Sachsen

Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2007 Nr. 16, S. 558 Fsn-Nr.: 311-5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. August 2025

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Sächsisches Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe (Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz – SächsJStVollzG)1 Vom 12. Dezember 2007 Rechtsbereinigt mit Stand vom 16. August 2025 Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 2007 das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht2 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen §     1 Anwendungsbereich §     2 Ziel und Aufgabe des Vollzugs §     3 Erziehungsauftrag und Vollzugsgestaltung §     4 Mitwirkung der Gefangenen §     5 Erziehung und Förderung §     6 Stellung der Gefangenen §     7 Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter §     8 Soziale Hilfe Teil 2 Planung des Vollzugs §     9 Aufnahme §   10 Diagnoseverfahren §   11 Vollzugs- und Eingliederungsplanung §   11a Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans §   12 Verlegung und Überstellung §   13 Geschlossener und offener Vollzug, Vollzug in freien Formen §   14 Sozialtherapie §   14a Psychologische Intervention und Psychotherapie §   15 Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels §   16 Lockerungen aus sonstigen Gründen §   17 Weisungen für Lockerungen §   18 Ausführung, Außenbeschäftigung, Vorführung, Ausantwortung §   19 Vorbereitung der Eingliederung §   20 Entlassungszeitpunkt §   21 Hilfe zur Entlassung, Nachsorge §   22 Fortführung von Maßnahmen nach der Entlassung Teil 3 Unterbringung und Versorgung der Gefangenen §   23 Trennungsgrundsätze §   24 Unterbringung während der Einschlusszeiten §   25 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten §   26 Wohngruppen §   27 Mütter und Väter mit Kindern §   28 Persönlicher Gewahrsam, Kostenbeteiligung §   29 Ausstattung des Haftraums §   30 Kleidung §   31 Verpflegung und Einkauf §   32 Gesundheitsfürsorge §   33 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge §   34 Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligung §   35 Schwangerschaft, Geburt, Mutterschaft §   36 Durchführung der medizinischen Leistungen, Krankenbehandlung in besonderen Fällen, Forderungsübergang Teil 4 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit §   37 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit Teil 5 Freizeit, Sport §   38 Freizeit §   39 Sport §   40 Zeitungen und Zeitschriften §   41 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik §   42 Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung Teil 6 Religionsausübung §   43 Seelsorge §   44 Religiöse Veranstaltungen §   45 Weltanschauungsgemeinschaften Teil 7 Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche §   46 Grundsatz §   47 Recht auf Besuch §   48 Besuchsverbot §   49 Durchführung der Besuche §   50 Überwachung der Gespräche §   51 Telefongespräche §   52 Schriftwechsel §   53 Untersagung des Schriftwechsels §   54 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben §   55 Überwachung des Schriftwechsels §   55a Anhalten von Schreiben §   55b Andere Formen der Telekommunikation §   56 Pakete Teil 8 Gelder der Gefangenen, Freistellung von der Arbeit §   57 Vergütung §   58 (aufgehoben) §   59 Taschengeld §   59a Konten, Bargeld §   60 Hausgeld §   61 Eigengeld §   61a Zweckgebundene Einzahlungen §   62 Überbrückungsgeld Teil 9 Sicherheit und Ordnung §   63 Grundsatz §   64 Verhaltensvorschriften §   65 Durchsuchung §   66 Sichere Unterbringung §   67 (aufgehoben) §   68 (aufgehoben) §   69 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch §   70 Festnahmerecht §   71 Besondere Sicherungsmaßnahmen §   72 (aufgehoben) §   73 (aufgehoben) §   74 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren §   75 Ärztliche Überwachung §   76 (aufgehoben) Teil 10 Unmittelbarer Zwang §   77 Begriffsbestimmungen §   78 Allgemeine Voraussetzungen §   79 (aufgehoben) §   80 Androhung Teil 11 Erzieherische Maßnahmen, Disziplinarmaßnahmen §   81 Erzieherische Maßnahmen §   82 Disziplinarmaßnahmen §   83 Vollstreckung der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung §   84 Disziplinarbefugnis §   85 Verfahren Teil 12 Aufhebung von Maßnahmen und Beschwerde §   86 Aufhebung von Maßnahmen §   87 Beschwerderecht Teil 13 Kriminologische Forschung §   88 Evaluation, kriminologische Forschung Teil 14 Aufbau der Jugendstrafvollzugsanstalt §   89 Jugendstrafvollzugsanstalt §   90 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung §   91 Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung, Arbeitsbetriebe §   92 Anstaltsleitung §   93 Bedienstete §   94 Seelsorgerinnen und Seelsorger §   95 Medizinische Versorgung §   96 Sozialtherapeutische Abteilung §   97 Mitverantwortung der Gefangenen §   98 Hausordnung Teil 15 Aufsicht, Beirat §   99 Aufsichtsbehörde § 100 Vollstreckungsplan § 101 Beirat Teil 16 Schlussbestimmungen § 102 Einschränkung von Grundrechten § 103 Verhältnis zum Bundesrecht § 104 Berichtspflicht § 105 Übergangsbestimmungen § 106 Inkrafttreten Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Jugendstrafe (Vollzug), soweit nicht die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes anordnet, dass der Vollzug nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene erfolgt.3 § 2 Ziel und Aufgabe des Vollzugs 1Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. 2Er erfüllt auch die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. 3Dies wird durch eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung sowie sichere Unterbringung und Beaufsichtigung der Gefangenen gewährleistet. § 3 Erziehungsauftrag und Vollzugsgestaltung (1) 1Die Gefangenen sind in der Entwicklung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten so zu fördern, dass sie zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte Anderer befähigt werden (Erziehungsauftrag). 2Die Gefangenen sind zur Einsicht in die beim Opfer verursachten Tatfolgen zu erziehen. 3Sie sind zur Ehrfurcht vor allem Lebendigen, zur Nächstenliebe, zum Frieden und zur Erhaltung der Umwelt, zur Heimatliebe, zu sittlichem und politischem Verantwortungsbewusstsein, zu Gerechtigkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des Anderen, zu beruflichem Können, zu sozialem Handeln und zu freiheitlicher demokratischer Haltung zu erziehen. (2) Personelle Ausstattung, sachliche Mittel und Organisation der Anstalt (§ 98 Abs. 1 Satz 1) sind an Zielsetzung und Aufgabe des Vollzugs sowie den besonderen Bedürfnissen der Gefangenen auszurichten. (3) 1Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind individuell und intensiv zu betreuen, um ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich zu machen. 2Soweit standardisierte Maßnahmen nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuelle Maßnahmen zu entwickeln. (4) 1Das Leben in der Anstalt ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen. 2Schädlichen Folgen der Freiheitsentziehung ist entgegenzuwirken. 3Der Vollzug wird von Beginn an darauf ausgerichtet, den Gefangenen bei der Eingliederung in ein Leben in Freiheit ohne Straftaten (Eingliederung) zu helfen. 4Die Belange von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt sowie die Belange der Allgemeinheit sind zu beachten. (5) 1Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, sexuelle Identität, Alter, Herkunft und Glauben, sowie die Bedürfnisse von Gefangenen mit Behinderung sind bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall zu berücksichtigen. 2Behandlungsmaßnahmen orientieren sich auch an dem geschlechtsspezifischen Bedarf.4 § 4 Mitwirkung der Gefangenen (1) Den Gefangenen obliegt, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken. (2) Die Bereitschaft der Gefangenen zur Mitwirkung ist durch eine auf Ermutigung zur aktiven Mitwirkung abstellende Vollzugsplanung, Bereitstellung motivierender Lerngelegenheiten und verbindlicher Entwicklungshilfen, Maßnahmen der Belohnung und Anerkennung sowie durch unterstützende und normverdeutlichende Maßnahmen zu wecken und zu fördern. § 5 Erziehung und Förderung (1) 1Erziehung und Förderung erfolgen durch Maßnahmen und Programme zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Gefangenen im Hinblick auf die Erreichung des Vollzugsziels. 2Durch differenzierte Angebote soll auf den jeweiligen Entwicklungsstand und den unterschiedlichen Erziehungs- und Förderbedarf der Gefangenen eingegangen werden. (2) Die Maßnahmen und Programme richten sich insbesondere auf die Auseinandersetzung mit den eigenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen, die schulische Bildung, berufliche Qualifizierung, soziale Integration und die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens, der freien Zeit sowie der Außenkontakte. § 6 Stellung der Gefangenen (1) 1Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. 2Soweit das Gesetz keine besondere Regelung enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt unerlässlich sind. (2) 1Vollzugsmaßnahmen sollen den Gefangenen erläutert werden. 2Soweit erforderlich, wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzugezogen. 3Mit Zustimmung der beteiligten Gefangenen kann in Ausnahmefällen für die Übersetzung auch eine andere sprachkundige Person tätig werden.5 § 7 Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter (1) Alle in der Anstalt Tätigen sind verpflichtet, zusammenzuarbeiten und daran mitzuwirken, das Vollzugsziel zu erreichen. (2) Die Anstalt arbeitet mit Dritten, insbesondere mit der Bewährungshilfe, der Führungsaufsicht, dem Jugendamt einschließlich der Jugendgerichtshilfe, den Schulen und beruflichen Bildungsträgern, zusammen, soweit dies zur Eingliederung erforderlich ist. (3) 1Die Belange der Personensorgeberechtigten und der Familienangehörigen der Gefangenen sind, soweit dies möglich ist und sie dem Vollzugsziel nicht zuwider laufen, bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen. 2Der Erhalt familiärer Bindungen ist zu unterstützen. § 8 Soziale Hilfe 1Die Gefangenen werden durch die Anstalt darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Schwierigkeiten zu beheben. 2Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wiedergutzumachen und eine Schuldenregulierung herbeizuführen. Teil 2 Planung des Vollzugs § 9 Aufnahme (1) 1Mit der oder dem Gefangenen wird unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre oder seine gegenwärtige Lebenssituation erörtert und sie oder er über ihre oder seine Rechte und Pflichten informiert wird. 2Ihnen ist die Hausordnung zu erläutern und die Aushändigung eines Exemplars anzubieten. 3Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen. (2) 1Im Zugangsgespräch ist auch zu klären, ob die oder der Gefangene in ihrer oder seiner Obhut stehende Minderjährige ohne Betreuung und Versorgung zurückgelassen hat. 2In diesem Falle ist unverzüglich das zuständige Jugendamt zu unterrichten. (3) Beim Zugangsgespräch dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein. (4) Die Gefangenen werden unverzüglich ärztlich untersucht. (5) Den Personensorgeberechtigten und dem Jugendamt wird die Aufnahme unverzüglich mitgeteilt. (6) Die Gefangenen sollen dabei unterstützt werden, notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige und die Sicherung ihrer Vermögensgegenstände außerhalb der Anstalt zu veranlassen.6 § 10 Diagnoseverfahren (1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung das Diagnoseverfahren an. (2) 1Das Diagnoseverfahren muss wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen. 2Insbesondere bei Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist es von Personen mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation durchzuführen. (3) 1Im Diagnoseverfahren wird der Erziehungs- und Förderbedarf der Gefangenen ermittelt. 2Es erstreckt sich auf die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse, die Ursachen und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung erforderlich ist. 3Neben den Unterlagen aus der Vollstreckung und dem Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen sind insbesondere auch Erkenntnisse der Jugendgerichts- und Bewährungshilfe sowie aus Sicherheitsanfragen und Fallkonferenzen einzubeziehen. (4) 1Im Diagnoseverfahren werden die im Einzelfall die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren ermittelt. 2Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Gefangenen ermittelt werden, deren Stärkung einer erneuten Straffälligkeit entgegenwirken kann. (5) Das Ergebnis des Diagnoseverfahrens wird mit der oder dem Gefangenen erörtert.7 § 11 Vollzugs- und Eingliederungsplanung (1) 1Auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens wird ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt. 2Er zeigt der oder dem Gefangenen bereits zu Beginn des Vollzugs unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Vollzugsdauer die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. 3Daneben kann er weitere Hilfsangebote und Empfehlungen enthalten. 4Die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der oder des Gefangenen sollen einbezogen werden. (2) 1Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird regelmäßig innerhalb der ersten sechs Wochen nach der Aufnahme erstellt. 2Diese Frist verkürzt sich bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter einem Jahr auf vier Wochen. (3) 1Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie die darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig alle sechs Monate, spätestens aber alle zwölf Monate überprüft und fortgeschrieben. 2Die Entwicklung der oder des Gefangenen und die in der Zwischenzeit gewonnen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. 3Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren. (4) 1Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird mit der oder dem Gefangenen erörtert. 2Dabei werden dessen Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen. (5) 1Zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans führt die Anstaltsleitung eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. 2Die Personensorgeberechtigten und die Vertreterinnen oder Vertreter der Jugendgerichtshilfe können an der Konferenz beteiligt werden; stand die oder der Gefangene vor ihrer oder seiner Inhaftierung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann auch die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden, die oder der für sie bislang zuständig war. 3Die Teilnahme der Verteidigerin oder des Verteidigers ist zu gestatten. 4Die Gefangenen sollen ebenfalls an der Konferenz beteiligt werden. 5Im Falle der Teilnahme wird ihnen der Vollzugs- und Eingliederungsplan eröffnet und erläutert. 6Im Übrigen wird ihnen der Vollzugs- und Eingliederungsplan bekanntgegeben. (6) 1An der Eingliederung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen, soweit dies zur Eingliederung erforderlich ist. 2Sie können mit Zustimmung der oder des Gefangenen auch an der Konferenz beteiligt werden. (7) 1Wird die oder der Gefangene nach der Entlassung voraussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so ist einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle in den letzten zwölf Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen. 2Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen sind zu übersenden. (8) 1Eine Abschrift des Vollzugs- und Eingliederungsplans und seiner Fortschreibungen wird der oder dem Gefangenen ausgehändigt. 2Sie werden der Vollstreckungsleiterin oder dem Vollstreckungsleiter und auf Verlangen den Personensorgeberechtigten und der Jugendgerichtshilfe mitgeteilt; auf Verlangen werden sie den Personensorgeberechtigten erläutert.8 § 11a Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans (1) 1Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben: 1. Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse des Diagnoseverfahrens, 2. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt, 3. Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug sowie Vollzug in freien Formen, 4. Zuweisung zu einer Wohngruppe oder einem anderen Unterkunftsbereich, 5. Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft, 6. Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Abteilung und Teilnahme an deren Behandlungsprogrammen, 7. Teilnahme an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, insbesondere psychologische Intervention und Psychotherapie, 8. Teilnahme an psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen, 9. Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, einschließlich Suchtberatung, 10. Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz und familienunterstützende Angebote, 11. Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen, 12. Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining, 13. Arbeit, 14. freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung, 15. Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit, 16. Ausführungen, Außenbeschäftigung, 17. Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels, 18. Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von familiären Bindungen und Außenkontakten, 19. Bildung von Überbrückungsgeld, Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten, 20. Ausgleich von Tatfolgen, einschließlich Täter-Opfer-Ausgleich, 21. Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge und 22. Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans. 2Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung enthalten der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen darüber hinaus Angaben zu sonstigen Maßnahmen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes und einer Antragstellung im Sinne des § 119a Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 10 und Satz 2, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. 2Auch für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11 und 12 kann ein Vorrang vor anderen Maßnahmen vorgesehen werden. 3Es ist anzustreben, die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 im Einvernehmen mit den Gefangenen festzulegen. 4Andere Maßnahmen dürfen nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 beeinträchtigen würden. (3) 1Spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen. 2Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 21 konkretisiert oder ergänzt. 3Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu: 1. Unterbringung im offenen Vollzug, Übergangseinrichtung, 2. Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung, 3. Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und der Beschaffung der notwendigen persönlichen Dokumente, 4. Beteiligung der Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsichtsstelle und der forensischen Ambulanzen, 5. Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Entlassenenhilfe, 6. Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen, 7. Anregung von Auflagen und Weisungen für die Bewährungs- oder Führungsaufsicht, 8. Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen und 9. nachgehende Betreuung durch Vollzugsbedienstete. § 12 Verlegung und Überstellung (1) Gefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan nach § 100 in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn 1. die Erreichung des Vollzugsziels oder die Eingliederung hierdurch gefördert wird oder 2. Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erforderlich machen. (2) Den Personensorgeberechtigten, der Vollstreckungsleiterin oder dem Vollstreckungsleiter, dem Jugendamt und der Verteidigerin oder dem Verteidiger wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt. (3) Gefangene dürfen aus wichtigem Grund vorübergehend in eine andere Anstalt oder in eine Anstalt des Erwachsenenvollzugs überstellt werden.9 § 13 Geschlossener und offener Vollzug, Vollzug in freien Formen (1) Die Gefangenen werden im geschlossenen oder offenen Vollzug oder im Vollzug in freien Formen untergebracht. (2) 1Die Gefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere verantwortet werden kann zu erproben, dass sie sich dem Vollzug nicht entziehen und die Möglichkeiten des offenen Vollzugs nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. 2Gefangene genügen den besonderen Anforderungen in der Regel dann, wenn 1. sie sich selbst rechtzeitig zum Strafantritt gestellt haben, 2. gegen sie eine oder mehrere Freiheitsstrafen von insgesamt nicht mehr als 24 Monaten oder Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt werden, 3. die zu verbüßende Freiheitsstrafe nicht wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder aufgrund von grober Gewalttätigkeit vollzogen wird und 4. sie sich in einem geeigneten Ausbildungs- oder festen Arbeitsverhältnis befinden und deren Arbeitgeber zu einer Weiterbeschäftigung während der Inhaftierung bereit ist. (3) 1Genügen die Gefangenen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht. 2§ 86 bleibt unberührt. (4) 1Der Vollzug kann in geeigneten Fällen nach Anhörung der Vollstreckungsleiterin oder des Vollstreckungsleiters und mit Zustimmung der oder des Gefangenen in freien Formen durchgeführt werden. 2Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend.10 § 14 Sozialtherapie (1) 1Sozialtherapie dient der Verringerung einer erheblichen Gefährlichkeit der Gefangenen. 2Auf der Grundlage einer therapeutischen Gemeinschaft bedient sie sich psychologischer, psychotherapeutischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die in umfassenden Behandlungsprogrammen verbunden werden. 3Personen aus dem Lebensumfeld der Gefangenen außerhalb des Vollzugs werden in die Behandlung einbezogen. (2) 1Gefangene sind in einer sozialtherapeutischen Abteilung unterzubringen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Verringerung ihrer erheblichen Gefährlichkeit angezeigt ist. 2Eine erhebliche Gefährlichkeit liegt vor, wenn schwerwiegende Straftaten gegen Leib oder Leben, die persönliche Freiheit oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu erwarten sind. (3) Andere Gefangene sollen in einer sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht werden, wenn die Teilnahme an den dortige

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.