Nordrhein-Westfalen

Drittes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz - (3. AG-KJHG - KJFöG)

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Quellenkennung: 5648f2ca-aa8f-4402-bb55-1ddd813b0e37. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.10.2004 Fassung Gültig ab 28.06.2025

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r Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Förderung der Träger der freien Jugendhilfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe umfasst insbesondere Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten  der in der kommunalen Jugendhilfeplanung oder im Kinder- und Jugendförderplan des Landes aufgenommenen Einrichtungen, Angebote und Projekte. Die Förderung soll 85 % der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten. (2) Soweit landeszentrale Träger der freien Jugendhilfe gefördert werden, erhalten diese Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten, die durch landeszentrale Steuerungsaufgaben entstehen. (3) Zusammenschlüsse von Trägern der freien Jugendhilfe auf Landesebene sind, soweit sie  im Einvernehmen mit dem Ministerium erfolgt sind, gesondert zu fördern. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Zur Entwicklung von Handlungskonzepten zum erzieherischen Kinder- und Jugendschutz wird eine Landesstelle gefördert, die insbesondere den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz auf Landesebene koordiniert und Anregungen für den Umgang mit Risiken und Gefährdungen entwickelt. Dabei soll sie insbesondere mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, den Schulen, den Polizei- und Ordnungsbehörden sowie mit anderen auf dem Gebiet des Kinder- und Jugendschutzes tätigen Trägern zusammenwirken. (5) Das Nähere über Inhalt und Umfang der  Förderung regelt das Ministerium durch Verwaltungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Förderung des ehrenamtlichen Engagements Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. Das ehrenamtliche Engagement ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Kinder- und Jugendarbeit. Dieses Engagement soll von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und vom Ministerium unterstützt und gefördert werden. Das Ministerium gewährt Zuwendungen für 1. die Aus- und Fortbildung der ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Mitarbeitenden und 2. ehrenamtliche Mitarbeitende in der Jugendarbeit nach Maßgabe des Sonderurlaubsgesetzes vom 31. Juli 1974 (GV. NRW. S. 768), in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Qualitätsentwicklung, Modellförderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zur Reflexion und Fortentwicklung der Angebote und Strukturen in der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes fördert das Ministerium insbesondere 1. auf Landesebene jugendpolitisch bedeutsame Veranstaltungen, Veröffentlichungen und Untersuchungen, 2. Maßnahmen zur Erprobung zukunftsweisender Initiativen, die nach ihrer Zielvorstellung, nach Inhalt und Methode der Durchführung geeignet sind, Anregungen und Anstöße zu geben sowie 3. neue Projekte an der Schnittstelle von Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit zu anderen Politikfeldern und Modelle zur Schaffung von Ganztagsangeboten für Kinder im schulpflichtigen Alter, insbesondere in der Altersgruppe der 10 - 14-Jährigen.   V. Schlussvorschriften; In-Kraft-Treten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Durchführungsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018. (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für seine Durchführung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) entsprechend. (2) Das Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. (3) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Kinder und Jugend zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 In-Kraft-Treten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 (alt) aufgehoben und § 22 (alt) umbenannt in § 21 (neu) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten §§ 15, 16 und 17 am 1. Januar 2006 in Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Der Innenminister zugleich für den Finanzminister   Die Ministerin für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie   Die Ministerin für Schule, Jugend und Kinder zugleich für den Minister für Wirtschaft und Arbeit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.