Sachsen

Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18163. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 8, S. 324 Fsn-Nr.: 271-4.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 12. Juni 2025

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verlängerung der Wohnpflicht in Aufnahmeeinrichtungen (Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung – SächsWoPflVerlVO) Vom 3. Mai 2019 Rechtsbereinigt mit Stand vom 12. Juni 2025 Auf Grund des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), der durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 712) eingefügt worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern: § 1 Staatenbezogene Wohnpflichtverlängerung Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn sie aus den in der Anlage aufgeführten Staaten stammen.1 § 2 Wohnpflichtverlängerung bei Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder unzulässig Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag nach § 47 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 1 dieser Verordnung verpflichtet sind, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sind, wenn ihr Asylantrag durch die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wird, verpflichtet, bis zur Ausreise oder zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung weiterhin in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.2 § 3 Grenzen der Wohnpflichtverlängerung 1Die Verpflichtung nach den §§ 1 und 2 gilt für längstens 24 Monate. 2Minderjährige mit ihren Eltern sind von der Verpflichtung ausgenommen. § 4 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 3. Mai 2019 Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller Anlage (zu § 1)3 Staatenliste Ägypten Algerien Angola Äquatorialguinea Argentinien Armenien Aserbaidschan Äthiopien Australien Bahrain Bangladesch Belarus Benin Bolivien, Plurinationaler Staat Brasilien Burkina Faso Burundi Cabo Verde Chile China Costa Rica Côte d’Ivoire Dominikanische Republik Dschibuti Ecuador El Salvador Eswatini Gabun Gambia Guatemala Haiti Honduras Indien Indonesien Israel Jordanien Kambodscha Kamerun Kasachstan Kenia Kolumbien Komoren Kongo Kongo, Demokratische Republik Korea, Republik Kuba Laos, Demokratische Volksrepublik Libanon Liberia Libyen Madagaskar Malawi Mali Marokko Mauretanien Mauritius Mexiko Mongolei Mosambik Namibia Nepal Nicaragua Niger Nigeria Pakistan Paraguay Peru Ruanda Russische Föderation Sambia São Tomé und Príncipe Schweiz Simbabwe Singapur Sri Lanka St. Kitts und Nevis Südafrika Tadschikistan Tansania, Vereinigte Republik Timor-Leste Togo Tonga Trinidad und Tobago Tschad Tunesien Türkei Turkmenistan Ukraine Uruguay Usbekistan Venezuela, Bolivarische Republik Vereinigte Staaten Vereinigtes Königreich Vietnam Zentralafrikanische Republik 1 § 1 geändert durch Verordnung vom 11. April 2022 (SächsGVBl. S. 286) 2 § 2 geändert durch Verordnung vom 11. April 2022 (SächsGVBl. S. 286) 3 Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 25. April 2025 (SächsGVBl. S. 201)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.