Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 8 vom 06.03.2026, Seiten 89 – 96, Größe: 1,5 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-03-06

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89 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 8 FREITAG, DEN 6. MÄRZ 2026 Tag Inhalt Seite 18. 2. 2026 Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 132 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 19. 2. 2026 Siebenundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 24. 2. 2026 Verordnung zur Änderung der Grenzen des Hafengebiets im Bereich Kleiner Grasbrook, Moldauhafen- quartier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 9504-1 24. 2. 2026 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 9504-2-3 24. 2. 2026 Zweite Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Prozessrecht . . . . . . . . . . . . . . . . 95 3100-7 27. 2. 2026 Einundsechzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 3. 3. 2026 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produkt­ sicherheitsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 8053-8-1 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. 90 Freitag, den 6. März 2026 HmbGVBl. Nr. 8 Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 132 Vom 18. Februar 2026 Auf Grund von § 10 und § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), in Verbindung mit § 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur- schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes­ naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), § 85 Absatz 7 der Hamburgischen Bauordnung in der Fassung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und § 4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58), wird verordnet: §1 mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. (1) Der Bebauungsplan Rahlstedt 132 für den Geltungsbe- reich südlich der Stellau, östlich und westlich der Amtsstraße 3. Unbeachtlich werden (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt. a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah- Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Nordgrenze des Flur- rens- und Formvorschriften, stücks 798 – Amtsstraße – Nordgrenze und über das Flurstück 722 (Stellau) – Ostgrenzen der Flurstücke 722 und 2854 – über b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB die Flurstücke 2854, 1984 und 1983 – Ost- und Südgrenze des beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- Flurstücks 1982 – Amtsstraße – Südgrenze des Flurstücks 1864 hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs- – über das Flurstück und Westgrenze des Flurstücks 1864 – plans und über das Flurstück 1863 – Ost- und Südgrenze des Flurstücks c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel 798 – über die Flurstücke 7060, 1859, 4648 (Klettenstieg), des Abwägungsvorgangs, 6092, 1857, 1856, 1855, 6091, 5787 und 1852 – West- und Nord- westgrenze des Flurstücks 1852 – über das Flurstück 798 (Stel- wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung lau) der Gemarkung Alt-Rahlstedt. des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verlet- (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende sind. Erklärung werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht §2 für jedermann niedergelegt. Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste- (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: hende Vorschriften: 1. Ein Abdruck des Plans und der Begründung sowie die 1. In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB als zusammenfassende Erklärung können beim Bezirksamt „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur Wandsbek während der Dienststunden kostenfrei eingese- Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf hen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erwor- Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung ben werden. baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften 2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö- eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmi- gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs- gung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsände- berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig- rung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen ­Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi- Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver- Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, HmbGVBl. Nr. 8 Freitag, den 6. März 2026 91 wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die 7. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. ein großkroniger Baum zu pflanzen. Die Bäume sind ­dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz 2. In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versorgung zu pflanzen. des Gebiets dienenden Läden nur ausnahmsweise zulässig. 8. Für festgesetzte Baumanpflanzungen und Ersatzanpflan- 3. In den allgemeinen Wohngebieten sind Fahrwege sowie zungen gilt: Es sind standortgeeignete heimische Laub- ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem bäume zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stamm­ Aufbau herzustellen. Für die nach Satz 1 hergestellten umfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erd- Fahrwege und ebenerdigen Stellplätze können Ausnah- boden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes men von der nach § 19 Absatz 4 Satz 2 der Baunutzungsver- Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens ordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 12 m² anzulegen und zu begrünen. Außerhalb von öffent­ 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 lichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), möglichen Überschreitung der oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzu- zulässigen Grundfläche zugelassen werden. lässig. 4. In den allgemeinen Wohngebieten sind durch Anordnung 9. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und stand- die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäu- ortgeeignet zu begrünen. Ausnahmen bei wohnungsbezo- deseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- genen Terrassen und ebenerdigen Stellplätzen sind mög- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten lich. Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die 10. In dem allgemeinen Wohngebiet westlich der Amtsstraße Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu- sind Dachflächen bis zu einer Neigung von 20 Grad mit ordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäu- einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Sub­ deseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauli- strataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrü- che Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden nen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/ Abgang zu ersetzen. Ausnahmen von der Begrünung kön- Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim- nen bei wohnungsbezogenen Terrassen und technischen mer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Anlagen zugelassen werden. 5. Für Terrassen kann die festgesetzte Grundfläche um 30 m² 11. Das auf den privaten Grundstücken anfallende Nieder- als Höchstmaß überschritten werden. schlagswasser ist auf den privaten Grundstücken zu ver­ 6. Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen sickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 BauNVO unzulässig. Notwendige Maßnahmen zur offenen Oberflächenentwäs- §3 serung und notwendige Zufahrten bleiben hiervon unbe- Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau- rührt. Ausnahmen können zugelassen werden. ungspläne aufgehoben. Hamburg, den 18. Februar 2026. Das Bezirksamt Wandsbek 92 Freitag, den 6. März 2026 HmbGVBl. Nr. 8 Siebenundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf Vom 19. Februar 2026 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet: §1 von Haus­nummer 1 bis 31, Curslacker Neuer Deich bis Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink, Sonntagsöffnung am 29. März 2026 Mohnhof, ­Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reet- (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. März 2026, werder, Alte Holstenstraße und Ludwig-Rosenberg-Ring in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der umgrenzten Gebiet, Veranstaltungen 2. Nummer 2 auf Verkaufsstellen am Unteren Landweg 77 1. „Großer bunter Frühlings- und Ostermarkt mit Inklusion beschränkt. und Integration“, 2. „Spendenaktion Inklusion und Integration Gemeinnützige §2 Initiativen stellen sich vor“. Schlussvorschrift (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt 1. Nummer 1 auf Verkaufsstellen im von den Straßen Loh- geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt brügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-Chaussee unberührt. Hamburg, den 19. Februar 2026. Das Bezirksamt Bergedorf HmbGVBl. Nr. 8 Freitag, den 6. März 2026 93 Verordnung zur Änderung der Grenzen des Hafengebiets im Bereich Kleiner Grasbrook, Moldauhafenquartier Vom 24. Februar 2026 Auf Grund von § 5 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 482), wird verordnet: Einziger Paragraph Richtung, dann in wechselnden Richtungen folgend bis zur Koordinate (LS310) Rechts=566977,1; Das Hafenentwicklungsgesetz wird wie folgt geändert: Hoch=5930947,9 östlich der Niedernfelder Brücken. 1. Hinter der Anlage 1.33 wird die aus dem anliegenden Über- Von dort den südlichen Saalehafen querend zur öst­ sichtsplan ersichtliche Anlage 1.34 angefügt. lichen Seite des nördlichen Widerlagers der Hansa­ 2. Hinter Nummer 1.4.3 der Anlage 2 (Grenzbeschreibung) brücke Koordinate (LS310) Rechts=566922,7; wird folgende Nummer 1.5 eingefügt: Hoch=5931079,5, weiter in nordöstlicher Richtung „1.5 Innere Grenze im Bereich Kleiner Grasbrook entlang der nordwestlichen Gewässerflurstücks- grenze Nr. 865 (Dessauer Ufer) bis zur Koordinate Beginnend an der nordöstlichen Ecke des Flurstücks (LS310) Rechts=567204,3; Hoch=5931495,0, Nr. 575 der Gemarkung Kleiner Grasbrook an der entlang der jeweils geradlinig verbundenen Koordi- Koordinate (Lagestatus 310 „LS310“) Rechts= nate (LS310) Rechts=567207,0; Hoch=5931493,7, 567679,1; Hoch=5931947,1 in südlicher Richtung Rechts=567225,8; Hoch=5931500,4, Rechts= entlang der westlichen Außenkante des südlichen 567233,3; Hoch=5931496,4, Rechts=567248,3; Widerlagers der Freihafenelbbrücke und des Wege- Hoch=5931524,7 und dem Schnittpunkt mit der flurstücks Nr. 861 der Straßen Freihafenelbbrücke Uferlinie des Moldauhafens bei der Koordinate und Am Moldauhafen bis zur Koordinate (LS310) (LS310) Rechts=567229,8; Hoch=5931534,6, weiter Rechts=567464,7; Hoch=5931572,8, von dort in entlang der Uferlinie des Gewässerflurstücks Nr. 590 westlicher Richtung bis zur Koordinate (LS310) in nordwestlicher Richtung bis zur Koordinate Rechts=567428,2; Hoch=5931591,6 weiter in süd- (LS310) Rechts=567167,4; Hoch=5931683,4, weiter westlicher Richtung entlang der östlichen Uferkante jeweils in gerader Linie verbunden mit den Koordi- (Dresdener Ufer) des Gewässerflurstücks Nr. 590 bis nate (LS310) Rechts=567201,3; Hoch=5931683,5, zur Koordinate (LS310) Rechts=567360,9; Hoch= Rechts=567243,2; Hoch=5931750,2, Rechts= 5931473,2, von dort in gerader Linie bis zur Koordi- 567200,3; Hoch=5931778,0 und Koordinate (LS310) nate (LS310) Rechts=567353,1; Hoch=5931463,2 als Rechts=567170,7; Hoch=5931783,2 als Schnittpunkt Schnittpunkt mit der Nordgrenze des Wegeflurstücks mit der südlichen Gewässerflurstücksgrenze Nr. 590, Nr. 604, weiter entlang der Straßenbegrenzung weiter in gerader Linie entlang des Melniker Ufers in zunächst in östlicher Richtung, dann in wechselnden nordwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit Richtungen bis zur Koordinate (LS310) Rechts= dem Flurstück Nr. 589 der Bundeswasserstraße Nor- 567344,9; Hoch=5931445,8, in gerader Linie bis zum derelbe Koordinate (LS310) Rechts=566396,1; Schnittpunkt Koordinate (LS310) Rechts=567338,2; Hoch=5932301,1, der nördlichen Flurstücksgrenze Hoch=5931432,2 mit der östlichen Grenze des folgend in östlicher Richtung über die Einmündung Gewässerflurstücks Nr. 865, dem Halleschen Ufer in des Moldauhafens in die Norderelbe zum Veddelhöft südwestlicher Richtung folgend bis zur Koordinate bis zur Koordinate (LS310) Rechts=566522,2; (LS310) Rechts=567158,2; Hoch=5931071,7, ver- Hoch=5932291,7, weiter jeweils in gerader Linie ver- springend über die Koordinate (LS310) Rechts= bunden mit den Koordinate (LS310) Rechts= 567166,5; Hoch=5931067,5 und Koordinate (LS310) 566522,3; Hoch=5932293,4, Rechts=566612,4; Rechts=567160,0; Hoch=5931057,3 weiter in öst­ Hoch=5932285,8, Rechts=566612,8; Hoch= licher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der der 5932288,9 und von dort 5,20 m parallel der Uferlinie Außenkante des Deichgrunds Koordinate (LS310) bis zum Schnittpunkt mit der westlichen Flurstücks- Rechts=567186,7; Hoch=5931043,9, der Westgrenze grenze des Flurstücks Nr. 575 bei der Koordinate des Deichflurstücks Nr. 531 in südwestlicher Rich- (LS310) Rechts=567271,8; Hoch=5932131,1, fol- tung folgend bis zur Südostecke des Wegeflurstücks gend in östlicher Richtung entlang der Flurstücks- Nr. 860 Koordinate (LS310) Rechts=567081,9; grenze bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstücks Hoch=5930962,1, entlang der Grenze der Wegeflur- Nr. 575 an der Koordinate (LS310) Rechts=567679,1; stücke Nr. 860 und Nr. 861 zunächst in nördlicher Hoch=5931947,1.“ Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 24. Februar 2026. 94 Freitag, den 6. März 2026 HmbGVBl. Nr. 8 Anlage zu der Verordnung zur Änderung der Grenzen des Hafengebiets im Bereich Kleiner Grasbrook, Moldauhafenquartier Anlage 1.34

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.