Niedersachsen

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-10-05

Quellenkennung: gazette-2026-084. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Amtlich elektronisch veröffentlichte Verkündung; Download gegen die vom Portal veröffentlichte SHA-256-Prüfsumme geprüft. Verkündungsdatum ist kein Konsolidierungsdatum. Enthält gegebenenfalls Änderungsvorschriften. Original-PDFs einschließlich aller angebotenen Anlagen gespeichert; grafische Inhalte bitte im Original prüfen. Digitale Signaturen werden unverändert aufbewahrt, aber nicht kryptographisch validiert.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 5. Oktober 2026 Nummer 84 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes Vom 5. Oktober 2026 Aufgrund des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsischen Jagdgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 468), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2026 (Nds. GVBl 2026 Nr. 44, 60), wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 23. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 194), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2021 (Nds. GVBl. S. 24), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung: „7. Nilgänse 16. Juli bis 31. Januar, jedoch für Jungnilgänse ganzjährig.“ 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nrn. 14 und 15 erhält folgende Fassung: „14. Graugänse 16. Juli bis 15. Februar, abweichend davon in den in der Anlage genannten Vogelschutzgebieten 16. Juli bis 30. November, 15. Kanadagänse 16. Juli bis 15. Februar, abweichend davon in den in der Anlage genannten Vogelschutzgebieten 16. Juli bis 30. November,“. b) Dem Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 angefügt: „(3) 1Ist für die Tierart Wolf ein revierübergreifender Managementplan nach § 22 d Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) aufgestellt worden, so darf die Jagd auf die Tierart Wolf abweichend von § 22 d Abs. 2 Satz 4 BJagdG ausgeübt werden 1. als Schnellabschuss von Wölfen jeden Alters vom 1. Juli bis zum Ablauf des Monats Feb- ruar oder 2. in einem Interventionsgebiet Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 84 vom 5. Oktober 2026 Seite 2 a) auf Jungwölfe vom 1. Juli bis zum Ablauf des Monats Februar und b) auf die übrigen Wölfe vom 1. November bis zum Ablauf des Monats Februar. 2Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 ist der Schnellabschuss eine Jagd, 1. die in einem Jagdgebiet, das die oberste Jagdbehörde im Benehmen mit den jeweils zu- ständigen Jagdbehörden festgelegt hat, stattfindet, 2. die nur während eines von der obersten Jagdbehörde entsprechend den Vorgaben des revierübergreifenden Managementplans festgelegten Bejagungszeitraums ausgeübt wird, deren Beginn voraussetzt, dass zuvor eine beauftragte Sachverständige oder ein beauf- tragter Sachverständiger für Wolfsrisse die Jagdbehörde über den Beginn der Jagd infor- miert und festgestellt hat, dass ein Schaden an einem nicht wild lebenden sowie unter zumutbar ergriffenen Herdenschutzmaßnahmen gehaltenen Tier eingetreten ist und dieser Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Wolf verursacht wurde, und 3. deren Ausübung mit dem Zeitpunkt endet, an dem die Jagdbehörde das Ende der Jagd bekannt gegeben hat, spätestens aber mit Ablauf der Jagdzeit nach Satz 1 Nr. 1. 3In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Interventionsgebiet das Jagdgebiet, 1. das die oberste Jagdbehörde festgelegt hat, nachdem zuvor eine beauftragte Sachverstän- dige oder ein zuvor beauftragter Sachverständiger für Wolfsrisse festgestellt hat, dass drei- mal oder in einem Gebiet mit besonderer Bedeutung für den Küstenschutz zweimal ein Schaden an einem nicht wild lebenden, unter zumutbar ergriffenen Herdenschutzmaßnah- men gehaltenen Tier eingetreten ist, dass der Schaden jeweils mit hoher Wahrscheinlich- keit von einem Wolf verursacht wurde und in einem Gebiet eingetreten ist, das von einem Wolfsrudel, einem Wolfspaar oder einem Einzelwolf dauerhaft besetzt, markiert und gegen fremde Wölfe verteidigt wird (Wolfsterritorium), und dass der Schaden jeweils dem ansäs- sigen Wolfsrudel, Wolfspaar oder Einzelwolf mit hoher Wahrscheinlichkeit zugeordnet wurde, und 2. in dem die Jagd nicht vor dem Zeitpunkt, an dem die Jagdbehörde das Jagdgebiet bekannt gegeben hat, beginnt und nur bis zu dem Zeitpunkt ausgeübt wird, an dem die Jagdbe- hörde das Ende der Jagd in diesem Gebiet bekannt gegeben hat, spätestens aber bis zum Ablauf der Jagdzeit nach Satz 1 Nr. 2. 4In der Zeit, in der Wölfe nach Satz 1 nicht bejagt werden dürfen, ist abweichend von § 22 d Abs. 2 Satz 5 BJagdG nur § 22 d Abs. 3 Satz 1 BJagdG entsprechend anzuwenden.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Hannover, den 5. Oktober 2026 Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Staudte Ministerin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.