Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAP2.1-Feu) (Fn 2)

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Quellenkennung: 140ae529-4d4b-469a-9cb1-baf9bff16b3f. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.11.2013 Fassung Gültig ab 01.05.2022

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ten spätestens eine Woche vor dem Termin der mündlichen Prüfung feststellen und dem Prüfling die Zulassungsentscheidung, auf Antrag auch die Einzelergebnisse, mitteilen. (3) Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens jeweils zwei Punkten bewertet wird und ihr arithmetisches Mittel – ohne Rundung – mindestens 5,0 Punkte beträgt. (4) Der Prüfling ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn der schriftliche Teil der Abschlussprüfung gemäß Absatz 3 und sämtliche Leistungsnachweise im Rahmen des Ausbildungsunterabschnittes 9.1 bestanden wurde. Die Feststellung hierüber trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Wird keine Zulassung festgestellt, ist die Abschlussprüfung nicht bestanden. (5) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und bestimmt die drei der in Anlage 3 aufgeführten Stoffgebiete, auf die sie sich erstreckt. Er hat darauf hinzuwirken, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Prüfungsdauer je Prüfling soll in der Regel nicht mehr als 40 Minuten betragen. (6) Die mündliche Prüfung ist vom Prüfungsausschuss mit Punkten gemäß § 5 Absatz 1 zu bewerten. Sie ist bestanden, wenn ohne Rundung mindestens 5,0 Punkteerreicht werden. (7) Aus den Ergebnissen des schriftlichen und mündlichen Teils der Abschlussprüfung ist eine Gesamtnote zu bilden. Hierzu wird zunächst der Punktwert der Bewertung der mündlichen Prüfung mit drei multipliziert und mit den Einzelpunktwerten der drei schriftlichen Arbeiten addiert; sodann wird aus der durch sechs geteilten Summe ein Durchschnittspunktwert bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet; das Ergebnis ist bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf eine Note nach § 5 Absatz 1 aufzurunden, im Übrigen abzurunden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss entsprechend den Ergebnissen der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer und der Abschlussprüfung das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung in nichtöffentlicher Sitzung fest und gibt es dem Prüfling bekannt. (2) Die Gesamtnote ergibt sich, indem die Gesamtpunktzahl der Abschlussprüfung (§ 14 Absatz 7) mit zwei multipliziert und mit der Punktzahl der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer (§ 13 Absatz 7) addiert wird; sodann wird ein Durchschnittspunktwert bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet, indem das Ergebnis durch drei geteilt wird; das Ergebnis ist bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf eine Note nach § 5 Absatz 1 Satz 1 aufzurunden, im Übrigen abzurunden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die gesamte Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer oder die Abschlussprüfung nicht bestanden wird. (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt der Prüfungsausschuss. Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses bestimmt die Ausbildungsbehörde, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde, ob und welche Ausbildungsteile zu wiederholen sind. Die Einstellungsbehörde verlängert in dem erforderlichen Umfang die Ausbildungszeit (§ 3 Absatz 2). Die Wiederholung der Ausbildungsteile kann auch bei einer anderen Ausbildungsbehörde erfolgen. (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche Teile der Prüfung zu wiederholen sind. (4) Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die Prüfung endgültig nicht bestanden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Durchführung der Laufbahnprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ist der Prüfling wegen Krankheit oder sonstiger, nicht zu vertretender Umstände verhindert, die Laufbahnprüfung oder einzelne Prüfungsteile abzulegen, so hat sie oder er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Im Wiederholungsfall ist Krankheit durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. Wird ein Attest nicht vorgelegt oder werden Teilprüfungen auf Grund sonstiger Umstände erneut nicht abgelegt, kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses den Prüfling von der Prüfung ausschließen. Dieses gilt im Krankheitsfall auch, wenn nochmals Teilprüfungen nicht abgelegt werden. Im Fall eines solchen Ausschlusses gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. (2) Der Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung oder einzelnen Prüfungsteilen zurücktreten. (3) Tritt der Prüfling aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen die Laufbahnprüfung nicht an oder bricht sie ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits erbrachten Leistungen als Prüfungsleistungen anzurechnen sind. (4) Erscheint der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Laufbahnprüfung oder einzelnen Prüfungsteilen, tritt ohne Genehmigung von ihnen zurück, bricht sie ohne ausreichende Entschuldigung ab oder gibt die Lösung einer schriftlichen Prüfung nicht ab, so gilt der jeweilige Prüfungsteil als nicht bestanden. (5) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Prüfungsniederschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Über den Verlauf der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführerführer und der Abschlussprüfung sind für jeden Prüfling Niederschriften nach dem Muster der Anlagen 5 und 6 zu fertigen. Die Niederschriften sind zu den Prüfungsakten zu nehmen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Prüfling erhält eine Zweitausfertigung der Niederschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über das Ergebnis der bestandenen Laufbahnprüfung erhält die Beamtin oder der Beamte ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 7. (2) Hauptberufliche Angehörige von Werkfeuerwehren erhalten bei erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 9. (3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen Bescheid des Prüfungsausschusses nach dem Muster der Anlage 10. (4) Zweitausfertigungen des Zeugnisses oder des Bescheides sind zu den Prüfungs- und den Personalakten zu nehmen. Teil 3 Aufstieg Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Voraussetzungen, Anwendung der Vorschriften für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016. (1) Die Einstellungsbehörde kann Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes unter den Voraussetzungen der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen zum Aufstieg in die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes zulassen. (2) Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen gelten die Vorschriften für die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber für die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten sowie Werkfeuerwehrangehörige entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Einführungszeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Absatz 2, § 21 Absatz 2 und § 23 Absatz 1 und Absatz 3 (aufgehoben) geändert sowie Anlagen 1 bis 10 neu gefasst durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 952), in Kraft getreten am 23. Dezember 2017. (1) Bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten tritt an die Stelle der Laufbahnausbildung die Einführungszeit. Der Beginn der Einführungszeit ist mit dem Institut der Feuerwehr NRW abzustimmen. (2) Die Einführungszeit dauert zwölf Monate. Für Beamtinnen und Beamte ohne abgeschlossene Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern einschließlich Vertiefungsausbildung (Module „Führen im ABC-Einsatz und Ausbilder/Ausbilderin in der Feuerwehr“) verlängert sich die Einführungszeit um die Dauer dieser Ausbildungen oder der hiervon fehlenden Teile. Mindestinhalte, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte richten sich nach den Ausbildungsplänen für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige gemäß Anlage 1. (3) Zu Beginn der Einführungszeit nehmen die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten an einem Lehrgang „Wissenschaftliche Grundlagen" teil, für den das Institut der Feuerwehr NRW ein landeseinheitliches Curriculum erstellt und die Organisation übernimmt. Die Kosten des Lehrgangs tragen die Einstellungsbehörden. Für Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen erfüllen, entfällt die Teilnahme an dem Lehrgang nach Satz 1. An seine Stelle tritt ein weiterer Monat im Ausbildungsabschnitt 6, der damit drei Monate dauert. (4) § 3 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Verlängerung insgesamt sechs Monate nicht überschreiten darf. §§ 7, 8 und 9 gelten mit der Maßgabe, dass Leistungsnachweise nur für die die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten betreffenden Ausbildungsabschnitte nach den Ausbildungsplänen für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige gemäß Anlage 1 zu erbringen sind. Gleiches gilt für die Fertigung von Befähigungsberichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Aufstiegsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten tritt an die Stelle der Laufbahnprüfung die Aufstiegsprüfung. (2) Die Aufstiegsprüfung findet in den Ausbildungsabschnitten 7 und 9 statt. Die zweigeteilte Prüfung besteht aus der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer gemäß § 13 und der Abschlussprüfung gemäß § 14. (3) Über das Ergebnis der bestandenen Aufstiegsprüfung erhält die Beamtin oder der Beamte ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 8. Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschrift Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Absatz 2, § 21 Absatz 2 und § 23 Absatz 1 und Absatz 3 (aufgehoben) geändert sowie Anlagen 1 bis 10 neu gefasst durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 952), in Kraft getreten am 23. Dezember 2017. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 25) außer Kraft.   Anlage 1 zu § 7 Absatz 1 Ausbildungspläne für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige Anlage 2 zu § 7 Absatz 2 Übersicht über Umfang und Inhalte der zentralen Ausbildung am Institut der Feuerwehr NRW Anlage 3 zu § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 Übersicht der Stoffgebiete der Laufbahnprüfung Anlage 4 zu § 9 Muster des Befähigungsberichts Anlage 5 zu § 18 Muster der Prüfungsniederschrift für die Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer Anlage 6 zu § 18 Muster der Prüfungsniederschrift für die Abschlussprüfung Anlage 7 zu § 19 Absatz 1 Muster des Prüfungszeugnisses für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber Anlage 8 zu § 22 Absatz 3 Muster des Prüfungszeugnisses für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte Anlage 9 zu § 19 Absatz 2 Muster des Prüfungszeugnisses für Werkfeuerwehrangehörige Anlage 10 zu § 19 Absatz 3 Muster des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung   Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.