Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAP2.1-Feu) (Fn 2)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.11.2013 Fassung Gültig ab 01.05.2022

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.11.2013 Fassung Gültig ab 01.05.2022 Fußnoten Anlage 1 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift und § 1 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAP2.1-Feu) Vom 25. November 2013   Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium: Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich, Einstellungsvoraussetzungen § 2 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden Teil 2 Vorbereitungsdienst Kapitel 1 Allgemeines § 3 Beginn und Dauer § 4 Ziel § 5 Bewertung der Leistungen Kapitel 2 Ausbildung § 6 Ausbildungspersonal § 7 Inhalt und Umfang § 8 Durchführung der Ausbildung § 9 Befähigungsbericht Kapitel 3 Laufbahnprüfung § 10 Prüfungszeitpunkt und -teile § 11 Ziel § 12 Prüfungsausschuss § 13 Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer § 14 Abschlussprüfung § 15 Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung § 16 Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfung § 17 Durchführung der Laufbahnprüfung § 18 Prüfungsniederschrift § 19 Prüfungszeugnis Teil 3 Aufstieg § 20 Voraussetzungen, Anwendung der Vorschriften für Laufbahnbewerberinnen und -bewerber § 21 Einführungszeit § 22 Aufstiegsprüfung Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschrift § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich, Einstellungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift und § 1 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016. (1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen. (2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung, insbesondere nach der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1985 (GV. NRW. S. 744) in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Einstellungsbehörden können die in § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen genannten Beschäftigungsbehörden sein. Sie können zugleich Ausbildungsbehörden sein, wenn sie über das erforderliche Ausbildungspersonal gemäß § 6 verfügen. Das Institut der Feuerwehr NRW führt die zentralen Ausbildungen durch. (2) Ist die Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, so hat sie vor der Einstellung das Einverständnis einer Ausbildungsbehörde, die Bewerberin oder den Bewerber auszubilden, einzuholen. Teil 2 Vorbereitungsdienst Kapitel 1 Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Beginn und Dauer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Absatz 2, § 21 Absatz 2 und § 23 Absatz 1 und Absatz 3 (aufgehoben) geändert sowie Anlagen 1 bis 10 neu gefasst durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 952), in Kraft getreten am 23. Dezember 2017. (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er beinhaltet die Ausbildung nach §§ 6 bis 9 und wird durch anrechenbare Zeiten nach § 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen um zwölf Monate verkürzt. Die Ausbildung nach §§ 6 bis 9 beginnt zum 1. eines Quartals und dauert 24 Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung gemäß § 7 sowie die Laufbahnprüfung gemäß § 10. (2) Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten gemäß §§ 8 Absatz 2, 9 Absatz 2 sowie beim jeweils erstmaligen Nichtbestehen der Ausbildung von Gruppenführerinnen und Gruppenführern sowie der Vertiefungsausbildung nach der Übersicht über Umfang und Inhalte der zentralen Ausbildung am Institut der Feuerwehr NRW gemäß Anlage 2, der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer gemäß § 13 Absatz 7 oder der Abschlussprüfung gemäß § 14 Absatz 7 kann die Ausbildung um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden. Die Verlängerung darf insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten. Die Wiederholung von Zeiten der Ausbildung kann auch bei einer anderen Ausbildungsbehörde erfolgen. (3) Bei erneuter Nichterfüllung der Leistungsanforderungen eines bereits wiederholten Ausbildungsteils gemäß §§ 8 Absatz 2 Satz 3, 9 Absatz 2, bei wiederholter Nichtzulassung zu einer der in Absatz 2 genannten Prüfungen oder bei erneutem Nichtbestehen oder der Notwendigkeit der Verlängerung der Ausbildung über die Höchstgrenze des Absatz 2 Satz 2 hinaus endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Monats, in dem mitgeteilt wird, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes deshalb nicht mehr erreicht werden kann. (4) Über die Verlängerung aus Anlass von Beurlaubungs-, Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde. Eine solche Verlängerung ist auf die Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 2 nicht anzurechnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Ziel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Auszubildenden für ihre Laufbahn zu befähigen. Zu vermitteln sind insbesondere die für die Übernahme einer Zugführerinnen-, Zugführer- sowie Stabsfunktion notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. (2) Es ist so auszubilden, dass sich die Auszubildenden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verpflichtet fühlen und ihren Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl des Volkes auffassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Bewertung der Leistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016. (1) Die Leistungen sind in der Ausbildung und den Prüfungen, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, wie folgt zu bewerten: sehr gut eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 14 bis 15 Punkte gut eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = 11 bis 13 Punkte befriedigend eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung = 8 bis 10 Punkte ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = 5 bis 7 Punkte mangelhaft eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten = 2 bis 4 Punkte ungenügend eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten = 0 Punkte bis 1 Punkt. (2) Eine Bewertung mit Zwischennoten oder -punktzahlen ist unzulässig. (3) Die Bewertung der Leistungen in den Ausbildungsabschnitten 1 und 2 richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 30. Juni 2012 (GV. NRW. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung. Kapitel 2 Ausbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Ausbildungspersonal Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016. (1) Bei den Ausbildungsbehörden ist jeweils eine Angehörige oder ein Angehöriger der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes beziehungsweise eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter mit entsprechender Befähigung zur Ausbildungsleitung und zur Stellvertretung zu bestellen. Der Ausbildungsleitung obliegen die Ordnung und Leitung der Ausbildung sowie die Erstellung des individuellen Ausbildungplanes gemäß § 8 Absatz 1 und des Befähigungsberichtes gemäß § 9 Absatz 1. (2) Für die nicht zentral am Institut der Feuerwehr NRW durchgeführte Ausbildung sind in den jeweiligen Ausbildungsbehörden im erforderlichen Umfang fachlich geeignete Angehörige der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes beziehungsweise Tarifbeschäftigte mit entsprechender Befähigung als Betreuung und Vertretung zu bestellen. Die Betreuung unterweist die Auszubildenden am Arbeitsplatz, informiert über den Stand der Ausbildung und wirkt bei der Erstellung des Befähigungsberichtes mit. (3) Die Anforderungen an die Ausbildungs- und Lehrkräfte in den Ausbildungsabschnitten 1 und 2 richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer in ihren jeweils geltenden Fassungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Inhalt und Umfang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022. (1) Mindestinhalte, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte richten sich nach den Ausbildungsplänen für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige gemäß Anlage 1. (2) Die zentrale Ausbildung am Institut der Feuerwehr NRW dient der Vorbereitung, Ergänzung und Vertiefung der theoretischen und praktischen Ausbildung in den Ausbildungsbehörden. Das Institut der Feuerwehr NRW kann die Reihenfolge dieser Ausbildungen verändern und sie auch von anderen Ausbildungseinrichtungen durchführen lassen. Unterrichtsumfang und -inhalte bestimmen sich nach der Übersicht über Umfang und Inhalte der zentralen Ausbildung gemäß Anlage 2, die jeweils zu erbringenden Leistungsnachweise nach den Ausbildungsplänen für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige gemäß Anlage 1. (3) Die feuerwehrtechnische Grundausbildung ist ebenso wie die rettungsdienstliche Ausbildung gemäß Anlage 1 in den Vorbereitungsdienst einbezogen. Sie richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer in ihren jeweils geltenden Fassungen. Die Ausbildung zu hauptamtlichen Gruppenführerinnen und Gruppenführern sowie die Vertiefungsausbildung und die dazu gehörenden Prüfungen und Leistungsnachweise sind Teil des Vorbereitungsdienstes. Hat die Beamtin oder der Beamte entsprechende Nachweise bereits an anderer Stelle erworben, kann die Einstellungsbehörde diese auf den Vorbereitungsdienst anrechnen oder sie oder ihn von der Teilnahme an diesen Ausbildungsabschnitten und -unterabschnitten freistellen. (4) Absatz 3 gilt entsprechend für weitere Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungsplänen für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige (Anlage 1). (5) Durch eine Anrechnung bereits an anderer Stelle erworbener Nachweise darf der Vorbereitungsdienst nicht auf weniger als zwölf Monate verkürzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Durchführung der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Spätestens bei Beginn der Ausbildung händigt die Ausbildungsleitung der Beamtin oder dem Beamten einen Ausbildungsplan aus, aus dem sich die individuelle zeitliche Abfolge der Ausbildung ergibt. (2) In den Ausbildungsabschnitten 1, 4, 7 und 9 erbringen die Auszubildenden Leistungsnachweise nach Maßgabe der Ausbildungspläne für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige (Anlage 1). Besteht die Beamtin oder der Beamte einen Leistungsnachweis nicht, soll zeitnah Gelegenheit zur Wiederholung des Leistungsnachweises gegeben werden; bei erfolgreicher Wiederholung wird der Leistungsnachweis mit fünf Punkten bewertet. Werden die Leistungsanforderungen auch nach Wiederholung des Leistungsnachweises nicht erfüllt, so erfolgt keine Überweisung in den nächsten Ausbildungsunterabschnitt oder -abschnitt; § 9 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Befähigungsbericht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausbildungsleitung fertigt für die Beamtin oder den Beamten rechtzeitig zum Ende der Ausbildungsabschnitte 3, 5, 6 und 8 der Ausbildungspläne für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige gemäß Anlage 1 einen Befähigungsbericht nach dem Muster des Befähigungsberichts gemäß Anlage 4, gibt ihn der Beamtin oder dem Beamten spätestens am letzten Tag bekannt, händigt ihr oder ihm eine Zweitschrift aus und nimmt das Original zur Ausbildungsakte. Spätestens zur Mitte der zu beurteilenden Ausbildungsabschnitte führt die Ausbildungsleitung mit der Beamtin oder dem Beamten ein Zwischenbeurteilungsgespräch, das sich inhaltlich am Muster des Befähigungsberichts gemäß Anlage 4 orientiert, um Auskunft über den aktuellen Ausbildungsstand und Verbesserungsmöglichkeiten zu geben. (2) Schließt das zusammenfassende Urteil des Befähigungsberichtes für den Ausbildungsabschnitt 3, 5, 6 oder 8 nicht mit mindestens 5,0 Punkten– ohne Rundung – ab, so erfolgt keine Überweisung in den jeweils nächsten Ausbildungsabschnitt. Die Ausbildungsleitung empfiehlt der Einstellungsbehörde, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind; die Einstellungsbehörde verlängert in dem erforderlichen Umfang die Ausbildungszeit gemäß § 3 Absatz 2. Die Wiederholung kann auch bei einer anderen Ausbildungsbehörde erfolgen. (3) Ein Befähigungsbericht kann im Gesamtergebnis - ohne Rundung - nur dann mit 5,0 oder mehr Punkten abschließen, wenn alle nach den Ausbildungsplänen für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige (Anlage 1) in dem betreffenden Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen Leistungsnachweise bestanden wurden. Kapitel 3 Laufbahnprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Prüfungszeitpunkt und -teile Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In den Ausbildungsabschnitten 7 bis 9 wird die zweigeteilte Laufbahnprüfung abgelegt. Sie soll vor Ablauf der regelmäßigen oder im Einzelfall festgesetzten Dauer des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen werden. (2) Die zweigeteilte Laufbahnprüfung besteht aus der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer (§ 13) und der Abschlussprüfung (§ 14). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Ziel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte für die Laufbahn befähigt ist. Nachgewiesen werden sollen der Erwerb der erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten für die zukünftige Aufgabenwahrnehmung sowie die Fähigkeit, diese insbesondere als Zugführerin oder Zugführer praxisbezogen anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 Absatz 1 geändert, Absatz 2 durch neuen Satz 1 ersetzt durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016. (1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr NRW abgelegt. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann der Ausbildungsleitung und anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, als Beobachterin oder Beobachter bei den nicht-schriftlichen Prüfungsteilen zugegen zu sein. Beauftragte der Bezirksregierung und des für Inneres zuständigen Ministeriums sind berechtigt, den Prüfungen als Beobachterin oder Beobachter beizuwohnen. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. der Direktorin oder dem Direktor des Instituts der Feuerwehr NRW als Vorsitz; alternativ bestimmt die Direktorin oder der Direktor den Vorsitz, der durch Angehörige der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes, die Beschäftigte des Instituts der Feuerwehr NRW sein müssen, wahrgenommen werden kann, und 2. einer oder einem Angehörigen der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes und zwei Angehörigen der Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes für den Beisitz. Anstelle von verbeamteten Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes können auch Tarifbeschäftigte mit jeweils entsprechender Befähigung Mitglied des Prüfungsausschusses sein. (3) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (4) Für die Besetzung der Prüfungsausschüsse beruft das Institut der Feuerwehr NRW für die Dauer von vier Jahren Vorsitzende, Beisitzerinnen und Beisitzer. (5) Wenn Angehörige der Werkfeuerwehren geprüft werden, soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der Werkfeuerwehren als Beisitz gemäß Absatz 2 Nummer 2 eingesetzt werden. Für das Verfahren der Berufung und Zuordnung gilt Absatz 4. (6) Die Berufung gemäß Absatz 4 kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. In diesem Fall ist für den Rest der Zeit gemäß Absatz 4 eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für das ausgeschiedene Mitglied zu berufen. (7) Bei der Auswahl der Beisitzerinnen und Beisitzer für eine Prüfung ist der Vorsitz des Prüfungsausschusses an eine Reihenfolge nicht gebunden. Der Vorsitz kann Dritte zur Mitwirkung bei der Durchführung der Prüfung heranziehen. (8) Bei einem Ausfall von Beisitzerinnen und Beisitzern während der Prüfung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses, bei dessen Ausfall die Direktorin oder der Direktor des Instituts der Feuerwehr NRW über die weitere Durchführung der Prüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer besteht aus einem schriftlichen Teil mit zwei Aufsichtsarbeiten zu je zwei Zeitstunden sowie einer Planübung. (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Sie sind den in Anlage 3 aufgeführten Stoffgebieten zu entnehmen. Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern des Prüfungsausschusses bewertet. Bei voneinander abweichender Bewertung bewertet der Vorsitz des Prüfungsausschusses die Arbeit endgültig. Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses soll die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten spätestens eine Woche vor dem Termin der Planübung feststellen und den Prüflingen die Zulassungsentscheidung, auf Antrag auch die Einzelergebnisse, mitteilen. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mit mindestens jeweils zwei Punkten bewertet wird und ihr arithmetisches Mittel – ohne Rundung – mindestens 5,0 Punkte beträgt. (4) Der Prüfling ist zur Planübung zugelassen, wenn der schriftliche Teil gemäß Absatz 3 bestanden wurde. Die Feststellung hierüber trifft der Vorsitz des Prüfungsaus-schusses. Wird die Zulassung nicht festgestellt, ist die Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer nicht bestanden. (5) Die Planübung soll sich auf die Bewältigung einer Einsatzlage in der Rolle der Zugführerin oder des Zugführers erstrecken und nicht länger als 30 Minuten dauern. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses legt die Prüfungsaufgabe fest. (6) Die Planübung ist vom gesamten Prüfungsausschuss mit Punkten gemäß § 5 Absatz 1 zu bewerten. Sie ist bestanden, wenn sie – ohne Rundung – mit mindestens 5,0 Punkten bewertet wird. Wird der Prüfling nicht zur Planübung zugelassen oder die Planübung – ohne Rundung – mit weniger als zwei Punkten bewertet, ist die Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer zu wiederholen. Wird die Planübung – ohne Rundung – mit weniger als fünf, aber mit mindestens zwei Punkten bewertet, führt der Prüfungsausschuss am gleichen Tag eine Nachprüfung durch; bei erfolgreicher Nachprüfung wird die Planübung mit fünf Punkten bewertet; ansonsten ist die Prüfung nicht bestanden und zu wiederholen. (7) Aus den Ergebnissen der Aufsichtsarbeiten und der Planübung ist eine Gesamtnote zu bilden. Hierzu wird zunächst der Punktwert der Bewertung der Planübung mit vier multipliziert und zu den Einzelpunktwerten der beiden Aufsichtsarbeiten addiert; sodann wird aus der durch sechs geteilten Summe ein Durchschnittspunktwert bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet; das Ergebnis ist bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf eine Note nach § 5 Absatz 1 aufzurunden, im Übrigen abzurunden. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses stellt das Ergebnis der Planübung fest und teilt dem Prüfling die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer, auf Antrag auch das Einzelergebnis, mit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil mit drei Aufsichts-arbeiten zu je drei Zeitstunden und einer mündlichen Prüfung. (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Sie sind den in Anlage 3 aufgeführten Stoffgebieten zu entnehmen. Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern des Prüfungsausschusses bewertet. Bei voneinander abweichender Bewertung bewertet der Vorsitz des Prüfungsausschusses die Arbeit endgültig. Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses soll die Ergebnisse der Aufsichtsarbei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.