Hamburg

Garagenverordnung (GarVO) - nichtamtliche Lesefassung

Nichtamtliche Lesefassung der Behörde

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Lüftung (1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Teile der Garage ausreichend gelüftet Seite 11 Nichtamtliche Lesefassung - GarVO Stand: 18.11.2025 werden. Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muss eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein. (2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie Wohnhausgaragen, genügt eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte. Die Lüftungsöffnungen müssen 1. einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 cm² je Stellplatz haben, 2. in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüberliegen, 3. unverschließbar sein und 4. so über die Garage verteilt sein, dass eine ständige Querlüftung gesichert ist. Die Lüftungsschächte müssen 1. untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m angeordnet sein und 2. bei einer Höhe bis zu 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 cm² je Stellplatz und bei einer Höhe von mehr als 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 3 000 cm² je Stellplatz haben. (3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten eines bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen zu erwarten ist, dass der Mittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxid in der Luft, gemessen über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (CO- Halbstundenmittelwert), auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm (= 100 cm³/m³) betragen wird und wenn dies auf der Grundlage der Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, von einem nach Bauordnungsrecht anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen bestätigt wird. (4) Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, dass der CO- Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m³, bei anderen Garagen mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je m² Garagennutzfläche abführen kann. Für Garagen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage verlangt werden. (5) Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- oder Abluftanlage muss aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an dem andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden dürfen. Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet. (6) Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen Kohlenmonoxid-Anlagen zur Messung, Steuerung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, dass die Benutzer der Garagen bei einem Seite 12 Nichtamtliche Lesefassung - GarVO Stand: 18.11.2025 CO-Gehalt der Luft von mehr als 250 ppm über Lautsprecher und durch Blinkzeichen dazu aufgefordert werden, die Garage zügig zu verlassen oder im Stand die Motoren abzustellen. Während dieses Zeitraumes müssen die Garagenausfahrten ständig offengehalten werden und die maschinelle Lüftungsanlage in Betrieb sein. Die CO-Warnanlagen müssen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein. (7) Automatische Garagen müssen abweichend von den Absätzen 1 bis 6 nur Öffnungen zur wirksamen Rauchableitung haben. § 17 Feuerlöschanlagen, Rauchableitung (1) In Mittel- und Großgaragen sind in Geschossen mit Stellplätzen, deren Fußböden im Mittel 1. entweder mehr als 4 m unter oder 2. mehr als 13 m über der Geländeoberfläche liegen, in unmittelbarer Nähe für jeden notwendigen Treppenraum trockene Löschwasserleitungen vorzusehen. An Einspeisestellen müssen Bewegungsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr vorgesehen werden, die nicht mehr als 15 m von der Einspeisestelle entfernt sein dürfen. Die Lage der Einspeise- und Entnahmestellen ist im Einvernehmen mit der Feuerwehr festzulegen. (2) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein 1. in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können, 2. in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Stellplätzen. (3) Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein 1. in Geschossen von Großgaragen, wenn der Fußboden der Geschosse mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt und das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient; dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht, 2. in automatischen Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen. (4) Geschlossene Großgaragen müssen für die erforderliche Rauchableitung eines jeden Brandabschnittes 1. Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1 000 cm² je Stellplatz groß, von keinem Stellplatz mehr als 20 m entfernt und im Decken- oder oberen Drittel des Wandbereichs angeordnet sind oder 2. maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich im Brandfall selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300 Grad Celsius standhalten, deren elektrische Leitungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten; die Zuluft-Zuführung muss durch automatische Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Seite 13 Nichtamtliche Lesefassung - GarVO Stand: 18.11.2025 (5) Absatz 4 gilt nicht für Garagen, die 1. Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächte nach § 16 Absatz 2 haben, 2. selbsttätige Löschanlagen und eine maschinelle Abluftanlage nach § 16 Absatz 4 haben, die mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je m² Garagennutzfläche abführen kann. § 18 Brandmeldeanlagen, Objektfunkanlagen (1) Geschlossene Großgaragen mit einer Nutzfläche von mehr als 2 500 m² müssen Brandmeldeanlagen mit nichtselbsttätigen und selbsttätigen Brandmeldern haben. (2) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie mit Gebäudeteilen in Verbindung stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind. (3) Sofern in Großgaragen selbsttätige Feuerlöschanlagen nach § 17 Absatz 3 vorhanden sind, erfolgt die Auslösung der Brandmeldeanlage über die selbsttätige Feuerlöschanlage. In diesem Fall sind keine zusätzlichen selbsttätigen Brandmelder erforderlich. (4) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr in Geschossen von Großgarage, deren Fußboden 1. entweder mehr als 4 m unter oder 2. mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt, durch die bauliche Anlage gestört, so ist die Großgarage mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten. (5) Absatz 4 gilt nicht für automatische Garagen. § 19 Sicherheitsstromversorgungsanlagen Garagen müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernehmen, insbesondere der 1. Sicherheitsbeleuchtung, 2. selbsttätigen Feuerlöschanlagen, 3. Rauchabzugsanlagen, 4. CO-Warnanlagen, 5. Brandmeldeanlagen, 6. Objektfunkanlagen und 7. Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse. § 20 Einbauten und technische Anlagen Seite 14 Nichtamtliche Lesefassung - GarVO Stand: 18.11.2025 (1) Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, müssen in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Die Aufstellung und der Betrieb von Energiespeichersystemen ist in Garagen außerhalb von Fahrzeugen nicht zulässig. Der Einbau von Klima-, Lüftungs-, Kälte- und Abgasanlagen, die nicht der Garagennutzung dienen, ist in Garagen nicht zulässig. (2) Leitungsanlagen, die nicht der Versorgung der Garage dienen, dürfen durch Garagen geführt werden, sofern diese Verkehrsflächen und Stellplätze nicht einschränken und sie gegen Vandalismus, Anprall und sonstige mechanische Beschädigungen geschützt werden. Satz 1 gilt nicht für Hoch- und Mittelspannungsleitungen und Gasversorgungsleitungen. Teil III Betriebsvorschriften § 21 Betriebsvorschriften für Garagen (1) In Mittel- und Großgaragen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 15 Absatz 1 während der Betriebszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist. (2) In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von brennbaren Stoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht zulässig. Dies gilt nicht für einen zusätzlichen Satz Reifen und für Fahrzeugzubehör für ein Kraftfahrzeug je Stellplatz wie beispielsweise eine Dachbox, einen Fahrradträger oder Kindersitze, sofern die Nutzbarkeit des Stellplatzes nicht beeinträchtigt wird. In Kleingaragen dürfen zusätzlich bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden. (3) Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge dürfen nur außerhalb von der Verkehrsflächen und Rettungswege abgestellt werden; ein verkehrssicheres Abstellen muss gewährleistet sein. (4) In geschlossenen Mittel- und Großgaragen ist das Rauchen und offenes Feuer nicht zulässig. Auf das Verbot ist durch deutlich sichtbare und dauerhafte Beschilderung mit den Worten „Feuer und Rauchen verboten!“ hinzuweisen. (5) Die Rettungswege und die Zu- und Abfahrten bis zur öffentlichen Verkehrsfläche sind verkehrssicher und frei zu halten. (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für automatische Garagen (7) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 6 treffen die Eigentümerin bzw. den Eigentümer oder die Betreiberin bzw. den Betreiber. Teil IV Bauvorlagen Seite 15 Nichtamtliche Lesefassung - GarVO Stand: 18.11.2025 § 22 Bauvorlagen, Feuerwehrpläne (1) Die Bauvorlagen müssen zusätzlich Angaben über 1. die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Stellplätze und Fahrgassen, 2. die natürliche Lüftung bzw. maschinelle Abluftanlagen und 3. die CO-Warnanlage enthalten. (2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen sind auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde Feuerwehrpläne anzufertigen, mit der Feuerwehr abzustimmen und dieser zur Verfügung zu stellen. Teil V Schlussvorschriften § 23 Weitergehende Anforderungen (1) Weitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung der Schutzziele gemäß § 3 HBauO gestellt werden, wenn 1. Stellplatzanlagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 m und deren Breite mehr als 2 m beträgt, 2. Garagen in Geschossen liegen, deren Fußboden mehr als 22 m über der Geländeoberfläche Liegen., 3. wenn Stellplätze nicht einzeln, unmittelbar aus Fahrgassen anfahrbar sind (Block- aufstellung). (2) In Mittel- und Großgaragen kann eine Brandmeldeanlage mit akustischer Warnung der Nutzer in der Garage verlangt werden, wenn auf Grund ihrer speziellen Nutzung mit längeren Aufenthaltszeiten der Personen zu rechnen ist. § 24 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Garagen Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§ 21) anzuwenden. Seite 16 Nichtamtliche Lesefassung - GarVO Stand: 18.11.2025 § 25 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 HBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 15 Absatz 1 in geschlossene Mittel- und Großgaragen keine erforderliche Beleuchtung vorhält, 2. entgegen § 16 Absatz 4 maschinelle Abluftanlagen so betreibt, dass der einzuhaltende CO- Halbstundenmittelwert überschritten wird, 3. entgegen § 21 Absatz 2 brennbare Stoffe in Garagen aufbewahrt, 4. entgegen § 21 Absätze 3 und 5 die Rettungswege, Verkehrsflächen und die Zu- und Abfahrten nicht verkehrssicher und frei hält. Seite 17

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.