Bremen

Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven

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Quellenkennung: 240534. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.08.2024 Inkrafttreten01.10.2024 Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 1060 Zitiervorschlag: "Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 13. August 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 1060)"

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n Problem selbständig wissenschaftlich und methodisch innerhalb einer vorgegebenen Frist zu bearbeiten und je nach Thema in fächerübergreifende Zusammenhänge einzuordnen. Die Bachelorarbeit kann einen experimentellen oder gestalterischen Teil, sie muss einen schriftlichen Teil enthalten. Das Nähere regelt die fachspezifische Prüfungsordnung. Die Bachelorarbeit kann auch als Arbeit einer Gruppe mit bis zu drei Studierenden angefertigt werden. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes Mitglieds der Gruppe klar erkennbar und abgrenzbar sein. (2) Das Thema der Bachelorarbeit kann von jeder oder jedem Lehrenden nach § 23 Absatz 2 gestellt werden. Der oder dem zu Prüfenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Soll die Arbeit als Gruppenarbeit angefertigt werden, steht das Recht, Vorschläge zu machen, der Gruppe gemeinsam zu. Den Vorschlägen der oder des zu Prüfenden oder der Gruppe ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Thema und tatsächlich insgesamt erforderlicher Arbeitsaufwand für eine Gruppenarbeit müssen über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe wesentlich hinausgehen. (3) Der Antrag auf Genehmigung des Themas ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag kann unbeschadet der Voraussetzungen nach Absatz 4 nur stattgegeben werden, wenn die oder der Studierende 1. die im fachspezifischen Teil der Prüfungsordnung festgelegte Anzahl an Leistungspunkten, mindestens aber 2/3 der für den Studienabschluss erforderlichen Leistungspunkte erworben hat und 2. für das zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung laufende Semester im jeweiligen Studiengang an der Hochschule Bremerhaven immatrikuliert ist. (4) Der Antrag auf Genehmigung des Themas der Bachelorarbeit muss enthalten: - die Beschreibung des Themas, - die englische Übersetzung des Themas; bei nicht internationalen Studiengängen kann in Absprache mit den Studierenden hierauf verzichtet werden, - die schriftliche Zustimmung der oder des Lehrenden, die oder der das Thema gestellt hat, - den vorgesehenen Bearbeitungsbeginn und - die Angabe, ob die Arbeit als Einzel- oder als Gruppenarbeit angefertigt werden soll; die anderen Gruppenmitglieder sind zu nennen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann weitere Antragsvoraussetzungen festlegen. Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Bearbeitungsbeginn der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorliegen. Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende entscheidet über den Antrag. Die Entscheidung wird schriftlich bekannt gegeben und aktenkundig gemacht. (5) Mit der Genehmigung des Themas bestellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Lehrende oder den Lehrenden, die oder der das Thema gestellt hat, zur bzw. zum ersten Prüfenden sowie eine weitere Prüfende oder einen weiteren Prüfenden. Wird die Arbeit als Gruppenarbeit angefertigt, kann auf Vorschlag der oder des ersten Prüfenden oder der Gruppe eine weitere Prüfende oder ein weiterer Prüfender bestellt werden. Die Bachelorarbeit wird von der oder dem ersten Prüfenden betreut. (6) Das Thema der Bachelorarbeit kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (7) Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die Bearbeitungsdauer einer Bachelorarbeit. Die Dauer beträgt mindestens fünf, höchstens neun Wochen. Der Bearbeitungsumfang beträgt mindestens sechs und höchstens zwölf Leistungspunkte. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind von der Themenstellerin oder dem Themensteller so zu begrenzen, dass die vorgegebene Dauer eingehalten werden kann. Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende legt den Beginn und das Ende der Bearbeitungsfrist fest. (8) Die Bachelorarbeit ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor Ablauf des Bearbeitungszeitraums vorzulegen. Die Vorlage erfolgt durch Hochladen der Datei in das dafür vorgesehene elektronische System. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (9) Der schriftliche Teil der Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache, in englischer Sprache oder einer Sprache, die mit dem Studium in Zusammenhang steht, abzufassen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann nähere Regelungen treffen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss eine andere Regelung treffen, soweit die Bewertbarkeit der Bachelorarbeit gewährleistet ist. (10) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat die oder der zu Prüfende schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die von ihr oder ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teile der Arbeit - selbständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Hochschule kann anstelle der Erklärung nach Satz 1 oder ergänzend zu dieser von der oder dem Studierenden eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der abgefassten Arbeit verlangen. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Dies gilt insbesondere auch für Internetquellen. (11) Der schriftliche Teil der Bachelorarbeit ist als Datei zu überlassen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann hiervon abweichende Regelungen treffen. Der experimentelle oder gestalterische Teil der Bachelorarbeit verbleibt bei der Hochschule, sofern diese Mittel, Material oder Geräte dazu bereitgestellt hat. (12) Die Bachelorarbeit wird von den nach Absatz 5 bestellten Prüfenden bewertet. Die Note der Arbeit oder des von der oder dem einzelnen zu Prüfenden zu verantwortenden Teils der Gruppenarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Prüfenden. Beträgt bei der Bestellung von zwei Prüfenden gemäß Absatz 5 Satz 1 die Notendifferenz zwischen beiden Prüfenden zwei oder mehr volle Notenstufen, bestellt der Prüfungsausschuss zur abschließenden Bewertung eine dritte Prüfende oder einen dritten Prüfenden. Die Bewertung ergibt sich dann aus dem Durchschnitt der Bewertungen der drei Prüfenden. (13) Wird die Bachelorarbeit oder ein Teil einer Gruppenarbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, kann diese einmal wiederholt werden. Der betreffenden geprüften Person ist auf Antrag ein neues Thema zu stellen; Absätze 1 bis 12 gelten entsprechend. Wird auch die zweite Arbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, ist die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden. § 9 Kolloquium zur Bachelorarbeit (1) Die fachspezifische Prüfungsordnung bestimmt, ob ein Kolloquium zur Bachelorarbeit durchzuführen ist. (2) In dem Kolloquium soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in einer Auseinandersetzung über den Themenbereich der Bachelorarbeit die erarbeiteten Lösungen selbständig, problembezogen und je nach Thema fachübergreifend auf wissenschaftlicher Grundlage vertreten kann. Ein Kolloquium wird nur durchgeführt, wenn die Bachelorarbeit mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Das Kolloquium soll zum nächstmöglichen Termin, spätestens sechs Wochen nach Abgabe der Arbeit, stattfinden. Das Kolloquium wird gemeinsam von den Prüfenden der Bachelorarbeit als Einzelprüfung oder im Falle einer Gruppenarbeit als Gruppenprüfung durchgeführt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt für jede oder jeden zu Prüfenden in der Regel 30 bis 60 Minuten. Das Kolloquium wird von beiden Prüfenden bewertet. Sofern die Prüfenden kein Einvernehmen über die zu erteilende Note erzielen, ergibt sich die Note aus dem Mittel der Einzelbewertungen. Ein nicht bestandenes Kolloquium kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten einmal wiederholt werden. Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende setzt den Wiederholungstermin fest. Wird das Kolloquium auch im zweiten Versuch nicht bestanden, ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden. (3) Über das Kolloquium ist für jede geprüfte Person eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Sie soll Angaben über die Prüfenden, die anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses, den Gegenstand, die Dauer und den Verlauf der Prüfung, die ermittelten Bewertungen sowie über die dann erteilte Prüfungsnote enthalten und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse während des Kolloquiums erwähnen. Die Niederschriften sind von den Prüfenden zu unterzeichnen. (4) Studierende können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die oder der zu Prüfende widerspricht. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Kolloquiums gestört oder gefährdet ist, können die Prüfenden übereinstimmend die Zuhörer ausschließen oder zahlenmäßig begrenzen. Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, kann die oder der zu Prüfende verlangen, dass ein von ihr oder ihm benanntes Mitglied der Hochschule zur Beobachtung hinzugezogen wird. Die Bewertung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse sind nicht öffentlich. Abschnitt III Durchführung von Prüfungen § 10 Teilnahme an Modulprüfungen (1) Die Studierenden können sich bis zu zwei Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraums zur Modulprüfung anmelden. Findet eine Prüfung vor dem jeweiligen Prüfungszeitraum statt, muss die Anmeldung spätestens 48 Stunden vor dem Tag der Prüfung erfolgt sein. Bei mündlichen Prüfungen (Kolloquien) mit Ausnahme des Kolloquiums zur Bachelorarbeit ist eine Abmeldung bis zum Ende des Vortages möglich. Bei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) ist eine Abmeldung noch bis zur Ausgabe der Aufgabenstellung möglich. Bei Modulprüfungen der Formen nach § 7 Absatz 2 Nummern 3 bis 7 und 9 ist eine Abmeldung bis zur Ausgabe des Themas oder der Aufgabenstellung möglich. Erfolgt keine Abmeldung, gilt § 15. (2) Die Anmeldung erfolgt über das elektronische System zur Prüfungsverwaltung gemäß § 5a. In den Fällen nach § 14 Absatz 3 Satz 2 führt das Immatrikulations- und Prüfungsamt die Anmeldung durch, wenn der Nachweis über die Erfüllung der Auflagen vorliegt. Die Studierenden sollen sich regelmäßig, insbesondere vor Antritt einer Prüfung, einen Überblick über ihren Anmeldestatus verschaffen. Zur Prüfung sind ein amtlicher Lichtbildausweis und der Studienausweis mitzubringen. § 11 Nachteilsausgleich (1) Behinderten und chronisch kranken Studierenden im Sinne von § 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes soll das Absolvieren von Studien- und Prüfungsleistungen unter gleichwertigen Bedingungen wie nicht behinderten Studierenden ermöglicht werden. Dazu werden möglichst alle studienbezogenen Angebote barrierefrei gestaltet. Behinderten und chronisch kranken Studierenden sollen insbesondere beim Studium, bei der Studienorganisation und -gestaltung sowie bei den Prüfungen Nachteilsausgleiche gewährt werden. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung beim Studien- und Prüfungsverlauf, der Bedarf besonderer Hilfsmittel oder Assistenzleistungen und das Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Organisationsform. Die fachlichen Anforderungen bei Studien- und Prüfungsleistungen werden dadurch nicht tangiert. (2) Ist eine Studierende oder ein Studierender aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll dies durch eine andere, der Behinderung oder chronischen Erkrankung Rechnung tragende Gestaltung des Prüfungsverfahrens, wie die Verlängerung der Bearbeitungszeit oder die Änderung der für die Prüfungsleistung vorgesehenen Form, ausgeglichen werden. (3) Die oder der betreffende Studierende hat den Nachteilsausgleich unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf von sechs Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltungszeit, beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Behinderung oder chronische Erkrankung und ihre Auswirkung auf das Erbringen der Studien- oder Prüfungsleistung in der vorgesehenen Form sind durch ärztliches Attest zu belegen, soweit sie nicht auf andere Weise ausreichend nachgewiesen oder offenkundig sind. Wird der Antrag abgelehnt, ergeht ein begründeter Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. § 12 Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) sowie entsprechend der Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) in der jeweils geltenden Fassung werden ermöglicht. Die Teilnahme an Prüfungen ist trotz Beurlaubung möglich. § 13 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung von Noten (1) Prüfungsleistungen werden in der Regel benotet. Soweit Prüfungsleistungen nach Maßgabe der fachspezifischen Prüfungsordnung nicht zu benoten sind, werden sie mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die Noten der Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Prüfungen, die als letzte Wiederholungsmöglichkeit angetreten werden, sowie die Bachelorarbeit und ein Kolloquium zur Bachelorarbeit sind von zwei prüfenden Personen zu benoten. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Die Bekanntgabe der Bewertung erfolgt über das elektronische System zur Prüfungsverwaltung gemäß § 5a. Die Bewertung ist auf Antrag der oder des Studierenden zu begründen; insbesondere sind die Bewertungsmaßstäbe offen zu legen; das Recht auf Einsichtnahme in eine schriftliche Prüfungsarbeit nach § 20 Absatz 6 bleibt unberührt. (2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen werden Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenziffern um 0,3 gebildet; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (3) Die Ermittlung von Noten aus prozentualen Ergebnissen von Prüfungsleistungen erfolgt nach folgender Zuordnung: ab 50 %: 4,0 ab 55 %: 3,7 ab 60 %: 3,3 ab 65 %: 3,0 ab 70 %: 2,7 ab 75 %: 2,3 ab 80 %: 2,0 ab 85 %: 1,7 ab 90 %: 1,3 ab 95 %: 1,0 (4) Soweit Modulprüfungen aus mehreren Teilprüfungen bestehen (§ 5 Absatz 2 Satz 3), errechnet sich die Modulnote aus dem Durchschnitt der Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass die Noten mit unterschiedlicher Gewichtung in die Modulnote eingehen. Bei der Durchschnittsnotenbildung nach Satz 1 wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet - bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut, - bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut, - bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend, - bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend, - bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend. (5) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus dem Durchschnitt der Modulnoten und der Note der Bachelorarbeit sowie gegebenenfalls der Note des Kolloquiums gebildet; Absatz 4 gilt entsprechend. § 14 Bestehen und Wiederholung von Prüfungen (1) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. (2) Hat die oder der zu Prüfende eine Modulprüfung, die Bachelorarbeit oder ein Kolloquium nicht bestanden, wird sie oder er darüber informiert, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. (3) Nicht bestandene Prüfungen, mit Ausnahme der Bachelorarbeit und des Kolloquiums zur Bachelorarbeit, können zweimal wiederholt werden. Für die zweite Wiederholung kann der Prüfungsausschuss Auflagen erteilen. (4) Die erste Wiederholungsprüfung soll bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des Folgesemesters, sie muss bis zum Ende der Prüfungszeit des Folgesemesters im Rahmen der hierfür gesetzten Frist angeboten werden, sofern die Prüfungsform dies zulässt. Bei Modulprüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Teilnahme an weiterführenden Modulen oder für die Aufnahme einer Praxisphase oder des Auslandsstudiums ist, müssen die Termine so gesetzt werden, dass der Studienfortschritt im Regelstudienverlauf nicht gehindert wird. (5) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann regeln, dass nach der ersten Wiederholung einer Klausur (§ 7 Absatz 2 Nummer 1) vor der Festsetzung der Fachnote „nicht ausreichend“ eine mündliche Ergänzungsprüfung angeboten wird, wenn mindestens 40 % der maximal geforderten Leistung erreicht wurde. Nach der zweiten Wiederholung einer Klausur wird vor der Festsetzung der Fachnote „nicht ausreichend“ eine mündliche Ergänzungsprüfung angeboten, wenn mindestens 40 % der maximalen Punktzahl erreicht wurde. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann höhere Prozentzahlen für die mindestens zu erreichende Prozentzahl entsprechend Satz 1 und 2 festlegen. Für die Abnahme und Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung gilt § 7 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend. Aufgrund der mündlichen Ergänzungsprüfung wird die Fachnote „ausreichend“ (4,0) oder die Fachnote „nicht ausreichend“ (5,0) festgesetzt. (6) Bei der letzten Wiederholung nach Absatz 3 Satz 1 bestellt die oder der Prüfungsausschussvorsitzende für die Bewertung eine zweite Prüfende oder einen zweiten Prüfenden nach Maßgabe des § 23. Die Prüfungsleistung wird von beiden Prüfenden bewertet. Die Note ergibt sich aus dem Mittel der Einzelbewertungen. Kommen beide Prüfenden zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Zugangsberechtigung zur mündlichen Ergänzungsprüfung nach Absatz 5 Satz 2, bestellt der Prüfungsausschuss zur abschließenden Bewertung eine dritte Prüfende oder einen dritten Prüfenden. (7) Sind auch die zulässigen Wiederholungen von Prüfungsleistungen oder Teilprüfungsleistungen mit „nicht ausreichend“ bewertet worden, ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden. (8) Mit „ausreichend“ (4,0) oder besser beurteilte Prüfungsleistungen, einschließlich Teilprüfungsleistungen, können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Teilprüfungen werden isoliert wiederholt. (9) Die Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens erfolgt außer in den Fällen nach § 20 Absatz 1 über das elektronische System zur Prüfungsverwaltung gemäß § 5a. § 15 Versäumnis und Rücktritt (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die oder der zu Prüfende einen für sie oder ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie oder er von einer Prüfung, die sie oder er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit vollständig erbracht wird. (2) Der für Rücktritt oder Versäumnis geltend gemachte Grund muss der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der oder des zu Prüfenden muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das ausdrücklich die Prüfungsunfähigkeit ausweist. In Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. (3) Soweit die Einhaltung von Fristen für die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der oder des zu Prüfenden die Krankheit eines von ihr oder ihm als Betreuungsperson überwiegend allein zu versorgenden Familienmitgliedes gleich. Studierende, die überwiegend allein zu betreuende oder zu versorgende Familienmitglieder haben, beantragen zu Beginn des Betreuungsfalles die Anerkennung als familiäre Betreuungsperson beim zuständigen Prüfungsausschuss. Erkennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, wird ein neuer Termin anberaumt. Werden die Gründe nicht anerkannt, entscheidet alsbald der Prüfungsausschuss. § 16 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Versucht eine zu Prüfende oder ein zu Prüfender, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die oder der zuständige Prüfende oder die oder der Aufsichtführende hierüber zunächst einen Vermerk an. Die oder der zu Prüfende darf die Prüfungsleistung fortsetzen. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. (2) Werden Arbeiten Dritter oder Teile daraus ohne oder mit irreführender Quellenangabe übernommen (Plagiat), gilt dies als Täuschungsversuch. Studierende, die wiederholt oder in besonders schwerwiegender Weise einen Täuschungsversuch begehen, werden in der Regel exmatrikuliert. Über die Exmatrikulation entscheidet die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung der Beteiligten. Ein besonders schwerwiegender Täuschungsversuch liegt insbesondere vor, wenn von Dritten verfasste schriftliche Arbeiten vollständig oder in erheblichen Teilen ohne Zitat oder mit irreführender Quellenangabe in die eigene Prüfungsleistung übernommen werden. Die Prüfungsleistung kann mittels geeigneter Plagiatserkennungssoftware auf möglicherweise nicht kenntlich gemachte übernommene Textpassagen oder sonstige Quellen hin überprüft werden. Mit der Abgabe einer Prüfungsleistung stimmt die oder der Studierende der Überprüfung dieser Prüfungsleistung durch Plagiatserkennungssoftware zu. Die Studierenden sind im Fall der Überprüfung verpflichtet, eine digitale Version der Prüfungsleistung einzureichen, die keine Angaben enthält, aus denen ihre Identität erkennbar ist. (3) Zu Prüfende, die den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stören, können von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. (4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 17 Bestehen der Bachelorprüfung (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle in der Prüfungsordnung genannten Prüfungen bestanden und damit die geforderten Leistungspunkte erworben und mindestens ein Drittel der in den Modulhandbüchern und fachspezifischen Prüfungsordnungen vorgesehenen Leistungspunkte an der Hochschule erworben wurden. (2) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Modulprüfung einschließlich aller zulässigen Wiederholungen mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde. § 18 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Anderweitig erbrachte Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen und die damit verbundenen Leistungspunkte in Studiengängen einer Hochschule werden anerkannt, soweit keine wesentlichen Unterschiede zu den vermittelten Kompetenzen des entsprechenden Studiums an der Hochschule Bremerhaven bestehen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und -bewertung vorzunehmen. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, werden von Amts wegen anerkannt. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (2) Einschlägige praktische Studiensemester oder Praxisphasen (§ 6 Absatz 1) werden anerkannt. (3) Werden inner

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.