Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - AHaftVollzG NRW)

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Quellenkennung: a2d0d751-999c-47bc-a7a3-16a78b9626dd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2015 Fassung Gültig ab 17.07.2025

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dürfnisse der Untergebrachten angemessen berücksichtigt.   (6) Alkoholhaltige Getränke und andere berauschende Mittel sowie deren Grundstoffe, rezept- und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie Gegenstände, welche die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtungen gefährden können, sind vom Einkauf ausgeschlossen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Bargeld, Eigengeld, Kleidung, persönlicher Bereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt, § 4 (alt) wird § 5 und Absatz 2 neu gefasst, § 5 (alt) wird § 6 und Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 angefügt, § 8 (alt) wird § 9 und Absatz 1, 3 und 4 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 9 (alt) wird § 10, § 11 Überschrift und Absatz 2 geändert und Absatz 1 neu gefasst, § 12 Absatz 4 angefügt, § 13 Absatz 4 neu gefasst, § 14 Absatz 1, 3, 4 und 5 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 6 aufgehoben, § 15 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst, § 16 Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, § 17 Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 und 4 (alt) werden Absätze 2 und 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, § 18 Absatz 1 geändert, § 19 (alt) wird § 21 und Absatz 3 geändert, § 20 (alt) wird § 22 und geändert, § 21 (alt) wird § 23, § 23 (alt) wird § 25 und geändert, § 24 (alt) wird § 26 und geändert, § 25 (alt) wird § 27 und geändert, §§ 26 (alt) und 27 (alt) werden die §§ 28 und 29, § 28 (alt) wird § 30 und Absatz 1 geändert, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5, Absatz 5 (alt) wird Absatz 6 und geändert, Absatz 6 (alt) wird Absatz 7 und geändert und Absatz 7 (alt) wird Absatz 8, § 29 (alt) wird § 31 und geändert, § 30 (alt) wird § 32, § 32 (alt) wird § 34 und Absatz 2 neu gefasst sowie § 36 (alt) wird § 59 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. (1) Der Besitz von Bargeld ist Untergebrachten in der Unterbringungseinrichtung nicht gestattet. Im Übrigen sind insbesondere bei der Aufnahme mitgeführtes Bargeld und persönliche Wertgegenstände der jeweiligen Einrichtung gegen Bestätigung in Verwahrung zu geben. Die Bestätigung erfasst die Höhe des Bargeldes und die Art des Wertgegenstandes.   (2) Für die Untergebrachten werden Konten geführt. Für sie eingebrachte, eingezahlte oder überwiesene Geldbeträge sind als Eigengeld gutzuschreiben. Untergebrachte dürfen vorbehaltlich entgegenstehender Vorschriften über entsprechende Guthaben verfügen. Der Austausch von Kontoguthaben zwischen den Untergebrachten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen kann die Leitung der Einrichtung zulassen.   (3) Untergebrachte dürfen eigene Kleidung benutzen. Dies gilt nicht, wenn und soweit Gründe der Sicherheit oder Ordnung oder der Unterbringungszweck es erfordern. Bei Bedarf sind Untergebrachten Kleidung und Artikel der Körperhygiene zur Verfügung zu stellen. Kleidung ist von den Untergebrachten regelmäßig selbst zu reinigen. Geeignete Waschmöglichkeiten sind in den Einrichtungen vorzusehen.   (4) Untergebrachte dürfen keine Gegenstände besitzen, welche die Sicherheit oder Ordnung in einer Einrichtung oder die öffentliche Sicherheit oder den Unterbringungszweck gefährden können. Hierzu gehören insbesondere Gegenstände, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder zu beleidigen, zur Gewalt aufzuwiegeln, Sachen zu beschädigen oder zur Entziehung von der Unterbringung oder zur Flucht dienen können. Derartige Gegenstände werden den Untergebrachten entzogen und dürfen verwertet oder auf Kosten der Untergebrachten vernichtet werden, wenn sie nicht in Verwahrung genommen werden können. Ebenfalls nicht zulässig ist der Besitz und Konsum von Alkohol oder sonstigen Rauschmitteln sowie von rezept- oder apothekenpflichtigen Medikamenten, soweit diese nicht im Einzelfall durch ärztliche Verordnung zugelassen wurden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Raucherbereiche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt, § 4 (alt) wird § 5 und Absatz 2 neu gefasst, § 5 (alt) wird § 6 und Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 angefügt, § 8 (alt) wird § 9 und Absatz 1, 3 und 4 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 9 (alt) wird § 10, § 11 Überschrift und Absatz 2 geändert und Absatz 1 neu gefasst, § 12 Absatz 4 angefügt, § 13 Absatz 4 neu gefasst, § 14 Absatz 1, 3, 4 und 5 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 6 aufgehoben, § 15 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst, § 16 Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, § 17 Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 und 4 (alt) werden Absätze 2 und 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, § 18 Absatz 1 geändert, § 19 (alt) wird § 21 und Absatz 3 geändert, § 20 (alt) wird § 22 und geändert, § 21 (alt) wird § 23, § 23 (alt) wird § 25 und geändert, § 24 (alt) wird § 26 und geändert, § 25 (alt) wird § 27 und geändert, §§ 26 (alt) und 27 (alt) werden die §§ 28 und 29, § 28 (alt) wird § 30 und Absatz 1 geändert, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5, Absatz 5 (alt) wird Absatz 6 und geändert, Absatz 6 (alt) wird Absatz 7 und geändert und Absatz 7 (alt) wird Absatz 8, § 29 (alt) wird § 31 und geändert, § 30 (alt) wird § 32, § 32 (alt) wird § 34 und Absatz 2 neu gefasst sowie § 36 (alt) wird § 59 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. § 10 (alt) und §§ 33 (alt) und 34 (alt) aufgehoben durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. (1) Das Rauchen ist in den jeweiligen Außenbereichen, in ausgewiesenen Raucherzimmern und in entsprechender Anwendung des § 3 Absatz 4 des Nichtraucherschutzgesetzes NRW vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 742) in der jeweils geltenden Fassung auch in den Zimmern bei geschlossener Tür gestattet, soweit hierdurch die Sicherheit oder Ordnung in einer Einrichtung nicht gefährdet wird.   (2) Die Leitung der Einrichtung hat Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit und den gesundheitlichen Schutz der übrigen Personen, die sich in der Einrichtung aufhalten, soweit wie möglich zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für Schwangere oder erkrankte Personen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Ruhezeit, Einschluss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt, § 4 (alt) wird § 5 und Absatz 2 neu gefasst, § 5 (alt) wird § 6 und Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 angefügt, § 8 (alt) wird § 9 und Absatz 1, 3 und 4 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 9 (alt) wird § 10, § 11 Überschrift und Absatz 2 geändert und Absatz 1 neu gefasst, § 12 Absatz 4 angefügt, § 13 Absatz 4 neu gefasst, § 14 Absatz 1, 3, 4 und 5 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 6 aufgehoben, § 15 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst, § 16 Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, § 17 Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 und 4 (alt) werden Absätze 2 und 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, § 18 Absatz 1 geändert, § 19 (alt) wird § 21 und Absatz 3 geändert, § 20 (alt) wird § 22 und geändert, § 21 (alt) wird § 23, § 23 (alt) wird § 25 und geändert, § 24 (alt) wird § 26 und geändert, § 25 (alt) wird § 27 und geändert, §§ 26 (alt) und 27 (alt) werden die §§ 28 und 29, § 28 (alt) wird § 30 und Absatz 1 geändert, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5, Absatz 5 (alt) wird Absatz 6 und geändert, Absatz 6 (alt) wird Absatz 7 und geändert und Absatz 7 (alt) wird Absatz 8, § 29 (alt) wird § 31 und geändert, § 30 (alt) wird § 32, § 32 (alt) wird § 34 und Absatz 2 neu gefasst sowie § 36 (alt) wird § 59 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. (1) Die Ruhezeit umfasst einen Zeitraum von täglich acht bis 16 Stunden. Die Tageseinteilung wird von der Leitung der Einrichtung angeordnet. Grundsätzlich soll eine Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr vorgesehen werden.   (2) Während der Nachtruhe haben sich die Untergebrachten grundsätzlich in ihren Zimmern aufzuhalten und werden dort eingeschlossen. Die Leitung einer Einrichtung kann auch während der Nachtruhe den Aufenthalt im jeweiligen Unterbringungsbereich und auch im Außenbereich gestatten, wenn hierdurch die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung nicht beeinträchtigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Freizeit und Sport Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt, § 4 (alt) wird § 5 und Absatz 2 neu gefasst, § 5 (alt) wird § 6 und Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 angefügt, § 8 (alt) wird § 9 und Absatz 1, 3 und 4 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 9 (alt) wird § 10, § 11 Überschrift und Absatz 2 geändert und Absatz 1 neu gefasst, § 12 Absatz 4 angefügt, § 13 Absatz 4 neu gefasst, § 14 Absatz 1, 3, 4 und 5 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 6 aufgehoben, § 15 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst, § 16 Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, § 17 Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 und 4 (alt) werden Absätze 2 und 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, § 18 Absatz 1 geändert, § 19 (alt) wird § 21 und Absatz 3 geändert, § 20 (alt) wird § 22 und geändert, § 21 (alt) wird § 23, § 23 (alt) wird § 25 und geändert, § 24 (alt) wird § 26 und geändert, § 25 (alt) wird § 27 und geändert, §§ 26 (alt) und 27 (alt) werden die §§ 28 und 29, § 28 (alt) wird § 30 und Absatz 1 geändert, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5, Absatz 5 (alt) wird Absatz 6 und geändert, Absatz 6 (alt) wird Absatz 7 und geändert und Absatz 7 (alt) wird Absatz 8, § 29 (alt) wird § 31 und geändert, § 30 (alt) wird § 32, § 32 (alt) wird § 34 und Absatz 2 neu gefasst sowie § 36 (alt) wird § 59 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. (1) Nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten sind ausreichende Möglichkeiten der Freizeitgestaltung vorzuhalten.   (2) Den Untergebrachten soll ausreichende sportliche Betätigung sowohl im Außenbereich als auch in den Gebäuden einer Einrichtung ermöglicht werden.   (3) In den Gemeinschaftsräumen sollen Spiele und handwerklich-künstlerische Aktivitäten angeboten werden. Darüber hinaus sollen Druckerzeugnisse in verschiedenen Sprachen im Rahmen eines Medienangebots bereitgehalten werden.   (4) Soweit eine Gefährdung des Unterbringungszwecks, der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung zu befürchten ist, können die Rechte aus den Absätzen 1 bis 3 eingeschränkt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Seelsorgliche Betreuung, Religionsausübung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt, § 4 (alt) wird § 5 und Absatz 2 neu gefasst, § 5 (alt) wird § 6 und Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 angefügt, § 8 (alt) wird § 9 und Absatz 1, 3 und 4 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 9 (alt) wird § 10, § 11 Überschrift und Absatz 2 geändert und Absatz 1 neu gefasst, § 12 Absatz 4 angefügt, § 13 Absatz 4 neu gefasst, § 14 Absatz 1, 3, 4 und 5 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 6 aufgehoben, § 15 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst, § 16 Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, § 17 Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 und 4 (alt) werden Absätze 2 und 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, § 18 Absatz 1 geändert, § 19 (alt) wird § 21 und Absatz 3 geändert, § 20 (alt) wird § 22 und geändert, § 21 (alt) wird § 23, § 23 (alt) wird § 25 und geändert, § 24 (alt) wird § 26 und geändert, § 25 (alt) wird § 27 und geändert, §§ 26 (alt) und 27 (alt) werden die §§ 28 und 29, § 28 (alt) wird § 30 und Absatz 1 geändert, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5, Absatz 5 (alt) wird Absatz 6 und geändert, Absatz 6 (alt) wird Absatz 7 und geändert und Absatz 7 (alt) wird Absatz 8, § 29 (alt) wird § 31 und geändert, § 30 (alt) wird § 32, § 32 (alt) wird § 34 und Absatz 2 neu gefasst sowie § 36 (alt) wird § 59 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. (1) Untergebrachten darf die religiöse Betreuung durch einen Seelsorger oder eine Seelsorgerin ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch wird Untergebrachten der Kontakt zu einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger der eigenen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft durch die jeweilige Einrichtung vermittelt. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger kann Untergebrachte auf deren Wunsch auch besuchen. Bei Bedarf soll es Seelsorgerinnen und Seelsorgern ermöglicht werden, regelmäßige Sprechzeiten in dafür vorgesehenen Räumen einer Einrichtung anzubieten.   (2) Untergebrachte dürfen religiöse Schriften besitzen.   (3) In den Einrichtungen ist eine ausreichende Zahl von Räumen einzurichten, um eine angemessene Religions- oder Weltanschauungsausübung zu gewährleisten.   (4) Nach Möglichkeit können die Untergebrachten in ihrer Einrichtung an Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft teilnehmen. Ein Ausschluss ist zulässig, wenn und soweit dies aus überwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung erforderlich ist. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger ist vorher zu hören.   (5) Die Teilnahme von Untergebrachten an konfessionsfremden Gottesdiensten und Veranstaltungen anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften kann zugelassen werden, wenn die ausführende Seelsorgerin oder der ausführende Seelsorger zustimmt.   (6) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.   (7) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 7 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgliche Betreuung auf andere Weise zuzulassen.   (8) Mit Zustimmung der Einrichtungsleitung dürfen sich die Seelsorgerinnen und Seelsorger freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen Seelsorgerinnen und Seelsorger von außen hinzuziehen.   (9) Die für Seelsorgerinnen und Seelsorger getroffenen Regelungen gelten insbesondere für Imaminnen und Imame entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Besuche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt, § 4 (alt) wird § 5 und Absatz 2 neu gefasst, § 5 (alt) wird § 6 und Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 angefügt, § 8 (alt) wird § 9 und Absatz 1, 3 und 4 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 9 (alt) wird § 10, § 11 Überschrift und Absatz 2 geändert und Absatz 1 neu gefasst, § 12 Absatz 4 angefügt, § 13 Absatz 4 neu gefasst, § 14 Absatz 1, 3, 4 und 5 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 6 aufgehoben, § 15 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst, § 16 Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, § 17 Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 und 4 (alt) werden Absätze 2 und 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, § 18 Absatz 1 geändert, § 19 (alt) wird § 21 und Absatz 3 geändert, § 20 (alt) wird § 22 und geändert, § 21 (alt) wird § 23, § 23 (alt) wird § 25 und geändert, § 24 (alt) wird § 26 und geändert, § 25 (alt) wird § 27 und geändert, §§ 26 (alt) und 27 (alt) werden die §§ 28 und 29, § 28 (alt) wird § 30 und Absatz 1 geändert, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5, Absatz 5 (alt) wird Absatz 6 und geändert, Absatz 6 (alt) wird Absatz 7 und geändert und Absatz 7 (alt) wird Absatz 8, § 29 (alt) wird § 31 und geändert, § 30 (alt) wird § 32, § 32 (alt) wird § 34 und Absatz 2 neu gefasst sowie § 36 (alt) wird § 59 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. (1) Untergebrachte dürfen täglich in der Zeit von 9 bis 19 Uhr Besuch in hierfür vorgesehenen Besuchsräumen empfangen, soweit unabwendbare organisatorische Gründe nicht ausnahmsweise entgegenstehen. Die Besuchsdauer kann im Einzelfall auf 90 Minuten begrenzt werden, wenn die Raumkapazitäten erschöpft sind. Besucherinnen und Besucher werden bis 17 Uhr 30 Minuten eingelassen. Eine Beaufsichtigung von Besuchen ist zulässig.   (2) Das Besuchsrecht darf nur aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder aus Gründen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung, insbesondere auch bei Gefährdung des Unterbringungszwecks, eingeschränkt werden. Gründe für eine Einschränkung können in der Person des oder der Untergebrachten, wie auch der Besucherinnen oder Besucher liegen.   (3) Ein Besuch kann nach einer Abmahnung aus den in Absatz 2 genannten Gründen abgebrochen werden. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.   (4) Besucherinnen und Besucher haben sich auszuweisen. Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherinnen oder Besucher sich und ihre mitgebrachten Gegenstände durchsuchen lassen. Die Verwendung eines Metalldetektors vor Gewährung des Zutritts zu einer Einrichtung ist zulässig. Insbesondere Taschen, Jacken und Mäntel oder Gegenstände, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen, oder die zur Entziehung von der Unterbringung oder zur Flucht dienen könnten, sind in den Besuchsräumen nicht gestattet. Mobiltelefone oder andere zur Telekommunikation geeignete Geräte dürfen nicht in den Besucherbereich mitgeführt werden.   (5) Besuche beauftragter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie durch Angehörige der Konsularbehörden und Behördenvertreter sind auch außerhalb der Besuchszeit von 9 bis 19 Uhr, jedoch nicht zwischen 22 und 7 Uhr, zuzulassen. Diese Besuche finden ohne zeitliche Begrenzung und ohne Beaufsichtigung statt. Die Vertraulichkeit dabei geführter Gespräche ist bei Bedarf über eigens hierfür bereit gestellte Räume sicherzustellen. Eigene Taschen, Mobiltelefone und Mittel der Bürokommunikation dürfen von dem in Satz 1 genannten Personenkreis mitgeführt werden. Im Übrigen gilt Absatz 4 für anwaltliche Besuche mit der Einschränkung, dass eine inhaltliche Überprüfung der von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei Besuchen mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen nicht zulässig ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Schriftverkehr, Pakete und Geschenke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt, § 4 (alt) wird § 5 und Absatz 2 neu gefasst, § 5 (alt) wird § 6 und Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 angefügt, § 8 (alt) wird § 9 und Absatz 1, 3 und 4 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 9 (alt) wird § 10, § 11 Überschrift und Absatz 2 geändert und Absatz 1 neu gefasst, § 12 Absatz 4 angefügt, § 13 Absatz 4 neu gefasst, § 14 Absatz 1, 3, 4 und 5 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 6 aufgehoben, § 15 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst, § 16 Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, § 17 Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 und 4 (alt) werden Absätze 2 und 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, § 18 Absatz 1 geändert, § 19 (alt) wird § 21 und Absatz 3 geändert, § 20 (alt) wird § 22 und geändert, § 21 (alt) wird § 23, § 23 (alt) wird § 25 und geändert, § 24 (alt) wird § 26 und geändert, § 25 (alt) wird § 27 und geändert, §§ 26 (alt) und 27 (alt) werden die §§ 28 und 29, § 28 (alt) wird § 30 und Absatz 1 geändert, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5, Absatz 5 (alt) wird Absatz 6 und geändert, Absatz 6 (alt) wird Absatz 7 und geändert und Absatz 7 (alt) wird Absatz 8, § 29 (alt) wird § 31 und geändert, § 30 (alt) wird § 32, § 32 (alt) wird § 34 und Absatz 2 neu gefasst sowie § 36 (alt) wird § 59 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. (1) Untergebrachte dürfen im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Einrichtung Schriftstücke, Pakete und Geschenke erhalten und Schriftstücke und Pakete auf eigene Kosten versenden. Verbotene Gegenstände, Alkoholika, Rauschmittel und Medikamente im Sinne von § 8 Absatz 6 sind hiervon ausgenommen. Sie erhalten auf Wunsch Schreibmaterial.   (2) Eingehende und ausgehende Schriftstücke sowie ausgehende Pakete werden durch Sichtkontrollen im Beisein der betroffenen Untergebrachten auf verbotene Gegenstände, Alkoholika, Rauschmittel und Medikamente im Sinne von § 8 Absatz 6 kontrolliert.   (3) Eingehende Pakete und sonstige Zuwendungen von dritter Seite dürfen Untergebrachten ausgehändigt werden, wenn die Untergebrachten mit einer Überprüfung des Inhalts in ihrer Gegenwart einverstanden sind und der Empfang mit dem Unterbringungszweck vereinbar ist. Vom Empfang auszuschließende verbotene Gegenstände, Alkoholika, Rauschmittel und Medikamente im Sinne von § 8 Absatz 6 sind in Verwahrung zu nehmen oder an den Absender zurückzusenden oder zurückzugeben, soweit deren Besitz rechtlich zulässig ist.   (4) Weitergehende Überwachungen des Schrift- und Paketverkehrs sind nur bei konkretem Verdacht auf Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung, einer Person oder der öffentlichen Sicherheit zulässig.   (5) Schriftwechsel und vergleichbare Formen der Kommunikation mit beauftragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (Rechtsbeiständen) sowie mit Angehörigen anerkannter Flüchtlingshilfeorganisationen werden nicht überwacht. Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Untergebrachten an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und die absendende Person zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an Institutionen der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen, an die konsularische Vertretung des Heimatlands und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit Gerichten und Behörden sowie mit den Integrations- und Ausländerbeauftragten und den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Telefonie, Telekommunikation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt, § 4 (alt) wird § 5 und Absatz 2 neu gefasst, § 5 (alt) wird § 6 und Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 angefügt, § 8 (alt) wird § 9 und Absatz 1, 3 und 4 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 9 (alt) wird § 10, § 11 Überschrift und Absatz 2 geändert und Absatz 1 neu gefasst, § 12 Absatz 4 angefügt, § 13 Absatz 4 neu gefasst, § 14 Absatz 1, 3, 4 und 5 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 6 aufgehoben, § 15 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst, § 16 Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, § 17 Absatz 1 g

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.