der Untergebrachten in den Einrichtungen zu dokumentieren.   (2) Untergebrachte und von ihnen bevollmächtigte Personen haben das Recht, diese Dokumentation in Gegenwart einer oder eines Bediensteten der Unterbringungseinrichtung einzusehen, sofern nicht Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen oder die Sicherstellung der Durchsetzung der Ausreisepflicht gefährdet würde.   (3) Den für die Untergebrachten zuständigen Ausländerbehörden oder Bundespolizeidienststellen ist auf Antrag im Einzelfall Einsicht in die Dokumentation mit Ausnahme der medizinischen Unterlagen zu gewähren. Die Einsichtnahme in die medizinischen Unterlagen ist zulässig, wenn Untergebrachte ihr zustimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Dienstrechtliche Bestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 35: Absatz 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Absatz 1 neu gefasst, Absätze 2, 3, 4 und 5 geändert und Absätze 6 und 7 angefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Absatz 7 neu gefasst durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 643), in Kraft getreten am 17. Juli 2025. (1) Das Einstiegsamt der Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes und der Laufbahn des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzug ist der Besoldungsgruppe A 7 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung zuzuweisen.   (2) Der Leiterin oder dem Leiter des Abschiebungshaftvollzugsdienstes einer Abschiebungshaftvollzugseinrichtung kann das Amt 1. einer Vollzugsoberinspektorin oder eines Vollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes oder 2. einer Vollzugsamtfrau oder eines Vollzugsamtmanns der Besoldungsgruppe A 11 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes verliehen werden.   (3) Ist der Leiterin oder dem Leiter des Abschiebungshaftvollzugsdienstes einer Abschiebungshaftvollzugseinrichtung ein Amt nach Absatz 2 Nummer 2 verliehen worden, kann der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter das Amt einer Vollzugsoberinspektorin oder eines Vollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes verliehen werden.   (4) Beamtinnen und Beamten darf 1. ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes frühestens verliehen werden, wenn ihnen seit mindestens drei Jahren ein Amt gemäß der Anlage I des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wenigstens der Besoldungsgruppe A 9 verliehen ist, oder 2. ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes frühestens verliehen werden, wenn ihnen seit mindestens zwei Jahren ein Amt wenigstens der Besoldungsgruppe A 10 gemäß der Anlage I des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen verliehen ist.   (5) Die Wertigkeit der leitenden Funktionen nach den Absätzen 2 und 3 und deren Zuordnung zu den Ämtern A 10 und A 11 legt das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium fest. Mit der Verleihung eines Beförderungsamtes nach den Absätzen 2 bis 4 ist ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe nicht verbunden.   (6) Die Leitung der Unterbringungseinrichtung üben die Leiterin oder der Leiter des bei der zuständigen Bezirksregierung für den Abschiebungshaftvollzug eingerichteten Dezernates und die zur Vertretung bestimmten Dezernentinnen und Dezernenten aus. Im Fall der Abwesenheit der Leitung und der zur Vertretung bestimmten Dezernentinnen und Dezernenten dürfen Entscheidungen, die nach diesem Gesetz der Leitung der Unterbringungseinrichtung obliegen, auch von in der Einrichtung eingesetzten Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der allgemeinen inneren Verwaltung getroffen werden.   (7) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Ruhestand und Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamten im Ruhestand kann vorübergehend die Wahrnehmung von Abschiebungshaftvollzugsaufgaben übertragen werden. Die Regelung aus Satz 1 ist nach Ablauf des 31. Dezember 2034 nicht mehr anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Anwendung der Datenschutzgrundverordnungund des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. Soweit in den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) in der jeweils geltenden Fassung und den §§ 3, 31 und den nachfolgenden Vorschriften keine bereichsspezifischen, ergänzenden, modifizierenden oder beschränkenden Regelungen vorgenommen werden, gilt die Verordnung (EU) des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)  (ABl. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Begriffsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff: 1. „Untergebrachte“ Untergebrachte sind ausreisepflichtige Personen, die zur Vorbereitung der Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung oder zur Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach § 1 Nummer 1 in Haft genommen wurden,   2. „Unterbringungseinrichtung“ Unterbringungseinrichtung ist eine spezielle Hafteinrichtung nach § 62a des Aufenthaltsgesetzes,   3. „öffentliche Stellen“ a) die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform, b) die öffentlichen Stellen im Sinne von § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 36 Nummer 20 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen, c) die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,   4. „nicht-öffentliche Stellen“ natürliche und juristische Personen, Gesellschaften, Flüchtlingsorganisationen und andere Nichtregierungsorganisationen und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, sofern sie keine öffentlichen Stellen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Datengeheimnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. (1) Personen, die nicht Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs sind, sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit in einer Unterbringungseinrichtung über die zu beachtenden Bestimmungen zu unterrichten und auf deren Einhaltung förmlich zu verpflichten. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.   (2) Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit in einer Unterbringungseinrichtung oder auf Grund ihrer Tätigkeit für eine nicht öffentliche Stelle Kenntnis von personenbezogenen Daten von Untergebrachten oder in der Unterbringungseinrichtung tätigen Personen erlangen können, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit vertraglich zu verpflichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Zulässigkeit der Datenerhebung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. (1) Die Unterbringungseinrichtung darf personenbezogene Daten bei Untergebrachten oder bei öffentlichen Stellen ohne Einwilligung der Untergebrachten erheben, soweit diese für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich sind.   (2) Die Datenerhebung ist auch zulässig, soweit dieser personenbezogene Daten im Rahmen der Aufnahme von Untergebrachten nach § 3 Absatz 2 Satz 3 oder des Zugangsverfahrens nach § 4 von den Polizeibehörden übermittelt wurden und dies Daten für die Aufgabenerfüllung der Unterbringungseinrichtung nach § 1 Absatz 2 erforderlich sind.   (3) Für die Erhebung personenbezogener Daten besonderer Kategorien gilt § 54. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Erhebung und Verwendung von Daten über Untergebrachte bei nicht-öffentlichenStellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. Bei nicht öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten von Untergebrachten auch ohne deren Einwilligung durch die Unterbringungseinrichtung erhoben oder verarbeitet werden, soweit 1. sich die Unterbringungseinrichtung zur Erfüllung oder Unterstützung einzelner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 in zulässiger Weise der Mitwirkung nicht öffentlicher Stellen bedient und für diese Mitwirkung die personenbezogenen Daten erforderlich sind oder 2. es dazu erforderlich ist, Untergebrachte die medizinische Behandlung außerhalb der Unterbringungseinrichtung zu ermöglichen. Für die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien nach Nummer 1 und 2 gilt § 54. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Erhebung von Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind, dürfen ohne ihre Einwilligung bei Untergebrachten oder bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde durch die Unterbringungseinrichtung nur erhoben werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 unbedingt erforderlich sind und der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Für die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien gilt § 54. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Verarbeitung innerhalb der Unterbringungseinrichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der Unterbringungseinrichtung ohne Einwilligung der Untergebrachten ist zulässig, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich sind. Bei personenbezogenen Daten besonderer Kategorien findet § 54 Anwendung.   (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der Unterbringungseinrichtung zu anderen Zwecken ist über die in § 9 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen aufgeführten Gründe hinaus zulässig, wenn diese zur Wahrnehmung von Kontrollbefugnissen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafen dient. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Übermittlung an öffentliche Stellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Unterbringungseinrichtung an öffentliche Stellen ist ohne Einwilligung der Untergebrachten zulässig, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Unterbringungseinrichtung nach § 1 Absatz 2 oder die in § 42 Absatz 2 genannten anderen Zwecke oder für die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stellen erforderlich ist. Bei personenbezogenen Daten besonderer Kategorien findet § 54 Anwendung. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind, ist darüber hinaus nur unter den Vorrausetzungen, die gemäß § 41 für deren Erhebung gelten, zulässig. Die Unterbringungseinrichtung ist befugt, die Polizeibehörden und alle Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Staatsanwaltschaften über eine Inhaftierung und über eine Entlassung zu informieren.   (2) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist darüber hinaus zulässig, soweit dies für 1. die Überprüfung von Angaben von Untergebrachten gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen, 2. durch oder aufgrund Gesetz angeordnete Statistiken oder 3. Maßnahmen der Ausländerbehörden zu deren Aufgabenerfüllung oder im Fall besonders schützenswerter personenbezogener Daten unter den Voraussetzungen von § 54 erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Datenerhebung und Datenübermittlung bei Vorinhaftierungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. Bei Vorinhaftierungen in Nordrhein-Westfalen übermittelt die Justizvollzugsbehörde, in der eine frühere Inhaftierung vollzogen wurde, auf Ersuchen einer Unterbringungseinrichtung oder eine Unterbringungseinrichtung, in der eine frühere Inhaftierung vollzogen wurde, auf Ersuchen einer Justizvollzugsbehörde oder einer anderen Unterbringungseinrichtung personenbezogene Daten, soweit diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben der die Daten empfangenden Vollzugs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.