Sachsen

Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung-SMI

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Quellenkennung: 9980. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2008 Nr. 5, S. 249 Fsn-Nr.: 242-3.7 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2024

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum und der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) (Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung-SMI – SächsHLeistBezVO-SMI)1 Vom 3. März 2008 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2024 Aufgrund von § 16 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 161) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 34 des Sächsischen Besoldungsgesetzes an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum und der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) (Hochschulen).2 § 2 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge 1Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes können aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um einen Professor für eine der Hochschulen zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder seinen Verbleib an einer der Hochschulen zu erreichen (Bleibe-Leistungsbezüge). 2Bei der Entscheidung sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage, die Arbeitsmarktsituation und die Entwicklungsplanung der Hochschule zu berücksichtigen. 3Die Hochschule legt hierfür die Kriterien sowie deren Gewichtung anhand geeigneter Bewertungsmaßstäbe näher fest.3 § 3 Besondere Leistungsbezüge (1) 1Besondere Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes können gewährt werden, wenn besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre oder Weiterbildung festgestellt werden. 2Die Hochschule legt anhand der übertragenen Dienstaufgaben unter Beachtung der Absätze 2 bis 4 die Kriterien und ihre Gewichtung fest. 3Die Bewertung der individuellen Leistung soll jeweils in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren erfolgen. (2) In der Forschung können besondere Leistungen insbesondere durch 1. Ergebnisse der Evaluation von Forschungsvorhaben, 2. Auszeichnungen, 3. Publikationen, 4. Leistungen im Wissens- und Technologietransfer oder 5. Tätigkeiten bei Aufbau und Leitung von Forschungsgruppen nachgewiesen werden. (3) In der Lehre können besondere Leistungen insbesondere durch 1. Ergebnisse der Evaluation von Lehrleistungen, 2. Auszeichnungen, 3. Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden oder 4. Wahrnehmung von mit der Lehre zusammenhängenden Dienstaufgaben mit überdurchschnittlichem Betreuungsaufwand, zum Beispiel die Betreuung von Diplomarbeiten sowie Korrektur- und Prüfungstätigkeiten, nachgewiesen werden. (4) In der Weiterbildung können besondere Leistungen insbesondere durch 1. erfolgreiche Lehrveranstaltungen, die über die Lehrverpflichtung hinausgehen oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden oder 2. Entwicklung von Weiterbildungsangeboten nachgewiesen werden.4 § 4 Funktions-Leistungsbezüge Die Hochschule legt die Kriterien für Funktions-Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und deren Gewichtung anhand geeigneter Bewertungsmaßstäbe fest.5 § 5 Zuständigkeit und Verfahren (1) 1Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit nach Maßgabe von § 35 des Sächsischen Besoldungsgesetzes entscheidet vorbehaltlich des Absatzes 2 der Rektor. 2Vor Entscheidungen über die Vergabe von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen und von besonderen Leistungsbezügen holt der Rektor eine Stellungnahme des zuständigen Fachbereichsleiters ein. (2) Das Staatsministerium des Innern entscheidet über die Funktions-Leistungsbezüge des Rektors und des Prorektors sowie über ihre Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen. (3) Entscheidungen über die Gewährung von Leistungsbezügen sind zu begründen und bedürfen der Schriftform. (4) 1Die Hochschule legt das Nähere zum Verfahren in einer Satzung fest. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern.6 § 6 Einhaltung des Vergabebudgets (1) Die für die Bezügezahlung zuständigen Stellen übermitteln im Rahmen ihrer Zuständigkeit der jeweiligen Hochschule und dem Staatsministerium des Innern die für die Überwachung der Einhaltung des Vergabebudgets nach § 36 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes erforderlichen Angaben und Daten. (2) Die Hochschulen unterrichten das Staatsministerium des Innern jährlich bis zum Ende des ersten Quartals des Kalenderjahres über die gewährten Leistungsbezüge sowie Entscheidungen über die Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen und die Ruhegehaltfähigkeit des vorangegangenen Jahres.7 § 7 Hochschulsatzung 1Die Regelungen nach den §§ 2 bis 4 trifft die Hochschule durch Satzung. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern. § 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 3. März 2008 Der Staatsminister des Innern Dr. Albrecht Buttolo 1 Überschrift geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20) 2 § 1 geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 562), durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20) und durch Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 525) 3 § 2 geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 562), durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20) und durch Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 525) 4 § 3 geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 562), durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20) und durch Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 525) 5 § 4 geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 562), durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20) und durch Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 525) 6 § 5 geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 562), durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20) und durch Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 525) 7 § 6 geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 562), durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20) und durch Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 525)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.