Nordrhein-Westfalen

Drittes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz - (3. AG-KJHG - KJFöG)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.10.2004 Fassung Gültig ab 28.06.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.10.2004 Fassung Gültig ab 28.06.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. Vom 12. Oktober 2004     Inhaltsübersicht     I. Allgemeine Vorschriften     § 1 Regelungsbereich § 2 Grundsätze § 3 Zielgruppen, Berücksichtigung besonderer Lebenslagen § 4 Förderung von Mädchen, Jungen sowie transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären jungen Menschen, Geschlechterreflektierende Kinder- und Jugendarbeit § 5 Interkulturelle und Demokratiebildung § 6 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen § 7 Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule   II. Planungsverantwortung     § 8 Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie erzieherischer Kinder- und Jugendschutz in der Jugendhilfeplanung § 9 Kinder- und Jugendförderplan des Landes     III. Förderbereiche     § 10 Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit § 11 Jugendverbandsarbeit § 12 Offene Jugendarbeit § 13 Jugendsozialarbeit § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz     IV. Gewährleistungsverpflichtung, Grundsätze der Förderung     § 15 Förderung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe § 16 Landesförderung § 17 Förderung der Träger der freien Jugendhilfe § 18 Förderung des ehrenamtlichen Engagements § 19 Qualitätsentwicklung, Modellförderung     V. Schlussvorschriften; In-Kraft-Treten     § 20 Durchführungsvorschriften § 21 Übergangsvorschriften § 22 In-Kraft-Treten           I. Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Regelungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Mit diesem Gesetz werden die Grundlagen für die Ausführung der in den §§ 11 - 14 SGB VIII beschriebenen Handlungsfelder der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes geschaffen. Es regelt insbesondere die erforderlichen Rahmenbedingungen für die inhaltliche und finanzielle Ausgestaltung dieser Bereiche sowie die Eigenständigkeit dieser Handlungsfelder im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Grundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Die Kinder- und Jugendarbeit soll durch geeignete Angebote die individuelle, soziale und kulturelle Entwicklung junger Menschen unter Berücksichtigung ihrer Interessen, Bedürfnisse und Rechte fördern. Sie soll dazu beitragen, Kindern und Jugendlichen die Fähigkeit zu solidarischem Miteinander, zu selbst bestimmter Lebensführung, zu ökologischem Bewusstsein und zu nachhaltigem umweltbewusstem Handeln zu vermitteln. Darüber hinaus soll sie zu eigenverantwortlichem Handeln, zu gesellschaftlicher Mitwirkung, zu demokratischer Teilhabe, zur Auseinandersetzung mit friedlichen Mitteln und zu Toleranz gegenüber verschiedenen Weltanschauungen, Kulturen und Lebensformen befähigen. (2) Jugendsozialarbeit soll insbesondere dazu beitragen, individuelle und gesellschaftliche Benachteiligungen durch besondere sozialpädagogische Maßnahmen auszugleichen. Sie bietet jungen Menschen vor allem durch Hilfen in der Schule und in der Übergangsphase von der Schule zum Beruf spezifische Förderangebote sowie präventive Angebote zur Stärkung der Persönlichkeitsentwicklung und zur Berufsfähigkeit. (3) Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz soll junge Menschen und ihre Familien über Risiko- und Gefährdungssituationen informieren und aufklären, zur Auseinandersetzung mit ihren Ursachen beitragen und die Fähigkeit zu selbstverantworteten Konfliktlösungen stärken. Dabei sollen auch die Ziele und Aufgaben des Kinder- und Jugendmedienschutzes einbezogen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Zielgruppen, Berücksichtigung besonderer Lebenslagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3: Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten am 15. März 2014; Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Angebote und Maßnahmen in den Handlungsfeldern dieses Gesetzes richten sich vor allem an alle jungen Menschen im Alter vom 6. bis zum 21. Lebensjahr. Darüber hinaus sollen bei besonderen Angeboten und Maßnahmen auch junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr einbezogen werden. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass sie die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen in benachteiligten Lebenswelten berücksichtigen. Dies beinhaltet die sensible Ausgestaltung im Hinblick auf soziale Benachteiligungslagen, Behinderungen oder anderweitige Beeinträchtigungen, die Berücksichtigung von Einwanderungsgeschichten, sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten sowie schließlich mögliche Benachteiligungen durch Diskriminierungen zum Beispiel aufgrund von Behinderungen, Rassismus, Sexismus, Antisemitismus, Klassismus, Homo-, Trans- und Interfeindlichkeit, wobei intersektionale Aspekte zu beachten sind. Darüber hinaus sollen die Angebote und Maßnahmen dazu beitragen, Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung sowie psychischer, körperlicher und sexualisierter Gewalt zu schützen und jungen Menschen mit Behinderungen den Zugang und die Teilhabe an Angeboten der Jugendarbeit zu ermöglichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Förderung von Mädchen, Jungen sowie transgeschlechtlichen,intergeschlechtlichen und nichtbinären jungen Menschen,Geschlechterreflektierende Kinder- und Jugendarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4: geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten am 15. März 2014; neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. Bei der Ausgestaltung der Angebote haben die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe die Gleichstellung von Mädchen und Jungen als durchgängiges Leitprinzip zu beachten.   Dabei sollen sie   1. die unterschiedlichen geschlechtsspezifischen Belange von Mädchen, Jungen sowie transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären jungen Menschen berücksichtigen,   2. zur Verbesserung ihrer Lebenslagen und zum Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen und Rollenzuschreibungen beitragen,   3. die gleichberechtigte Teilhabe und Ansprache von Mädchen, Jungen sowie transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären jungen Menschen ermöglichen und sie zu einer konstruktiven Konfliktbearbeitung befähigen und   4. unterschiedliche Lebensentwürfe, sexuelle Orientierungen und geschlechtliche Identitäten als gleichberechtigt anerkennen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Interkulturelle und Demokratiebildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 Überschrift neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. Die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und der erzieherische Kinder- und Jugendschutz sollen in ihrer inhaltlichen Ausrichtung den fachlichen und gesellschaftlichen Ansprüchen einer auf Toleranz, gegenseitiger Achtung, Demokratie und Gewaltfreiheit orientierten Erziehung und Bildung entsprechen. Sie sollen die Fähigkeit junger Menschen zur Akzeptanz anderer Kulturen und zu gegenseitiger Achtung fördern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 Absatz 1 und 3 neu gefasst sowie Absatz 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand in den sie betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend informiert sowie über ihre Rechte aufgeklärt werden. Zur Förderung der Wahrnehmung ihrer Rechte sollen bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe geeignete Ansprechpersonen zur Verfügung stehen. (2) Kinder und Jugendliche sollen an allen ihre Interessen berührenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Wohnumfeld- und Verkehrsplanung, der bedarfsgerechten Anlage und Unterhaltung von Spielflächen sowie der baulichen Ausgestaltung öffentlicher Einrichtungen in angemessener Weise beteiligt werden. (3) Das Land beteiligt im Rahmen seiner Planungen, soweit Belange von Kindern und Jugendlichen berührt sind, insbesondere aber bei der Gestaltung des Kinder- und Jugendförderplans, Kinder und Jugendliche im Rahmen seiner Möglichkeiten. (4) Bei der Gestaltung der Angebote nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 sollen die öffentlichen und freien Träger und andere nach diesem Gesetz geförderte Einrichtungen und Angebote die besonderen Belange der Kinder und Jugendlichen berücksichtigen. Hierzu sollen diesen Mitspracherechte eingeräumt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe sollen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammenwirken. Sie sollen sich insbesondere bei schulbezogenen Angeboten der Jugendhilfe abstimmen. (2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern das Zusammenwirken durch die Einrichtung der erforderlichen Strukturen. Dabei sollen sie diese so gestalten, dass eine sozialräumliche pädagogische Arbeit gefördert wird und die Beteiligung der in diesem Sozialraum bestehenden Schulen und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gesichert ist. (3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirken darauf hin, dass im Rahmen einer integrierten Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung ein zwischen allen Beteiligten abgestimmtes Konzept über Schwerpunkte und Bereiche des Zusammenwirkens und über Umsetzungsschritte entwickelt wird.   II. Planungsverantwortung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie erzieherischer Kinder- und Jugendschutz in der Jugendhilfeplanung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jugendhilfeplanung im Sinne des § 80 SGB VIII ist eine ständige Aufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Sie stützt sich auf die Erfassung der Wünsche, Interessen und Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien und soll so gestaltet werden, dass sie flexibel auf neue Entwicklungen in deren Lebenslagen reagieren und die Arbeitsansätze sowie die finanzielle Ausgestaltung auf diese Entwicklungen abstellen kann. (2) Vor der Entscheidung über Ausstattung und Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungs- und Gewährleistungsverpflichtung nach den §§ 79, 80 SGB VIII jeweils den Bestand und den Bedarf an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie Fachkräften in den in diesem Gesetz beschriebenen Förderbereichen zu ermitteln und die für die Umsetzung notwendigen Maßnahmen festzulegen. (3) Die Jugendhilfeplanung soll mit den Zielen anderer Planungsbereiche der Kommunen abgestimmt werden, soweit diese sich auf die Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen beziehen. Hierbei haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass die Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen in die Planungen einfließen. (4) An der Jugendhilfeplanung sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von Anfang an zu beteiligen. Sie sind über Inhalt, Ziele und Verfahren umfassend zu unterrichten. Auf der Grundlage partnerschaftlichen Zusammenwirkens sollen geeignete Beteiligungsformen entwickelt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Kinder- und Jugendförderplan des Landes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten am 15. März 2014. (1) Das Ministerium erstellt für jede Legislaturperiode einen Kinder- und Jugendförderplan. Dieser soll die Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendförderung auf Landesebene beschreiben und Näheres über die Förderung der in diesem Gesetz genannten Handlungsfelder durch das Land enthalten. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sollen bei den Planungen einbezogen werden. (2) Bei der Aufstellung des Kinder- und Jugendförderplans hat das Ministerium die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie Kinder und Jugendliche und den zuständigen Ausschuss des Landtags zu beteiligen. Insbesondere soll es sicherstellen, dass die Belange der jungen Menschen bei der inhaltlichen Ausgestaltung berücksichtigt werden. (3) Der Kinder- und Jugendförderplan stützt sich auf die Erfassung der Wünsche, Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen. Er soll so gestaltet werden, dass er neue Entwicklungen in deren Lebenslagen flexibel einbeziehen kann. Dabei sind die Ergebnisse des einmal in jeder Legislaturperiode durch die Landesregierung zu erstellenden Kinder- und Jugendberichtes einzubeziehen. (4) Die Erstellung des Kinder- und Jugendförderplans erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags.   III. Förderbereiche Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10: geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012; Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Zu den Schwerpunkten der Kinder- und Jugendarbeit gehört insbesondere 1. die politische und soziale Bildung. Sie soll das Interesse an politischer Beteiligung frühzeitig herausbilden, die Fähigkeit zu kritischer Beurteilung politischer Vorgänge und Konflikte entwickeln und durch aktive Mitgestaltung politischer Vorgänge zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen. 2. die schulbezogene Jugendarbeit. Sie soll in Abstimmung mit der Schule geeignete pädagogische Angebote der Bildung, Erziehung und Förderung in und außerhalb von Schulen bereitstellen. 3. die kulturelle Jugendarbeit. Sie soll Angebote zur Förderung der Kreativität und Ästhetik im Rahmen kultureller Formen umfassen, zur Entwicklung der Persönlichkeit beitragen und jungen Menschen die Teilnahme am kulturellen Leben der Gesellschaft erschließen. Hierzu gehören auch Jugendkunst- und Kreativitätsschulen. 4. die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit. Sie soll durch ihre gesundheitlichen, erzieherischen und sozialen Funktionen mit Sport, Spiel und Bewegung zur Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen beitragen. 5. die Kinder- und Jugenderholung. Ferien- und Freizeitmaßnahmen mit jungen Menschen sollen der Erholung und Entspannung, der Selbstverwirklichung und der Selbstfindung dienen. Die Maßnahmen sollen die seelische, geistige und körperliche Entwicklung fördern, die Erfahrung sozialer Beziehungen untereinander vermitteln und soziale Benachteiligungen ausgleichen. 6. die medienbezogene Jugendarbeit. Sie fördert die Aneignung von Medienkompetenz, insbesondere die kritische Auseinandersetzung der Nutzung von digitalen und sozialen Medien. 7. die interkulturelle sowie rassismuskritische und diskriminierungssensible Kinder- und Jugendarbeit. Sie soll die interkulturelle Kompetenz der Kinder und Jugendlichen und die Selbstvergewisserung über die eigene kulturelle Identität fördern. Die Gelegenheit, andere Wertvorstellungen kennen zu lernen, soll darüber hinaus die Fähigkeit der jungen Menschen zu respektvollem Umgang im gemeinschaftlichen Handeln fördern. 8. die geschlechterreflektierende Jugendarbeit. Sie soll so gestaltet werden, dass sie insbesondere der Förderung der Chancengerechtigkeit dient und zur Überwindung von Geschlechterstereotypen beiträgt. 9. die internationale Jugendarbeit. Sie dient der internationalen Verständigung und dem Verständnis anderer Kulturen sowie der Friedenssicherung, trägt zu grenzüberschreitenden, gemeinsamen Problemlösungen bei und soll das europäische Identitätsbewusstsein stärken. 10. die integrationsfördernde Kinder- und Jugendarbeit. Sie dient der Integration von Kindern und Jugendlichen mit Einwanderungsgeschichte in die Gesellschaft mit dem Ziel, ihre gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten zu stärken sowie ihre Bildungschancen und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. (2) Die Träger der freien Jugendhilfe nehmen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Schwerpunkte in eigener Verantwortung wahr. Zentrale Grundprinzipien ihrer Arbeit sind dabei ihre Pluralität und Autonomie, die Wertorientierung, die Methodenvielfalt und -offenheit sowie die Freiwilligkeit der Teilnahme. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Jugendverbandsarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Jugendverbandsarbeit findet in auf Dauer angelegten von Jugendlichen selbstorganisierten Verbänden statt. Sie trägt zur Identitätsbildung von Kindern und Jugendlichen bei. Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse haben aufgrund der eigenverantwortlichen Tätigkeit und des ehrenamtlichen Engagements junger Menschen einen besonderen Stellenwert in der Kinder- und Jugendarbeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Offene Jugendarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Offene Jugendarbeit findet insbesondere in Einrichtungen, Maßnahmen und Projekten, Initiativgruppen, als mobiles Angebot, als Abenteuer- und Spielplatzarbeit sowie in kooperativen und übergreifenden Formen und Ansätzen statt. Sie richtet sich an alle Kinder und Jugendlichen und hält für besondere Zielgruppen spezifische Angebote der Förderung und Prävention bereit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Jugendsozialarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Aufgaben der Jugendsozialarbeit sind insbesondere die sozialpädagogische Beratung, Begleitung und Förderung schulischer und beruflicher Bildung sowie die Unterstützung junger Menschen bei der sozialen Integration und der Eingliederung in Ausbildung und Arbeit. Dazu zählen auch schulbezogene Angebote mit dem Ziel, die Prävention in Zusammenarbeit mit der Schule zu verstärken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz umfasst den vorbeugenden Schutz junger Menschen vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen. Hierbei sollen die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe insbesondere mit den Schulen, der Polizei sowie den Ordnungsbehörden eng zusammenwirken. Sie sollen pädagogische Angebote entwickeln und notwendige Maßnahmen treffen, um Kinder, Jugendliche und Erziehungsberechtigte über Gefahren und damit verbundene Folgen rechtzeitig und in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Hierzu gehört auch die Fort- und Weiterbildung von haupt- und ehrenamtlich tätigen Mitarbeitenden.   IV. Gewährleistungsverpflichtung, Grundsätze der Förderung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Förderung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet. Gemäß § 79 SGB VIII haben sie im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu gewährleisten, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste, Veranstaltungen und Fachkräfte der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zur Verfügung stehen. (2) Träger der freien Jugendhilfe und Initiativen, soweit sie in den Bereichen dieses Gesetzes tätig sind, sollen nach Maßgabe des § 74 SGB VIII und den Inhalten und Vorgaben der örtlichen Jugendhilfeplanung gefördert werden. Die Förderung soll sich insbesondere auf die entstehenden Personal- und Sachkosten beziehen. (3) Im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt werden. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für die Jugendhilfe insgesamt bereitgestellten Mittel stehen. (4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellt auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung einen Förderplan, der für jeweils eine Wahlperiode der Vertretungskörperschaft festgeschrieben wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Landesförderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16: Absatz 1 zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 13. März 2019; Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Das Ministerium fördert die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz auf der Grundlage des Kinder- und Jugendförderplans nach Maßgabe des Haushalts. Jährlich sind hierfür Mittel in Höhe von 139 752 900 Euro, zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2027, bereit zu stellen. Über eine Dynamisierung des in Satz 2 genannten Jahresansatzes entsprechend dem im Kinder- und Jugendförderplan des Landes Nordrhein-Westfalen 2023-2027 vom 12. Juli 2023 (MBl. NRW. S. 824) vorgesehenen Schlüssel entscheidet der Landtag im Rahmen der jährlichen Haushaltsgesetzgebung. (2) Der Kinder- und Jugendförderplan soll die Förderung der in den Bereichen dieses Gesetzes auf Landesebene tätigen Träger der freien Jugendhilfe, die bestehenden landeszentralen Zusammenschlüsse der freien Jugendhilfe sowie der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe umfassen. Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, Einrichtungen sowie projektbezogene pädagogische Ansätze. (3) Soweit die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen für Maßnahmen auf kommunaler Ebene oder in eigener Trägerschaft erhalten, haben sie sicher zu stellen, dass ihr Finanzanteil in einem angemessenen Verhältnis zu den Landesmitteln steht, die Landesmittel nicht zur Haushaltskonsolidierung verwendet werden und die Maßnahmen Bestandteil der örtlichen Jugendhilfeplanung sind. Soweit dies nicht sicher gestellt ist, entfällt der Anspruch auf Förderung. (4) Die Förderung projektbezogener Maßnahmen kann das Ministerium im Einzelfall an den Abschluss von Zielvereinbarungen binden. Die Förderung setzt die Bereitschaft des Trägers zur Mitwirkung an einer Qualitätsentwicklung im Rahmen des Wirksamkeitsdialogs voraus. (5) Das Nähere regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verwaltungsvorschriften. Link kopiert De

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.