Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - AHaftVollzG NRW)

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Quellenkennung: a2d0d751-999c-47bc-a7a3-16a78b9626dd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2015 Fassung Gültig ab 17.07.2025

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eändert, Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 und 4 (alt) werden Absätze 2 und 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, § 18 Absatz 1 geändert, § 19 (alt) wird § 21 und Absatz 3 geändert, § 20 (alt) wird § 22 und geändert, § 21 (alt) wird § 23, § 23 (alt) wird § 25 und geändert, § 24 (alt) wird § 26 und geändert, § 25 (alt) wird § 27 und geändert, §§ 26 (alt) und 27 (alt) werden die §§ 28 und 29, § 28 (alt) wird § 30 und Absatz 1 geändert, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5, Absatz 5 (alt) wird Absatz 6 und geändert, Absatz 6 (alt) wird Absatz 7 und geändert und Absatz 7 (alt) wird Absatz 8, § 29 (alt) wird § 31 und geändert, § 30 (alt) wird § 32, § 32 (alt) wird § 34 und Absatz 2 neu gefasst sowie § 36 (alt) wird § 59 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. (1) Untergebrachte haben im Rahmen der organisatorisch-technischen Möglichkeiten das Recht, auf eigene Kosten in den Einrichtungen vorhandene Telefone und andere dort vorhandene Formen der Telekommunikation zu nutzen.   (2) Der Besitz eigener Mobiltelefone oder zur Telekommunikation geeigneter Geräte und ihr Gebrauch sind zulässig. Nicht gestattet ist die Nutzung von Mobiltelefonen oder von anderen zur Telekommunikation geeigneten Geräten, die über eine Kamerafunktion verfügen. Sollten Untergebrachte über kein eigenes Mobiltelefon verfügen oder ein vorhandenes eigenes Mobiltelefon oder ein zur Telekommunikation geeignetes Gerät wegen einer Kamerafunktion nicht nutzen dürfen, wird ihnen durch die Einrichtung ein Mobiltelefon gestellt. Nicht benutzbare Mobiltelefone oder andere Geräte mit Kamerafunktion werden in Verwahrung genommen. Sofern dies technisch möglich ist, werden private Kontaktdaten, die auf einem abzugebenden Gerät gespeichert sind, auf das zur Verfügung gestellte Mobiltelefon übertragen. Sofern private Dokumente nicht übertragbar sind, werden diese in vertretbarem Umfang durch Ausdruck zugänglich gemacht.   (3) Soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder eine Gefährdung des Unterbringungszwecks zu befürchten ist, können die Rechte aus Absatz 1 und 2 eingeschränkt werden.   (4) Bedürftigen Untergebrachten werden Telefongespräche mit ihren Rechtsbeiständen und konsularischen Vertretungen in Deutschland sowie mit anerkannten Flüchtlingshilfeorganisationen durch die Einrichtung ermöglicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Bezug von Zeitungen, Mediennutzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt, § 4 (alt) wird § 5 und Absatz 2 neu gefasst, § 5 (alt) wird § 6 und Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 angefügt, § 8 (alt) wird § 9 und Absatz 1, 3 und 4 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 9 (alt) wird § 10, § 11 Überschrift und Absatz 2 geändert und Absatz 1 neu gefasst, § 12 Absatz 4 angefügt, § 13 Absatz 4 neu gefasst, § 14 Absatz 1, 3, 4 und 5 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 6 aufgehoben, § 15 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst, § 16 Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, § 17 Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 und 4 (alt) werden Absätze 2 und 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, § 18 Absatz 1 geändert, § 19 (alt) wird § 21 und Absatz 3 geändert, § 20 (alt) wird § 22 und geändert, § 21 (alt) wird § 23, § 23 (alt) wird § 25 und geändert, § 24 (alt) wird § 26 und geändert, § 25 (alt) wird § 27 und geändert, §§ 26 (alt) und 27 (alt) werden die §§ 28 und 29, § 28 (alt) wird § 30 und Absatz 1 geändert, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5, Absatz 5 (alt) wird Absatz 6 und geändert, Absatz 6 (alt) wird Absatz 7 und geändert und Absatz 7 (alt) wird Absatz 8, § 29 (alt) wird § 31 und geändert, § 30 (alt) wird § 32, § 32 (alt) wird § 34 und Absatz 2 neu gefasst sowie § 36 (alt) wird § 59 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. (1) Untergebrachte dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und andere Druckerzeugnisse beziehen. Ausgeschlossen sind Druckerzeugnisse, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Der Zugang zu öffentlich-rechtlichen und sonstigen nicht kostenpflichtigen Rundfunk- und Fernsehangeboten ist in angemessenem Umfang zu ermöglichen. Die jeweilige Unterbringungseinrichtung stellt den Untergebrachten ein Gerät für den Rundfunk- und Fernsehempfang kostenfrei zur Verfügung.   (2) Andere Untergebrachte dürfen durch den Rundfunk- oder Fernsehempfang in den Zimmern und Gemeinschaftsräumen nicht gestört werden. Anderenfalls kann der Rundfunk- und Fernsehempfang eingeschränkt oder unterbunden werden.   (3) Untergebrachte können im Rahmen der technischen Möglichkeiten an Computern der jeweiligen Einrichtung nicht kostenpflichtige Internetangebote nutzen.   (4) Soweit eine Gefährdung des Unterbringungszwecks der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung oder eine Gefährdung des Unterbringungszweckes zu befürchten ist, können die Rechte aus Absatz 1, 2 und 3 eingeschränkt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Verhaltensregeln Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt, § 4 (alt) wird § 5 und Absatz 2 neu gefasst, § 5 (alt) wird § 6 und Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 angefügt, § 8 (alt) wird § 9 und Absatz 1, 3 und 4 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 9 (alt) wird § 10, § 11 Überschrift und Absatz 2 geändert und Absatz 1 neu gefasst, § 12 Absatz 4 angefügt, § 13 Absatz 4 neu gefasst, § 14 Absatz 1, 3, 4 und 5 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 6 aufgehoben, § 15 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst, § 16 Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, § 17 Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 und 4 (alt) werden Absätze 2 und 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, § 18 Absatz 1 geändert, § 19 (alt) wird § 21 und Absatz 3 geändert, § 20 (alt) wird § 22 und geändert, § 21 (alt) wird § 23, § 23 (alt) wird § 25 und geändert, § 24 (alt) wird § 26 und geändert, § 25 (alt) wird § 27 und geändert, §§ 26 (alt) und 27 (alt) werden die §§ 28 und 29, § 28 (alt) wird § 30 und Absatz 1 geändert, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5, Absatz 5 (alt) wird Absatz 6 und geändert, Absatz 6 (alt) wird Absatz 7 und geändert und Absatz 7 (alt) wird Absatz 8, § 29 (alt) wird § 31 und geändert, § 30 (alt) wird § 32, § 32 (alt) wird § 34 und Absatz 2 neu gefasst sowie § 36 (alt) wird § 59 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. (1) Untergebrachte dürfen durch ihr Verhalten gegenüber dem Personal der Einrichtungen, anderen Untergebrachten und sonstigen Personen das geordnete Zusammenleben in den Einrichtungen nicht beeinträchtigen. Der Hausordnung und Den Anordnungen des Aufsichtspersonals haben sie Folge zu leisten.   (2) Untergebrachte haben sich nach der Tageseinteilung in den Einrichtungen zu richten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Ordnungsmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. (1) Verstößt eine untergebrachte Person schuldhaft gegen Pflichten oder Anordnungen, die ihr durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, kann die Leitung der Einrichtung gegen sie Ordnungsmaßnahmen anordnen. Von einer Ordnungsmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die untergebrachte Person zu verwarnen. Eine Ordnungsmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.   (2) Die zulässigen Ordnungsmaßnahmen sind: 1. die Beschränkung des Einkaufs bis zu zwei Wochen, 2. die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen oder des Rundfunk- und Fernsehempfangs bis zu zwei Wochen, 3. die Beschränkung oder der Entzug von Gegenständen oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu zwei Wochen, 4. die Beschränkung der Benutzung oder der Entzug des eigenen Mobiltelefons bis zu vier Wochen, 5. die Beschränkung der Benutzung oder der Entzug des Leihmobiltelefons der Einrichtung bis zu vier Wochen, 6. der Entzug der Arbeit oder Beschäftigung bis zu zwei Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Aufwandsentschädigung, 7. die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Unterbringungseinrichtung auf dringende Fälle bis zu vier Wochen, 8. die Einschränkung der Bewegungsfreiheit (§ 6) bis zu vier Wochen oder 9. der Ausschluss der Bewegungsfreiheit (§ 6) bis zu zwei Wochen.   (3) Ein Ausschluss der Bewegungsfreiheit nach Absatz 2 Nummer 9 darf nur wegen schwerer oder wiederholter erheblicher Verfehlungen verhängt werden. Die Maßnahme wird in Einzelunterbringung vollzogen. Der Ausreisepflichtige kann in einem besonderen Raum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Rechte der Untergebrachten aus den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 12, 16 und 17. Bevor die Maßnahme vollzogen wird, ist der ärztliche Dienst der Unterbringungseinrichtung zu hören. Während der Maßnahme steht der Ausreisepflichtige unter ärztlicher Aufsicht. Der Vollzug der Maßnahme unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit des Ausreisepflichtigen gefährdet würde.   (4) Mehrere Ordnungsmaßnahmen können miteinander verbunden werden. Auswahl und Wirkungsdauer müssen im Hinblick auf den Verstoß angemessen sein.   (5) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 8 sollen nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit einer Maßnahme nach Nummer 9.   (6) Ordnungsmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. Eine Ordnungsmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu drei Monate zur Bewährung ausgesetzt werden.   (7) Wird der Besuch der untergebrachten Person mit Personen außerhalb der Unterbringungseinrichtung eingeschränkt, ist ihr Gelegenheit zu geben, dies einer Person ihres Vertrauens mitzuteilen. Die Kontaktaufnahme mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen, den zuständigen Konsulaten und einschlägigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen ist zu gestatten. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.   (8) Ordnungsmaßnahmen ordnet die Leitung der Unterbringungseinrichtung an. Die für den Fachbereich zuständige Abteilungsleitung der Bezirksregierung entscheidet, falls sich die Verfehlung des Ausreisepflichtigen gegen die Leitung der Unterbringungseinrichtung richtet.   (9) Vor der Anordnung einer Ordnungsmaßnahme sind der Sachverhalt zu klären und der Untergebrachte anzuhören. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt, die Einlassung des Untergebrachten wird vermerkt. Die Entscheidung wird dem Untergebrachten von der Leitung der Unterbringungseinrichtung oder einer von der Leitung der Unterbringungseinrichtung beauftragten Person mündlich eröffnet und mit einer anlassbezogenen Begründung schriftlich abgefasst. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Unterbringung in besonderen Fällen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. (1) Gegenüber Untergebrachten, 1. bei denen konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht oder durch eine Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes eine auf Tatsachen gestützte Prognose festgestellt hat, dass von ihnen eine besondere Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutender Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, 2. bei denen ein Vorfall oder mehrere Vorfälle innerhalb der Unterbringungseinrichtung oder das Ergebnis des Zugangsverfahrens gemäß § 4 die Annahme rechtfertigen, dass diese durch Drohungen oder Gewalt gegen Sachen oder Personen, insbesondere gegen Mituntergebrachte und Vollzugsbedienstete, die Sicherheit oder Ordnung innerhalb der Einrichtung gefährden oder 3. die sich einer Abschiebung oder Überstellung aus der Abschiebungs- oder Überstellungshaft heraus widersetzt haben und deshalb wieder in die Abschiebungs- oder Überstellungshaft genommen werden mussten, können von der Leitung der Einrichtung Einschränkungen der ihnen durch dieses Gesetz zuerkannten Rechte angeordnet werden. § 26 findet entsprechende Anwendung.   (2) Als Einschränkungen nach Absatz 1 kommen in Frage: 1. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (§ 6), 2. der Entzug von Gegenständen (§ 9), 3. Einschränkungen der Möglichkeiten der Freizeitgestaltung und des Sports (§ 12), 4. Einschränkungen der Teilnahme an gemeinschaftlichen Gottesdiensten beziehungsweise der gemeinsamen seelsorglichen Betreuung (§ 13); individuelle seelsorgliche Betreuung bleibt hiervon unberührt, 5. Einschränkungen der Möglichkeit, Besuch zu empfangen (§ 14), 6. Einschränkungen der Möglichkeiten, Post und Pakete sowie Geschenke zu empfangen (§ 15) oder 7. Einschränkungen der Möglichkeiten der Nutzung von Telefon und Telekommunikation (§ 16).   (3) Maßnahmen nach Absatz 2 sind nur zulässig, soweit dies zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung oder dem Schutz der weiteren Untergebrachten, der Bediensteten der Unterbringungseinrichtung, der sonstigen dort tätigen Personen oder der Besucherinnen und Besucher erforderlich ist.   (4) Maßnahmen nach Absatz 2 sollen den Untergebrachten zusammen mit der Anordnung erläutert werden. Die Anordnung, die Dauer und der Verlauf der Maßnahmen sind außerdem zu dokumentieren.   (5) Für den Vollzug der Unterbringung von Personen nach Absatz 1 können besondere Gewahrsamsbereiche in der Unterbringungseinrichtung vorgesehen werden. Die Leitung der Unterbringungseinrichtung kann anordnen, dass diese Personen dort untergebracht werden.   (6) Die Möglichkeit der Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen (§ 22) bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Durchsuchung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt, § 4 (alt) wird § 5 und Absatz 2 neu gefasst, § 5 (alt) wird § 6 und Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 angefügt, § 8 (alt) wird § 9 und Absatz 1, 3 und 4 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 9 (alt) wird § 10, § 11 Überschrift und Absatz 2 geändert und Absatz 1 neu gefasst, § 12 Absatz 4 angefügt, § 13 Absatz 4 neu gefasst, § 14 Absatz 1, 3, 4 und 5 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 6 aufgehoben, § 15 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst, § 16 Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, § 17 Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 und 4 (alt) werden Absätze 2 und 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, § 18 Absatz 1 geändert, § 19 (alt) wird § 21 und Absatz 3 geändert, § 20 (alt) wird § 22 und geändert, § 21 (alt) wird § 23, § 23 (alt) wird § 25 und geändert, § 24 (alt) wird § 26 und geändert, § 25 (alt) wird § 27 und geändert, §§ 26 (alt) und 27 (alt) werden die §§ 28 und 29, § 28 (alt) wird § 30 und Absatz 1 geändert, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5, Absatz 5 (alt) wird Absatz 6 und geändert, Absatz 6 (alt) wird Absatz 7 und geändert und Absatz 7 (alt) wird Absatz 8, § 29 (alt) wird § 31 und geändert, § 30 (alt) wird § 32, § 32 (alt) wird § 34 und Absatz 2 neu gefasst sowie § 36 (alt) wird § 59 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. (1) Untergebrachte, ihre Sachen und ihre Zimmer können zur Wahrung der Sicherheit der in einer Einrichtung tätigen Bediensteten und der dort untergebrachten Personen und zur Verhinderung von Eigen- oder Fremdgefährdungen durchsucht werden.   (2) Die Durchsuchung männlicher Personen ist durch männliche und die Durchsuchung weiblicher Personen ist durch weibliche Bedienstete unter Beachtung der Menschenwürde in einem abgeschirmten Bereich durchzuführen.   (3) Durchsuchungen der Zimmer und der Sachen von Untergebrachten werden von mindestens zwei Bediensteten einer Einrichtung gemeinsam und grundsätzlich in Abwesenheit betroffener Untergebrachter durchgeführt.   (4) Durchsuchungen der Untergebrachten, ihrer Zimmer und ihrer Sachen sollen den Untergebrachten erläutert werden und sind zu dokumentieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Besondere Sicherungsmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt, § 4 (alt) wird § 5 und Absatz 2 neu gefasst, § 5 (alt) wird § 6 und Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 angefügt, § 8 (alt) wird § 9 und Absatz 1, 3 und 4 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 9 (alt) wird § 10, § 11 Überschrift und Absatz 2 geändert und Absatz 1 neu gefasst, § 12 Absatz 4 angefügt, § 13 Absatz 4 neu gefasst, § 14 Absatz 1, 3, 4 und 5 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 6 aufgehoben, § 15 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst, § 16 Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, § 17 Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 und 4 (alt) werden Absätze 2 und 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, § 18 Absatz 1 geändert, § 19 (alt) wird § 21 und Absatz 3 geändert, § 20 (alt) wird § 22 und geändert, § 21 (alt) wird § 23, § 23 (alt) wird § 25 und geändert, § 24 (alt) wird § 26 und geändert, § 25 (alt) wird § 27 und geändert, §§ 26 (alt) und 27 (alt) werden die §§ 28 und 29, § 28 (alt) wird § 30 und Absatz 1 geändert, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5, Absatz 5 (alt) wird Absatz 6 und geändert, Absatz 6 (alt) wird Absatz 7 und geändert und Absatz 7 (alt) wird Absatz 8, § 29 (alt) wird § 31 und geändert, § 30 (alt) wird § 32, § 32 (alt) wird § 34 und Absatz 2 neu gefasst sowie § 36 (alt) wird § 59 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. Gegenüber Untergebrachten können folgende besondere Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 angeordnet werden: 1. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum, 2. die Fesselung in einem besonders gesicherten Raum, 3. die Fixierung in einem besonders gesicherten Raum, 4. die Fesselung während des Transports, 5. die Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt und 6. die Beobachtung während des Einschlusses. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt, § 4 (alt) wird § 5 und Absatz 2 neu gefasst, § 5 (alt) wird § 6 und Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 angefügt, § 8 (alt) wird § 9 und Absatz 1, 3 und 4 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 9 (alt) wird § 10, § 11 Überschrift und Absatz 2 geändert und Absatz 1 neu gefasst, § 12 Absatz 4 angefügt, § 13 Absatz 4 neu gefasst, § 14 Absatz 1, 3, 4 und 5 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 6 aufgehoben, § 15 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst, § 16 Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, § 17 Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 und 4 (alt) werden Absätze 2 und 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, § 18 Absatz 1 geändert, § 19 (alt) wird § 21 und Absatz 3 geändert, § 20 (alt) wird § 22 und geändert, § 21 (alt) wird § 23, § 23 (alt) wird § 25 und geändert, § 24 (alt) wird § 26 und geändert, § 25 (alt) wird § 27 und geändert, §§ 26 (alt) und 27 (alt) werden die §§ 28 und 29, § 28 (alt) wird § 30 und Absatz 1 geändert, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5, Absatz 5 (alt) wird Absatz 6 und geändert, Absatz 6 (alt) wird Absatz 7 und geändert und Absatz 7 (alt) wird Absatz 8, § 29 (alt) wird § 31 und geändert, § 30 (alt) wird § 32, § 32 (alt) wird § 34 und Absatz 2 neu gefasst sowie § 36 (alt) wird § 59 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. (1) Die Leitung einer Einrichtung kann die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände verfügen, wenn und solange nach dem Verhalten von Untergebrachten oder aufgrund ihres seelischen Zustands in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder der Selbstverletzung besteht und mildere Mittel nicht ausreichen. Die Maßnahme ist auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Sicherheit oder Ordnung in einer Einrichtung nicht anders abgewendet werden kann. Der ärztliche Dienst der Einrichtung ist baldmöglichst zu beteiligen.   (2) Unterbringungen in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände von mehr als 24 Stunden Dauer sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.   (3) Die Untergebrachten sind während dieser Unterbringung in besonderem Maße ärztlich und psychologisch zu betreuen und durch Bedienstete dieser Einrichtung kontinuierlich zu beobachten.   (4) Eine ununterbrochene Beobachtung mittels Videotechnik während dieser Unterbringung ist nur zulässig, wenn und soweit sie im Einzelfall zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für das Leben oder gegenwärtiger erheblicher Gefahren für die Gesundheit von Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist. Die Persönlichkeitsrechte, die Würde und insbesondere das Schamgefühl der Untergebrachten sind zu achten. Untergebrachte sind auf die Videobeobachtung hinzuweisen.   (5) Über die Unterbringung in dem besonders gesicherten Haftraum ist auf Wunsch der Betroffenen deren Rechtsbeistand unverzüglich zu unterrichten. Dauert die Maßnahme mehr als sechs Stunden an, kann der Besuch des Rechtsbeistandes zugelassen werden, wenn dies gefahrlos möglich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Fesselung, Fixierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 (alt) wird § 24 durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 24 neu gefasst durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. (1) Die Leitung einer Einrichtung kann die Fesselung oder die Fixierung in einem besonders gesicherten Raum oder eine Fesselung während eines Transports in eigener Zuständigkeit unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Satz 1 und der nachstehenden Absätze 2 bis 12 anordnen.   (2) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beaufsichtigung nicht ausreicht, um ein Entweichen zu verhindern.   (3) Fesseln dürfen in der Regel nur an Händen oder Füßen angelegt werden. Bei Art und Umfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.