Bremen

Bremische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (BremeGruVO)

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Quellenkennung: 250924. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:20.11.2024 Inkrafttreten21.11.2024 Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 815 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (BremeGruVO) vom 20. November 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 815)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:20.11.2024 Inkrafttreten21.11.2024 Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 815 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (BremeGruVO) vom 20. November 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 815)" Amtliche Abkürzung: BremeGruVO Ausfertigungsdatum: 20.11.2024 Gültig ab: 21.11.2024 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2024, 815 Gliederungs-Nr: - Bremische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (BremeGruVO) Vom 20. November 2024 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Aufgrund des § 135 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und des § 140 Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 4 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 30. Oktober 2018 (Brem.GBl. S. 445), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. November 2024 (Brem.GBl. S. 806) geändert worden ist, und des § 141 Satz 1 der Grundbuchordnung in Verbindung mit § 101 Satz 1, auch in Verbindung mit § 96 Absatz 3 Satz 3 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 30. Oktober 2018 (Brem.GBl. S. 445), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. November 2024 (Brem.GBl. S. 806) geändert worden ist, wird verordnet: Erster Abschnitt - Elektronischer Rechtsverkehr § 1 Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs (1) Bei den in der Anlage bezeichneten Grundbuchämtern ist ab dem in Spalte 2 der Anlage angegebenen Zeitpunkt der elektronische Rechtsverkehr eröffnet. Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts als elektronische Dokumente bei dem in der Anlage genannten Postfach eingereicht werden. (2) Ist der elektronische Rechtsverkehr bei einem Grundbuchamt eröffnet, so haben Notarinnen und Notare 1. Dokumente elektronisch zu übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und 2. neben den elektronischen Dokumenten die darin enthaltenen Angaben, insbesondere die Bezeichnung des Grundbuchamtes, des Grundbuchbezirks, des Grundbuchblatts, der Beteiligten und der eingereichten Dokumente im Format Extensible Markup Language (XML) zu übermitteln. (3) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für 1. Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen und zudem nicht als elektronisches Dokument vorliegen, und 2. Dokumente, die nach § 44 des Beurkundungsgesetzes mit Karten, Zeichnungen und Abbildungen zu einer Urkunde verbunden sind und zudem nicht als elektronisches Dokument vorliegen. (4) Andere Verfahrensbeteiligte können Dokumente elektronisch übermitteln. Für die elektronische Übermittlung durch andere Verfahrensbeteiligte gilt Absatz 2 entsprechend. (5) Soweit in dieser Verordnung keine spezielleren Vorgaben getroffen werden, gelten die Vorgaben der Elektronischer-Rechtsverkehrs-Verordnung sowie der 2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022. § 2 Elektronische Poststelle In elektronischer Form gestellte Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen sind an das in der Anlage bekannt gegebene elektronische Postfach des Grundbuchamtes zu adressieren. § 3 Ersatzeinreichung Ist eine Übermittlung an das elektronische Postfach nicht möglich, insbesondere weil die Höchstgrenze für die Anzahl der einzureichenden elektronischen Dokumente oder für das Datenvolumen überschritten wird oder weil bei der Notarin oder dem Notar oder beim elektronischen Postfach eine technische Störung vorliegt, kann die Übermittlung abweichend von § 1 Absatz 2 in Papierform erfolgen. Liegt die Ursache für die Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung im Verantwortungsbereich der Notarin oder des Notars, so ist die Unmöglichkeit darzulegen. Abschnitt 2 Elektronische Grundakte § 4 Einführung der elektronischen Grundakte Bei den in der Anlage bezeichneten Grundbuchämtern werden ab dem in Spalte 3 der Anlage angegebenen Zeitpunkt neu anzulegende Grundakten elektronisch geführt. Grundakten, die bereits angelegt sind, werden ab diesem Zeitpunkt elektronisch weitergeführt. § 5 Bildung elektronischer Grundakten, Repräsentat (1) In der elektronischen Grundakte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Grundakte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. Elektronische Empfangsbekenntnisse, die als strukturierte maschinenlesbare Datensätze übermittelt worden sind, werden als Datensätze in der elektronischen Grundakte gespeichert. (2) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Grundakte genommen, wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen Grundakte gespeichert worden sind. (3) Elektronisch geführte Grundakten sind so zu strukturieren, dass die gerichtsinterne Bearbeitung und der Aktenaustausch gewährleistet sind. (4) Die in der elektronischen Grundakte gespeicherten Inhalte müssen jederzeit zusätzlich als elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können; aus diesen Dokumenten wird das Repräsentat gebildet. Das Repräsentat muss den gesamten zur Grundakte genommenen Inhalt mit Ausnahme der nur für die Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Definitions- und Schemadateien wiedergeben. Soweit die Wiedergabe eines Inhalts technisch nicht möglich ist, ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen. Signaturdateien werden im Repräsentat nicht wiedergegeben; wiedergegeben werden nur die Vermerke über das Ergebnis der Signaturprüfung. Das Repräsentat muss druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein. Die Seiten des Repräsentats sind so zu nummerieren, dass sie eindeutig zitiert werden können. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Verfahren nach dem Bremischen Höfegesetz. § 6 Übertragung von Papierdokumenten (1) Sind nach § 4 Satz 1 Grundakten elektronisch zu führen oder nach § 4 Satz 2 elektronisch weiterzuführen, so sind zu diesen in Papierform eingehende Schriftstücke nach dem Stand der Technik in elektronische Dokumente zu übertragen und in dieser Form zur Grundakte zu nehmen. Gescannte Leerseiten sind nicht zur Grundakte zu nehmen. (2) Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke sind sechs Monate nach ihrer Übertragung, jedoch nicht vor der Entscheidung über den Antrag, zu vernichten, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind oder eine Aufbewahrung im Einzelfall zu erfolgen hat. § 138 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. § 7 Entscheidungen und Verfügungen in elektronischer Form Entscheidungen und Verfügungen der Grundbuchämter, deren Grundakten elektronisch geführt werden, sind in elektronischer Form zu erlassen. § 8 Ersatzmaßnahme Im Fall einer anhaltenden technischen Störung beim Betrieb der elektronischen Grundakte kann die Landesjustizverwaltung oder eine von ihr bestimmte Stelle für die von der Störung betroffenen Grundbuchämter anordnen, Ersatzgrundakten in Papierform zu führen. Diese sind in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. Abschnitt 3 Inkrafttreten § 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Anlage Anlage - Grundbuchämter mit elektronischem Rechtsverkehr, Zeitpunkt des Beginns des elektronischen Rechtsverkehrs und der Führung elektronischer Grundakten (zu § 1 Abs. 1, § 2 und § 4) Grundbuchamt Zeitpunkt des Beginns des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 1 Abs. 1) Zeitpunkt des Beginns der elektronischen Führung und Weiterführung von Grundakten (§ 4) Zu adressierendes elektronisches Postfach (Name + SAFE-ID) Amtsgericht Bremen-Blumenthal 25. November 2024 25. November 2024 Name: Grundbuchamt Bremen-Blumenthal SAFE-ID: DE.Justiz.6f8aae8c-a4db-4323-9f31-750beff47f54.6883

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.