Bremen

Gesetz zur Aufhebung der Stiftung zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 302704. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.10.2025 Inkrafttreten15.10.2025 Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 993 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Aufhebung der Stiftung zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses vom 14. Oktober 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 993)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.10.2025 Inkrafttreten15.10.2025 Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 993 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Aufhebung der Stiftung zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses vom 14. Oktober 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 993)" juris-Abkürzung: KNachwFStiftAufhG BR Ausfertigungsdatum: 14.10.2025 Gültig ab: 15.10.2025 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2025, 993 Gliederungs-Nr: - Gesetz zur Aufhebung der Stiftung zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses Vom 14. Oktober 2025 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang Artikel 1 Gesetz zur Aufhebung der Stiftung zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses Die „Stiftung zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses“ wird aufgehoben. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses (Änderungsanweisungen zum Gesetz zur Errichtung der Stiftung zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses) Einzelansicht Seitenanfang Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz ist mit Wirkung vom 15. Oktober 2025 in Kraft getreten. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.