Bremen

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Sparkasse Bremerhaven und der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 69851. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:04.08.2014 Inkrafttreten05.08.2014 Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 375 Gliederungsnummer:762-b-3 Zitiervorschlag: "Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Sparkasse Bremerhaven und der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 375)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:04.08.2014 Inkrafttreten05.08.2014 Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 375 Gliederungsnummer:762-b-3 Zitiervorschlag: "Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Sparkasse Bremerhaven und der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 375)" juris-Abkürzung: SparkZuslStVtrG BR Ausfertigungsdatum: 22.07.2014 Gültig ab: 05.08.2014 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2014, 375 Gliederungs-Nr: 762-b-3 Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Sparkasse Bremerhaven und der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln Vom 22. Juli 2014* Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten * Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sparkassenstiftung Bremerhaven vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 375) Einzelansicht Seitenanfang (1) Dem am 4. Juli 2014 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Sparkasse Bremerhaven und der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben. Einzelansicht Seitenanfang Anlage [Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven Vom 4. Juli 2014] Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.