Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - AHaftVollzG NRW)

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Quellenkennung: a2d0d751-999c-47bc-a7a3-16a78b9626dd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2015 Fassung Gültig ab 17.07.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2015 Fassung Gültig ab 17.07.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht und § 1 neu gefasst durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. Vom 17. Dezember 2015   (Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 901))     Inhaltsübersicht § 1 Abschiebungshaft, Einrichtungen § 2 Grundsätze der Vollzugsgestaltung § 3 Aufnahme § 4 Zugangsverfahren § 5 Unterbringung § 6 Bewegungsfreiheit § 7 Betreuung und Beratung § 8 Arbeit, Verpflegung, Einkauf § 9 Bargeld, Eigengeld, Kleidung, persönlicher Bereich § 10 Raucherbereiche § 11 Ruhezeit, Einschluss § 12 Freizeit und Sport § 13 Seelsorgliche Betreuung, Religionsausübung § 14 Besuche § 15 Schriftverkehr, Pakete und Geschenke § 16 Telefonie, Telekommunikation § 17 Bezug von Zeitungen, Mediennutzung § 18 Verhaltensregeln § 19 Ordnungsmaßnahmen § 20 Unterbringung in besonderen Fällen § 21 Durchsuchung § 22 Besondere Sicherungsmaßnahmen § 23 Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum § 24 Fesselung, Fixierung § 25 Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt, Beobachtung während des Einschlusses § 26 Gefahr im Verzug § 27 Erläuterung und Dokumentation besonderer Sicherungsmaßnahmen § 28 Unmittelbarer Zwang § 29 Schusswaffenverbot § 30 Medizinische Versorgung § 31 Entlassung aus der Haft § 32 Beschwerderecht § 33 Beirat Abschiebungshaft § 34 Dokumentation, Akteneinsicht § 35 Dienstrechtliche Bestimmungen § 36 Anwendung der Datenschutzgrundverordnung und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen § 37 Begriffsbestimmungen § 38 Datengeheimnis § 39 Zulässigkeit der Datenerhebung § 40 Erhebung und Verwendung von Daten über Untergebrachte bei nicht-öffentlichen Stellen § 41 Erhebung von Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind § 42 Verarbeitung innerhalb der Unterbringungseinrichtung § 43 Übermittlung an öffentliche Stellen § 44 Datenerhebung und Datenübermittlung bei Vorinhaftierungen § 45 Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen § 46 Haftmitteilungen an öffentliche Stellen § 47 Überlassung von Akten § 48 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Identitätsfeststellungsverfahren § 49 Identifikation einrichtungsfremder Personen § 50 Einsatz von Videotechnik § 51 Optisch-elektronische Einrichtungen im Umfeld der Unterbringungseinrichtung § 52 Elektronische Aktenführung § 53 Erkenntnisse aus Beaufsichtigungen § 54 Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten § 55 Benachrichtigung und Auskunft der betroffenen Personen § 56 Löschungsfrist § 57 Ausführungsbestimmungen § 58 Einschränkung von Grundrechten § 59 Inkrafttreten, Berichtspflicht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Abschiebungshaft, Einrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht und § 1 neu gefasst durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. (1) Freiheitsentziehende Maßnahmen nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung (Abschiebungshaft als Vorbereitungs- und Sicherungshaft und Ausreisegewahrsam), Inhaftnahmen nach § 57 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (Zurückschiebungshaft) und nach § 15 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (Zurückweisungshaft) sowie die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), werden in besonderen speziellen Abschiebungshafteinrichtungen (Unterbringungseinrichtungen) vollzogen. Die nach § 62 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als äußerstes Mittel definierte, das Fehlen von Haftalternativen voraussetzende Abschiebungshaft dient ausschließlich dem Zweck, richterliche Haftanordnungen nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu vollziehen.   (2) Beim Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen werden folgende Aufgaben erfüllt: 1. die Sicherstellung der Durchsetzung der Ausreisepflicht durch Vollziehung der Abschiebungshaft (Vorbereitungs- und Sicherungshaft) und des Ausreisegewahrsams, der Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft sowie die Vollziehung der Inhaftnahme zur Sicherstellung der Überstellung (Überstellungshaft), 2. die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung innerhalb der Unterbringungseinrichtung, 3. der Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten der Untergebrachten, die aus der Haft heraus begangen werden können, 4. die Mitwirkung an Ausweisungen, Abschiebungen und Überstellungen und 5. die Unterstützung der Polizeibehörden bei der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung.   (3) Die Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 umfasst auch die hierzu erforderliche Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datenübermittlung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Grundsätze der Vollzugsgestaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt, § 4 (alt) wird § 5 und Absatz 2 neu gefasst, § 5 (alt) wird § 6 und Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 angefügt, § 8 (alt) wird § 9 und Absatz 1, 3 und 4 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 9 (alt) wird § 10, § 11 Überschrift und Absatz 2 geändert und Absatz 1 neu gefasst, § 12 Absatz 4 angefügt, § 13 Absatz 4 neu gefasst, § 14 Absatz 1, 3, 4 und 5 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 6 aufgehoben, § 15 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst, § 16 Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, § 17 Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 und 4 (alt) werden Absätze 2 und 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, § 18 Absatz 1 geändert, § 19 (alt) wird § 21 und Absatz 3 geändert, § 20 (alt) wird § 22 und geändert, § 21 (alt) wird § 23, § 23 (alt) wird § 25 und geändert, § 24 (alt) wird § 26 und geändert, § 25 (alt) wird § 27 und geändert, §§ 26 (alt) und 27 (alt) werden die §§ 28 und 29, § 28 (alt) wird § 30 und Absatz 1 geändert, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5, Absatz 5 (alt) wird Absatz 6 und geändert, Absatz 6 (alt) wird Absatz 7 und geändert und Absatz 7 (alt) wird Absatz 8, § 29 (alt) wird § 31 und geändert, § 30 (alt) wird § 32, § 32 (alt) wird § 34 und Absatz 2 neu gefasst sowie § 36 (alt) wird § 59 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. (1) Die Persönlichkeitsrechte und die Würde der in einer Einrichtung untergebrachten Personen (Untergebrachte) sind zu achten. Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Zuwanderungshintergrund, Religion und sexuelle Identität, werden bei der Gestaltung des Vollzugs in angemessenem Umfang berücksichtigt.   (2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.   (3) Untergebrachten dürfen, soweit Beschränkungen nicht Gegenstand von Ordnungsmaßnahmen nach § 19 sind, nur Beschränkungen auferlegt werden, soweit es der Zweck der Haft, die Sicherheit oder Ordnung in einer Unterbringungseinrichtung oder die öffentliche Sicherheit erfordern.   (4) Die nach der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 4. April 2017 (GV. NRW. S. 389, ber. S. 594) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Bezirksregierung kann eine der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung der Einrichtung dienende Hausordnung erlassen. Die Hausordnung schützt auch die berechtigten Interessen der Untergebrachten, des Personals der Unterbringungseinrichtung, der sonstigen dort tätigen Personen und der Besucherinnen und Besucher und stellt den erforderlichen Interessenausgleich sicher. Die Hausordnung ist in die in der Vollzugspraxis erfahrungsgemäß verbreiteten Sprachen zu übersetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Aufnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3: Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, Absätze 4 bis 6 (alt) aufgehoben, Absatz 7 (alt) wird Absatz 5 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Absatz 2 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Die Aufnahme von in Abschiebungshaft zu nehmenden Personen erfolgt, unbeschadet abweichender Absprachen im Einzelfall, täglich in der Zeit von 7 bis 21 Uhr.   (2) Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der richterlichen Anordnung und des schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeersuchens der zuständigen Behörde. Die Ausländerbehörden übermitteln der Unterbringungseinrichtung bei der Aufnahme alle vollzugsrelevanten Erkenntnisse zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Vorstrafen und zu Gefährdungen, die von den Untergebrachten für den Vollzug der Abschiebungs- oder Überstellunghaft oder für den Ausreisegewahrsam ausgehen können. Die Einrichtung ist berechtigt, gegenüber der Polizei, den Justizvollzugsbehörden, anderen Vollzugseinrichtungen und gegenüber den Gefahrenabwehrbehörden ein Ersuchen auf Übermittlung solcher Erkenntnisse zu stellen, die zur Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich sind. Die Einrichtung ist berechtigt, die zuständige Polizeibehörde über eine Inhaftierung zu unterrichten. §§ 39 und 43 finden Anwendung.   (3) Der besonderen Situation schutzbedürftiger Personen im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) und der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96), ist durch geeignete Überprüfungen und angemessene Unterstützung Rechnung zu tragen. Ergeben sich während der Abschiebungshaft Hinweise, dass Untergebrachte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat die Unterbringungseinrichtung unverzüglich das zuständige Jugendamt und die zuständige Ausländerbehörde zu informieren damit gegebenenfalls eine vorläufige Inobhutnahme und eine Altersfeststellung durch das Jugendamt veranlasst werden kann.   (4) Untergebrachte sind nach ihrer Aufnahme unverzüglich möglichst mithilfe von Merkblättern in einer für sie verständlichen Sprache oder bei Bedarf auf andere Weise über die in der jeweiligen Einrichtung geltenden Regeln sowie ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten. Dies schließt die Information über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu anerkannten Flüchtlingshilfeorganisationen ein.   (5) Mit den Untergebrachten werden die Voraussetzungen und der Ablauf der Ausreise erörtert, sofern Gründe der Eigen- und Fremdgefährdung, der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung, der öffentlichen Sicherheit oder des Unterbringungszwecks nicht entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist der voraussichtliche Ausreisezeitpunkt mitzuteilen, sobald dieser feststeht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Zugangsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. (1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugsausgestaltung der Untergebrachten ein Zugangsverfahren an. Das Verfahren dient der Ermittlung der individuellen Grundbedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf die medizinische Versorgung, die erforderliche Betreuung und die Feststellung von Schwierigkeiten, welche die Untergebrachten mit den Vollzugsbedingungen haben. Dabei sind alle Umstände einzubeziehen, deren Kenntnis für eine planvolle und wirksame Ausgestaltung der Vollzugsbedingungen der Untergebrachten erforderlich ist. Dies schließt die Bewertung einer möglichen Selbstgefährdung und die Bewertung von Gefährdungen ein, die von den Untergebrachten gegenüber anderen Personen oder gegenüber Rechtsgütern ausgehen könnten. Hierzu können die Untergebrachten bis zu einer Woche in einer besonderen Unterbringung, die unter Ausschluss des Rechts aus § 6 erfolgt, beobachtet werden. Ein Mindestzeitraum von täglich zwei Stunden für einen Aufenthalt außerhalb der Hafträume ist grundsätzlich sicherzustellen. Der Ausschluss oder eine Beschränkung der Rechte aus §§ 9, 12, 13 Absatz 4, § 14 Absatz 1, § 15, § 16 Absatz 1 und § 17 können angeordnet werden. Die Kontaktaufnahme mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen, den zuständigen Konsulaten und den einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen ist zu gestatten. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.   (2) Den zeitlichen Umfang des Zugangsverfahrens und den Umfang der Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 7 ordnet die Leitung der Unterbringungseinrichtung oder in Vertretung die für die Durchführung des Zugangsverfahrens zuständige Leitung auf der Grundlage der bereits im Rahmen des Aufnahmeverfahrens oder im Verlauf des Zugangsverfahrens bekannt gewordenen Erkenntnisse über die Untergebrachten an. Sie kann Ausnahmen vom Ausschluss des Rechts auf Bewegungsfreiheit nach Absatz 1 Satz 5 anordnen oder dieses Recht beschränkt zulassen.   (3) Untergebrachte werden während des Zugangsverfahrens von Amts wegen ärztlich untersucht und der sozialen Betreuung im Sinne von § 7 Absatz 2 vorgestellt. In entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung sind sie verpflichtet, die ärztliche Untersuchung einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. Bei Schwangeren ist von einer Röntgenaufnahme abzusehen.   (4) Das Zugangsverfahren ist zu beenden, sobald eine Entscheidung über die Vollzugsausgestaltung möglich ist, spätestens aber nach Ablauf einer Woche seit der Aufnahme. Auf der Grundlage der Erkenntnisse aus dem Zugangsverfahren wird durch die Leitung der Unterbringungseinrichtung entschieden, ob die Untergebrachten in den normalen Vollzug überführt oder Anordnungen nach § 20 getroffen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Unterbringung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt, § 4 (alt) wird § 5 und Absatz 2 neu gefasst, § 5 (alt) wird § 6 und Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 angefügt, § 8 (alt) wird § 9 und Absatz 1, 3 und 4 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 9 (alt) wird § 10, § 11 Überschrift und Absatz 2 geändert und Absatz 1 neu gefasst, § 12 Absatz 4 angefügt, § 13 Absatz 4 neu gefasst, § 14 Absatz 1, 3, 4 und 5 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 6 aufgehoben, § 15 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst, § 16 Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, § 17 Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 und 4 (alt) werden Absätze 2 und 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, § 18 Absatz 1 geändert, § 19 (alt) wird § 21 und Absatz 3 geändert, § 20 (alt) wird § 22 und geändert, § 21 (alt) wird § 23, § 23 (alt) wird § 25 und geändert, § 24 (alt) wird § 26 und geändert, § 25 (alt) wird § 27 und geändert, §§ 26 (alt) und 27 (alt) werden die §§ 28 und 29, § 28 (alt) wird § 30 und Absatz 1 geändert, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5, Absatz 5 (alt) wird Absatz 6 und geändert, Absatz 6 (alt) wird Absatz 7 und geändert und Absatz 7 (alt) wird Absatz 8, § 29 (alt) wird § 31 und geändert, § 30 (alt) wird § 32, § 32 (alt) wird § 34 und Absatz 2 neu gefasst sowie § 36 (alt) wird § 59 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. (1) Frauen und Männer sind grundsätzlich in verschiedenen, voneinander getrennten Bereichen einer Einrichtung unterzubringen. Sie werden regelmäßig einzeln untergebracht.   (2) Wenn im Falle der Einzelunterbringung für das Leben oder für die Gesundheit der Person eine Gefahr besteht oder die Person hilfsbedürftig ist, kann die Unterbringung mit einer anderen Person erfolgen, wenn diese andere Person zustimmt. Eine gemeinsame Unterbringung ist darüber hinaus zulässig, wenn Untergebrachte übereinstimmend eine gemeinsame Unterbringung wünschen oder dies aus zwingenden organisatorischen Gründen der Einrichtung oder wegen hoher Belegungsnachfrage vorübergehend erforderlich ist.   (3) Untergebrachte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, sind so weit möglich getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen, die einen derartigen Antrag nicht gestellt haben, unterzubringen.   (4) Angehörigen derselben Familie und einander nahestehenden Personen soll auf übereinstimmenden Wunsch ein Zusammenleben in der Einrichtung getrennt von anderen Untergebrachten ermöglicht werden.   (5) Bei der Unterbringung sind religiöse, kulturelle und ethnische Belange zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Bewegungsfreiheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt, § 4 (alt) wird § 5 und Absatz 2 neu gefasst, § 5 (alt) wird § 6 und Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 angefügt, § 8 (alt) wird § 9 und Absatz 1, 3 und 4 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 9 (alt) wird § 10, § 11 Überschrift und Absatz 2 geändert und Absatz 1 neu gefasst, § 12 Absatz 4 angefügt, § 13 Absatz 4 neu gefasst, § 14 Absatz 1, 3, 4 und 5 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 6 aufgehoben, § 15 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst, § 16 Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, § 17 Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 und 4 (alt) werden Absätze 2 und 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, § 18 Absatz 1 geändert, § 19 (alt) wird § 21 und Absatz 3 geändert, § 20 (alt) wird § 22 und geändert, § 21 (alt) wird § 23, § 23 (alt) wird § 25 und geändert, § 24 (alt) wird § 26 und geändert, § 25 (alt) wird § 27 und geändert, §§ 26 (alt) und 27 (alt) werden die §§ 28 und 29, § 28 (alt) wird § 30 und Absatz 1 geändert, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5, Absatz 5 (alt) wird Absatz 6 und geändert, Absatz 6 (alt) wird Absatz 7 und geändert und Absatz 7 (alt) wird Absatz 8, § 29 (alt) wird § 31 und geändert, § 30 (alt) wird § 32, § 32 (alt) wird § 34 und Absatz 2 neu gefasst sowie § 36 (alt) wird § 59 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. (1) Die Untergebrachten können sich außerhalb der Ruhezeiten für einen Zeitraum von mindestens acht Stunden täglich in den für sie vorgesehenen Bereichen einer Unterbringungseinrichtung grundsätzlich frei bewegen, dies gilt auch für den zugehörigen Außenbereich. Der Zugang zu Gemeinschaftsräumen und anderen Möglichkeiten der Freizeitgestaltung kann auch darüber hinaus im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten gewährt werden. Einschränkungen sind zulässig, wenn und soweit dies der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung, der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherung des Unterbringungszweckes dient. Untergebrachte dürfen sich jederzeit in ihre Zimmer zurückziehen.   (2) Die Gewährung von Urlaub oder Ausgang ohne Aufsicht ist unzulässig. Zur Erledigung notwendiger Behördengänge oder Arztbesuche oder dringender privater Angelegenheiten kann Untergebrachten Ausgang unter Aufsicht gewährt werden. Die zuständige Ausländerbehörde oder Bundespolizeidienststelle ist vorab zu informieren.   (3) Bewachte Ausführungen zu angeordneten Behörden-, Gerichts- oder Konsulatsterminen sind zulässig. Ihre Durchführung sowie die Aufsicht über die Untergebrachten werden von der zuständigen Ausländerbehörde sichergestellt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Betreuung und Beratung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 (alt) wird § 7 geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Absatz 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. (1) Die Zentralen Ausländerbehörden vermitteln den Untergebrachten bei Bedarf kurzfristig Kontakte zu den jeweils zuständigen Ausländerbehörden.   (2) Die soziale Betreuung der Untergebrachten wird durch geeignete Betreuerinnen und Betreuer gewährleistet. Eine unabhängige Haftberatung wird durch anerkannte Flüchtlingshilfeorganisationen sichergestellt. Die Haftberatung kann im Einzelfall außerhalb der Besuchszeit gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 erfolgen. Angehörigen anerkannter Flüchtlingsorganisationen kann mit Zustimmung der Untergebrachten gestattet werden, an Gesprächen nach § 14 Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 teilzunehmen. Sie dürfen in den Einrichtungen zu Betreuungs- und Beratungszwecken eigene tragbare Computer und Mobiltelefone benutzen. Foto- und Videoaufnahmen innerhalb der Einrichtungen sind nicht gestattet. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.   (3) Auf Wunsch erhalten Untergebrachte eine durch die Einrichtung vermittelte kostenlose allgemeine Rechtsberatung im Sinne einer Erstberatung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Arbeit, Verpflegung, Einkauf Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 (alt) wird § 8 und Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 und 5 geändert und Absatz 6 angefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Absatz 6 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. (1) Die Untergebrachten sind zur Arbeit nicht verpflichtet. Im Rahmen vorhandener Möglichkeiten können ihnen Arbeitsangebote gemacht werden, für die eine Aufwandsentschädigung gewährt wird. Diese wird mit 12 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S.3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist (Eckvergütung), bemessen. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung.   (2) Die Untergebrachten nehmen an der Verpflegung in den Einrichtungen mit Frühstück, Mittagessen und Abendessen teil. Ihnen ist zu ermöglichen, religiöse Speisevorschriften zu befolgen oder sich vegetarisch zu ernähren.   (3) Den Untergebrachten ist im Rahmen der baulich-organisatorischen Möglichkeiten zu gestatten, in Gemeinschaftswohnküchen Speisen selbst zuzubereiten.   (4) Die Untergebrachten können unter Verwendung eigener finanzieller Mittel zusätzliche Nahrungsmittel und Getränke sowie Hygieneartikel und Gegenstände des täglichen Bedarfs käuflich erwerben.   (5) Die Einrichtungen bieten die Möglichkeit eines regelmäßigen Einkaufs, dessen Angebot die Wünsche und Be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.