Nordrhein-Westfalen

Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: af7b6b90-bc32-48a6-b9ba-a225c856edf3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.12.1994 Fassung Gültig ab 01.04.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.12.1994 Fassung Gültig ab 01.04.2025 Fußnoten § 26 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 1. Januar 2010. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht: eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448, ber. S. 629), in Kraft getreten am 28. Mai 2015; geändert durch Artikel 3 Absatz 17 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. Vom 7. Dezember 1994 Aufgrund des Artikel III des Gesetzes zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 314) wird nachstehend der Wortlaut des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der seit dem 7. Juli 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 318), 2. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 27 des Zweiten Gesetzes zur Funktionalreform (2. FRG) vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552), 3. den am 1. Juli 1982 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensrecht-Anpassungsgesetz) vom 18. Mai 1982 (GV. NW. S. 248), 4. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 13 des Dritten Gesetzes zur Funktionalreform (3. FRG) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), 5. den am 1. Dezember 1984 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 663), 6. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 13 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1984 für das Land Nordrhein-Westfalen (RBG 84 NW) vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 806), 7. den am 20. April 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 261), 8. den am 9. November 1985 in Kraft getretenen § 8 der Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung-BWildSchV) vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), 9. den am 7. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994   Inhaltsübersicht: § 1 Ablieferungspflicht von Kennzeichen § 2 Tierarten § 3 Abrundung der Jagdbezirke § 4 Befriedete Bezirke § 5 Eigenjagdbezirke § 6 Zusammenlegung und Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke § 7 Jagdgenossenschaft § 8 Hegegemeinschaften § 9 Jagdpacht § 10 Jagdpachtfähigkeit § 11 Mehrzahl von Jagdpächtern § 12 Jagderlaubnis § 13 Eintragungen im Jagdschein § 14 Anzeige von Jagdpachtverträgen § 15 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen § 16 Tod des Jagdpächters § 17 Jagdschein, Jägerprüfung § 17a Gesellschaftsjagd § 18 Gemeinschaftshaftpflichtversicherung § 19 Sachliche Verbote § 20 Örtliche Verbote § 21 Jagdgatter § 22 Abschussregelung § 23 Abschussverbot § 24 Jagd- und Schonzeiten § 25 Inhalt des Jagdschutzes § 26 Jagdschutzberechtigte § 27 Jägernotweg § 28 Jagdeinrichtungen § 28a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes § 29 Wildfolge § 30 Jagdhunde § 31 Aussetzen von Wild § 32 Schadensersatzpflicht § 33 Schutzvorrichtungen § 34 Anmeldung von Wild- und Jagdschäden § 35 Vorverfahren § 36 Wildschadenschätzer § 37 Termin am Schadensort § 38 Gütliche Einigung § 39 Schadensfeststellung § 40 Kosten des Vorverfahrens § 41 Gerichtliches Nachverfahren § 42 (entfallen) § 43 (entfallen) § 44 (entfallen) § 45 Ermächtigungen § 46 Jagdbehörden § 47 Aufsicht über die Jagdgenossenschaft § 48 Sachliche Zuständigkeit § 49 (entfallen) § 50 Auskunftspflicht § 51 Jagdbeiräte § 52 Vereinigung der Jäger § 53 Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement § 54 Beirat bei der Forschungsstelle § 55 Bußgeldvorschriften § 56 Verwaltungsbehörde, Geldbuße, Verbot der Jagdausübung, Einziehung § 57 Gebühren, Jagdabgabe § 58 (aufgehoben) § 59 Übergangsbestimmungen § 60 Inkrafttreten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 und § 28a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448, ber. S. 629), in Kraft getreten am 28. Mai 2015; Inhaltsübersicht geändert und § 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ablieferungspflicht von Kennzeichen(Zu § 1 Abs. 6 BJG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 (alt) umbenannt in § 1a durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448, ber. S. 629), in Kraft getreten am 28. Mai 2015; umbenannt in § 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019. Wer bei der Ausübung der Jagd oder des Jagdschutzes bei erlegtem, gefangenem oder verendetem Wild Kennzeichen vorfindet, ist verpflichtet, die Kennzeichen bei der unteren Jagdbehörde unter Angabe von Zeit und Ort des Fundes unverzüglich abzuliefern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Tierarten(Abweichung von § 2 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 BJG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 neu gefasst sowie § 7, § 9, § 17 a, § 19, § 20, § 25, § 30, § 34, § 52, § 53, § 55, § 57 und § 59 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019 Folgende Tierarten unterliegen im Land Nordrhein-Westfalen, abweichend von § 2 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung, dem Jagdrecht: 1. Haarwild: Rotwild (Cervus elaphus), Damwild (Dama dama), Sikawild (Cervus nippon), Rehwild (Capreolus capreolus), Muffelwild (Ovis ammon musimon) Schwarzwild (Sus scrofa), Feldhase (Lepus europaeus), Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus), Wildkatze (Felis silvestris), Fuchs (Vulpes vulpes), Steinmarder (Martes foina), Baummarder (Martes martes), Iltis (Mustela putorius), Hermelin (Mustela erminea), Mauswiesel (Mustela nivalis), Dachs (Meles meles), Fischotter (Lutra lutra), Waschbär (Procyon lotor), Marderhund (Nyctereutes procyonoides), Mink (Neovison vison); 2.    Federwild: a) Arten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesjagdgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, b) Nilgans (Alopochen aegyptiaca), c) Rabenkrähe (Corvus corone) und d) Elster (Pica pica), sofern sie in Nordrhein-Westfalen nach der Roten Liste der Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens *1) regelmäßig brüten. *1) Hrsg.: Nordrhein-Westfälische Ornithologengesellschaft und Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 2017; 6. Fassung. Stand: Juni 2016. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Abrundung der Jagdbezirke(Zu § 5 BJG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 47 und § 50 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 12. April 2014. (1) Grundflächen, die für sich allein eine ordnungsgemäße Ausübung der Jagd nicht gestatten, stellen die Verbindung zur Bildung eines Jagdbezirkes nur her, wenn sie weniger als 400 m lang und an der schmalsten Stelle mindestens 200 m breit sind. Diese Vorschrift findet auf Grundflächen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Verbindung zwischen zwei getrennt liegenden Gebieten eines Jagdbezirkes herstellen, keine Anwendung. (2) Bei der Abrundung soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden; Möglichkeiten eines Flächenausgleichs sind auszuschöpfen. Wird durch die Anlage einer Straße oder einer ähnlichen Einrichtung die ordnungsgemäße Jagdausübung auf einer Teilfläche eines Jagdbezirkes unmöglich oder wesentlich erschwert, so kann die Teilfläche einem anderen Jagdbezirk auch dann angegliedert werden, wenn hierdurch die Gesamtgröße der Jagdbezirke erheblich verändert wird. Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Hege und Jagdausübung müssen gewährleistet sein. Abrundungen, durch die ein Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße verliert, sind unzulässig. (3) Eine Abrundung von Jagdbezirken darf nur auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder eines beteiligten Inhabers eines Jagdbezirkes vorgenommen werden. Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören (Enklaven), können auch ohne Antrag von Amts wegen einem angrenzenden Jagdbezirk angegliedert werden. Die Jagdbehörden haben übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten stattzugeben, soweit die Voraussetzungen für eine Abrundung vorliegen. In laufende Pachtverhältnisse darf nur mit Zustimmung der Vertragsteile eingegriffen werden. Vor der Entscheidung über eine Abrundung sind die zuständigen Jagdbeiräte (§ 51) zu hören. (4) Abrundungen von Jagdbezirken können auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben oder geändert werden, soweit ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen sind. Absatz 3 Sätze 4 und 5 finden Anwendung. (5) Die untere Jagdbehörde entscheidet über die Abrundung der Jagdbezirke. Sind mehrere untere Jagdbehörden örtlich zuständig, so bestimmt die oberste Jagdbehörde die zuständige untere Jagdbehörde. Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die Landesregierung mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Befriedete Bezirke(Zu § 6 BJG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 28 und Anlage geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448, ber. S. 629), in Kraft getreten am 28. Mai 2015. (1) Befriedete Bezirke sind: a) Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen; b) Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind; c) Friedhöfe; d) Wildgehege, soweit sie nicht jagdlichen Zwecken dienen; e) Bundesautobahnen; f) Kleingartenanlagen gemäß Bundeskleingartengesetz und Dauerkleingärten gemäß Baugesetzbuch. (2) Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild - ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild - dauernd abgeschlossen sind, sowie öffentliche Anlagen können durch die untere Jagdbehörde ganz oder teilweise zu befriedeten Bezirken erklärt werden. Auf Grundflächen im Sinne des § 21 Abs. 4 findet Satz 1 keine Anwendung. (3) Die untere Jagdbehörde kann auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragten eine beschränkte Ausübung der Jagd allgemein oder im Einzelfall gestatten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Nachweis der Sachkunde der jagenden Person durch die bestandene Jäger- oder Falknerprüfung geführt wurde. Die Ausübung der Jagd mit Schusswaffen darf nur gestattet werden, wenn eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 BJG) nachgewiesen ist. (4) In befriedeten Bezirken dürfen die im Sinne von Absatz 3 sachkundigen Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren sachkundige Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Für den Gebrauch von Schusswaffen ist eine Genehmigung nach Absatz 3 Satz 3 erforderlich. (5) Krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwerkrankes Wild, das in Teile eines Jagdbezirks überwechselt, in denen die Jagd ruht oder in denen nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist, oder sich dort befindet, darf auch dort nachgesucht und erlegt werden. Dies gilt nicht für Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Eigenjagdbezirke(Zu § 7 BJG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 und § 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 1. Januar 2010. (1) Ist eine Personenmehrheit oder eine juristische Person Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes und wird die Jagd weder durch Verpachtung noch durch angestellte Jäger ausgeübt, so sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die von den Verfügungsberechtigten der unteren Jagdbehörde benannt werden. Die untere Jagdbehörde kann eine angemessene Frist setzen. Wird innerhalb der Frist keine geeignete Person benannt, so kann die untere Jagdbehörde die Anordnungen, die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlich sind, auf Kosten der Eigentümer oder Nutznießer treffen. Die untere Jagdbehörde kann die Zahl der Personen, die gemäß Satz 1 benannt werden können, bei Jagdbezirken bis zu 300 ha auf zwei Personen und für jede weiteren vollen 150 ha auf je eine weitere Person beschränken. (2) Der Eigentümer von Flächen, die an einen Eigenjagdbezirk angegliedert werden, hat gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes einen Anspruch auf eine dem Flächenanteil entsprechende angemessene Entschädigung. Als angemessene Entschädigung ist der Pachtpreis anzusehen, der für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde gezahlt wird, in der der Eigenjagdbezirk liegt, oder, wenn in einer Gemeinde mehrere gemeinschaftliche Jagdbezirke bestehen oder der Eigenjagdbezirk sich über mehrere Gemeinden erstreckt, der Durchschnittspachtpreis der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken hat der Eigentümer einen Anspruch auf eine dem Flächenanteil entsprechende angemessene Entschädigung in Höhe des Pachtpreises, wenn dieser höher ist als die nach Satz 2 zu zahlende Entschädigung. (3) Die untere Jagdbehörde kann vollständig eingefriedete Grundflächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 ha land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbarem Raum zu Eigenjagdbezirken erklären, wenn dies aus Gründen der Jagdausübung oder der Jagdpflege geboten erscheint. Sie kann hierbei bestimmen, daß die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf. Als vollständig eingefriedet gelten solche Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild - ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild - dauernd umzäunt sind und keine Einsprünge besitzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Zusammenlegung und Teilunggemeinschaftlicher Jagdbezirke(Zu § 8 BJG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im Übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengelegt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er von Grundstückseigentümern gestellt wird, die über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen. (2) Die Zusammenlegung benachbarter gemeinschaftlicher Jagdbezirke innerhalb einer Gemeinde zu einem neuen gemeinschaftlichen Jagdbezirk kann zugelassen werden, wenn sie von allen beteiligten Jagdgenossenschaften beschlossen worden ist. (3) Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in mehrere selbständige Jagdbezirke darf nur zugelassen werden, sofern die Jagdgenossenschaft sie beschlossen hat, jeder Teil die Mindestgröße von 300 ha hat und die Teilung den Erfordernissen der Hege und Jagdausübung entspricht. (4) Mit der Zulassung der Zusammenlegung oder Teilung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist die Rechtsnachfolge für die untergehenden Jagdgenossenschaften zu regeln, soweit sie sich nicht bereits aus den Satzungen ergibt. (5) § 3 Abs. 3 Sätze 4 und 5 und § 3 Abs. 5 finden entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Jagdgenossenschaft(Zu § 9 BJG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 neu gefasst sowie § 7, § 9, § 17 a, § 19, § 20, § 25, § 30, § 34, § 52, § 53, § 55, § 57 und § 59 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019 (1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung aufzustellen. Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Jagdgenossenschaft hat die genehmigte Satzung öffentlich auszulegen; sie hat die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich. (3) Die Satzung muß insbesondere festlegen 1. Name und Sitz der Jagdgenossenschaft, 2. das Gebiet der Jagdgenossenschaft, 3. die Voraussetzungen, unter denen Umlagen erhoben werden können, wobei der Festsetzungsbeschluss und der Haushaltsplan gleichzeitig in Kraft treten müssen, 4. unter Beachtung des Teils VI der Landeshaushaltsordnung Bestimmungen für das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung sowie die Rechnungsprüfung, 5. die Aufgaben der Jagdgenossenschaftsversammlung und des Vorstandes, 6. die Form der Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft. (4) Die Jagdgenossenschaft ist verpflichtet, ein Jagdkataster zu führen und fortzuschreiben. Aus dem Jagdkataster müssen mindestens die Jagdgenossen, die ihnen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke sowie deren Größe hervorgehen. (5) Hat eine Jagdgenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung eine Satzung beschlossen, so setzt die Aufsichtsbehörde die Satzung fest. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Der Jagdvorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. (7) Der Jagdgenosse, der die Ausübung der Jagd von der Jagdgenossenschaft pachten möchte, oder seine Vertretung ist berechtigt, in der Jagdgenossenschaftsversammlung an den Abstimmungen über die Vergabe der Jagdpacht und über die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages teilzunehmen. Als Vorstandsmitglied darf ein Jagdgenosse nicht an Verträgen mit sich selbst mitwirken. (8) Gemeindevorstand im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist der Rat der Gemeinde; § 41 Absatz 3 und 63 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Flächen verschiedener Gemeinden oder abgesonderter Gemarkungen, so nimmt der Rat der Gemeinde, in deren Gebiet der größte Flächenanteil des Jagdbezirkes liegt, im Benehmen mit den anderen beteiligten Gemeinden die Geschäfte wahr. Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung trägt die Jagdgenossenschaft. (9) Sind Grundflächen von mehr als fünf Eigentümern einem Eigenjagdbezirk angegliedert oder macht die angegliederte Fläche mindestens ein Drittel des Eigenjagdbezirkes aus, so bilden die Eigentümer der Flächen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Genossenschaft (Angliederungsgenossenschaft). Auf die Angliederungsgenossenschaft finden Absatz7 sowie die Vorschriften des § 9 des Bundesjagdgesetzes sinngemäß Anwendung. Die Absätze 1 bis 6 gelten für die Angliederungsgenossenschaft nicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Hegegemeinschaften(Zu § 10 a BJG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 und § 60 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448, ber. S. 629), in Kraft getreten am 28. Mai 2015; § 8 Absatz 5 geändert durch Artikel 3 Absatz 17 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Hegegemeinschaften dienen der jagdbezirksübergreifenden Bejagung und Hege von Wildarten nach einheitlichen Grundsätzen. Aufgabe der Hegegemeinschaften für Schalenwild ist es insbesondere, die Höhe des Wildbestandes zu ermitteln, gemeinsame Hegemaßnahmen durchzuführen, Abschusspläne, Fütterungsstandorte und Jagdmethodik aufeinander abzustimmen, auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken und der unteren Jagdbehörde Abschussnachweise zu erbringen. (2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigenjagdbezirken im Gebiet der Hegegemeinschaft sowie die Jagdgenossenschaften der betroffenen Jagdbezirke sind berechtigt, je einen Vertreter mit beratender Stimme in die Hegegemeinschaft zu entsenden. (3) Soweit es aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes erforderlich ist, insbesondere in Verbreitungsgebieten (§ 22 Absatz 12), wirken die unteren Jagdbehörden auf die freiwillige Bildung von Hegegemeinschaften hin. Sind mehrere untere Jagdbehörden zuständig, so wird die zuständige Jagdbehörde von der obersten Jagdbehörde bestimmt. (4) Ist die Bildung von Hegegemeinschaften für Schalenwild und vom Aussterben bedrohte Tierarten aus Gründen der Hege erforderlich und ist eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der unteren Jagdbehörde ohne Erfolg geblieben, können Hegegemeinschaften von Amts wegen gebildet werden. (5) Das für das Jagdwesen zuständige Ministerium, im Folgenden Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bildung von Hegegemeinschaften (Absatz 4), insbesondere das Verfahren, die Zusammensetzung der Mitglieder, die Aufgaben, die räumliche Abgrenzung, die Organisationsvorgaben sowie die Erfordernisse der Satzung zu regeln. (6) Die Hegegemeinschaft nach Absatz 4 untersteht der Aufsicht des Staates. §47 findet entsprechende Anwendung. (7) Eine Hegegemeinschaft hat sich eine Satzung zu geben. Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der unteren Jagdbehörde, es sei denn, die Satzung entspricht einer von der obersten Jagdbehörde erlassenen Mustersatzung; in diesem Falle ist sie der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Satzungen bestehender Hegegemeinschaften gelten fort, soweit sie der Mustersatzung entsprechen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Jagdpacht(Zu § 11 Abs. 2 BJG, abweichend zu § 11 Abs. 4 BJG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 neu gefasst sowie § 7, § 9, § 17 a, § 19, § 20, § 25, § 30, § 34, § 52, § 53, § 55, § 57 und § 59 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019 (1) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag eines Beteiligten im Einzelfalle genehmigen, daß bei Eigenjagdbezirken ein Teil von geringerer als der gesetzlichen Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken ein Teil von weniger als 250 ha Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes verpachtet wird, wenn dies einer besseren Reviergestaltung dient und der verbleibende Teil von Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Größe von 250 ha, nicht unterschreitet. (2) In begründeten Fällen kann die Mindestpachtdauer nach § 11 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes, insbesondere wenn zu besorgen ist, dass ansonsten ein geeignetes Pachtverhältnis nicht zustande kommt oder dies aufgrund der besonderen Gefahrgeneigtheit des Jagdbezirkes gegenüber Wildschäden notwendig ist, bis auf fünf Jahre abgesenkt werden. Satz 1 wird nicht angewendet auf die Verlängerung eines laufenden Jagdpachtvertrages. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Jagdpachtfähigkeit(Zu § 11 Abs. 5 BJG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 und § 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 1. Januar 2010. Die untere Jagdbehörde kann im Ei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.