Sachsen

Hochschuldienstaufgabenverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20753. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 3, S. 272 Fsn-Nr.: 711-8.5/4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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hlung der Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist (Arbeitsversuch). 2In begründeten Ausnahmefällen kann der Arbeitsversuch für die Dauer von bis zu sechs Monaten erfolgen, wenn dies nach amtsärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist. 3Über die Ermäßigung entscheidet das Rektorat oder die von ihm beauftragte Stelle.7 § 9 Schwerbehinderte Menschen Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann von der Rektorin oder dem Rektor, für Mitglieder des Rektorats vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, auf Antrag ermäßigt werden 1. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 um bis zu 12 Prozent, 2. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 um bis zu 18 Prozent, 3. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 um bis zu 25 Prozent.8 § 10 Abweichender Lehrbedarf 1Der Umfang der Lehrverpflichtung nach § 4 kann unterschritten werden, wenn dies der Lehrbedarf im jeweiligen Fach zulässt. 2Eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, die oder der die Lehrverpflichtung nach § 4 an der eigenen Hochschule nach der Feststellung der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans nach § 69 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes nicht erfüllt, kann zur Lehre auch an einer anderen Hochschule oder Hochschuleinrichtung verpflichtet werden. 3Die Entscheidungen hierüber treffen die Hochschulen einvernehmlich. 4Sollte kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.9 § 11 Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule 1Werden von Lehrpersonen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule wahrgenommen, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann das Rektorat für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen oder ganz von ihr befreien. 2Bei Professorinnen und Professoren, die nach § 63 des Sächsischen Hochschulgesetzes zur gemeinsamen Berufung vorgeschlagen wurden und Lehrverpflichtungen wahrnehmen sollen, kann das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewähren. § 12 Sicherstellung der Abnahme von Prüfungen Die Prüfungen sollen in den von den Hochschulen und Staatlichen Prüfungsämtern festgelegten Prüfungszeiträumen abgenommen werden. § 13 Nennung im Vorlesungsverzeichnis Eine Lehrperson, die eine Lehrveranstaltung selbständig wahrnimmt, soll im Vorlesungsverzeichnis namentlich genannt werden. § 14 Präsenzpflicht (1) 1Eine Professorin oder ein Professor, die oder der während der Zeiten, in denen Verpflichtungen zur Lehre, zur Abnahme von Prüfungen oder zur Betreuung von Studentinnen und Studenten bestehen, an zwei oder mehr aufeinander folgenden Arbeitstagen von der Hochschule abwesend sein will, hat für diese Abwesenheit die rechtzeitige, vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans einzuholen. 2Will die Professorin oder der Professor an einem Arbeitstag, für welchen sie oder er eine Lehrveranstaltung abzuhalten hat, abwesend sein, hat sie oder er für diese Abwesenheit die rechtzeitige, vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans einzuholen. 3Als zwei aufeinander folgende Arbeitstage gelten auch ein Freitag und der darauf folgende Montag sowie Arbeitstage, die durch einen oder mehrere gesetzliche Feiertage voneinander getrennt sind. (2) Während der Zeiten, in denen Verpflichtungen zur Lehre, Abnahme von Prüfungen sowie Betreuung von Studentinnen und Studenten bestehen, haben Professorinnen und Professoren einmal wöchentlich Sprechzeiten an der Hochschule zur Betreuung der Studentinnen und Studenten anzubieten. § 15 Berichtspflicht 1Die Lehrpersonen teilen der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan jeweils am Ende eines Semesters für dieses Semester unter thematischer Bezeichnung der einzelnen Lehrveranstaltungen die Art und den Umfang ihrer Lehrtätigkeit und die Zahl der mitwirkenden Lehrpersonen, bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl auch die Anzahl der teilnehmenden Studentinnen und Studenten, schriftlich mit. 2Hierbei haben sie auch wesentliche Unterbrechungen anzugeben, die nicht ausgeglichen worden sind. § 16 Bestimmungen für Lehrpersonen gemäß § 123 Absatz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes (1) An Universitäten beträgt die Lehrverpflichtung von 1. Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten acht Lehrveranstaltungsstunden, 2. Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie Oberingenieurinnen und Oberingenieuren unabhängig davon, ob die Lehrveranstaltungen selbständig wahrgenommen werden, sechs Lehrveranstaltungsstunden, 3. wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, soweit sie Lehraufgaben unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors wahrnehmen oder einer Fakultät zugeordnet sind, höchstens vier Lehrveranstaltungsstunden, 4. wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, denen die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen wurde, sechs Lehrveranstaltungsstunden. (2) 1An Kunsthochschulen beträgt die Lehrverpflichtung bei einer Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern von 1. Oberassistentinnen und Oberassistenten unabhängig davon, ob die Lehrveranstaltungen selbständig wahrgenommen werden, 22 Lehrveranstaltungsstunden, 2. künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen wurden, höchstens zwölf Lehrveranstaltungsstunden. 2Bei einer Lehrtätigkeit an einer Kunsthochschule in wissenschaftlichen Fächern bemisst sich die Lehrverpflichtung der in Satz 1 genannten Lehrpersonen nach Absatz 1. (3) 1Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten an Universitäten können gemäß der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen von der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan nach Anhörung des Fakultätsrates auf Dauer überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. 2Sie haben eine Lehrverpflichtung von bis zu zwölf Lehrveranstaltungsstunden. 3Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach vier Semestern zu überprüfen. § 17 Übergangsbestimmungen für die Duale Hochschule Sachsen Gemäß § 3 Absatz 4 der Sächsischen Berufsakademie-Dienstaufgabenverordnung vom 26. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 602) zu viel geleistete, nicht ausgeglichene Lehrveranstaltungsstunden gelten als zu viel geleistete Lehrveranstaltungsstunden des jeweiligen Studienjahrs im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 3.10 Dresden, den 26. Februar 2024 Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Sebastian Gemkow 1 § 1 geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2024 (SächsGVBl. S. 911) 2 § 3 neu gefasst durch Verordnung vom 22. Oktober 2024 (SächsGVBl. S. 911) 3 § 4 eingefügt durch Verordnung vom 22. Oktober 2024 (SächsGVBl. S. 911) 4 bisheriger § 4 wird § 5 und geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2024 (SächsGVBl. S. 911) 5 bisheriger § 5 wird § 6 und geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2024 (SächsGVBl. S. 911) 6 bisheriger § 6 wird § 7 sowie ursprünglicher § 7 aufgehoben durch Verordnung vom 22. Oktober 2024 (SächsGVBl. S. 911) 7 § 8 geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2024 (SächsGVBl. S. 911) 8 § 9 geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2024 (SächsGVBl. S. 911) 9 § 10 geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2024 (SächsGVBl. S. 911) 10 § 17 neu gefasst durch Verordnung vom 22. Oktober 2024 (SächsGVBl. S. 911)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.