Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den gemeinsamen Masterstudiengang „Digital Media (Media Informatics/Media Design)“ der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:21.05.2026 Inkrafttreten01.10.2026 Fundstelle Brem.ABl. 2026, S. 414 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den gemeinsamen Masterstudiengang „Digital Media (Media Informatics/Media Design)“ der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen vom 21. Mai 2026 (Brem.ABl. 2026, S. 414)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:21.05.2026 Inkrafttreten01.10.2026 Fundstelle Brem.ABl. 2026, S. 414 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den gemeinsamen Masterstudiengang „Digital Media (Media Informatics/Media Design)“ der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen vom 21. Mai 2026 (Brem.ABl. 2026, S. 414)" juris-Abkürzung: DigMMAfPO BR 2026 Ausfertigungsdatum: 21.05.2026 Gültig ab: 01.10.2026 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2026, 414 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Prüfungsordnung für den gemeinsamen Masterstudiengang „Digital Media (Media Informatics/Media Design)“ der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen Vom 21. Mai 2026 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Die Rektorinnen der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen haben am 21. Mai 2026 gemäß § 110 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 382), folgende Prüfungsordnung genehmigt. Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt - für Studierende an der Universität Bremen in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Masterprüfungsordnungen (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 und - für Studierende der Hochschule für Künste Bremen in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule für Künste Bremen (HfK) vom 9. Februar 2011 in den jeweils geltenden Fassungen. Es gilt der Allgemeine Teil der Prüfungsordnung der anbietenden Hochschule, wenn die vorliegende Prüfungsordnung nicht explizit andere Regelungen trifft. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Digital Media (Media Informatics/Media Design)“ (Kurztitel: „Digital Media“) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern. (2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird für die Studienrichtung Media Informatics an der Universität Bremen der akademische Grad „Master of Science“ (abgekürzt: M.Sc.) und für die Studienrichtung Media Design an der Hochschule für Künste Bremen der akademische Grad „Master of Arts“ (abgekürzt: M.A.) verliehen. (3) Das Studium ist entweder in der Studienrichtung Media Informatics (Abschluss mit dem akademischen Grad M.Sc.) oder in der Studienrichtung Media Design (Abschluss mit dem akademischen Grad M.A.) zu absolvieren. Die Universität Bremen immatrikuliert für die Studienrichtung Media Informatics, die Hochschule für Künste Bremen immatrikuliert für die Studienrichtung Media Design. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Der Masterstudiengang „Digital Media“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO der Universität Bremen bzw. § 2 Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule für Künste Bremen studiert. Der General Studies-Bereich gemäß § 4 Absatz 4 AT MPO der Universität Bremen umfasst 12 CP. Leistungspunkte für diesen Bereich können in den fachergänzenden Studien der Universität Bremen sowie in weiteren noch nicht im regulären Studium absolvierten Modulen und Lehrveranstaltungen des Fachbereichs erworben werden. (2) Das Masterstudium in der Studienrichtung Media Informatics an der Universität Bremen gliedert sich wie folgt: a) Masterarbeit (Master Thesis) im Umfang von 30 CP. b) Pflichtmodule (Compulsory Modules) im Umfang von insgesamt 42 CP, die in folgende Bereiche (Areas) gegliedert sind: - Introduction mit 6 CP, - Media Informatics mit 12 CP, - Media Design mit 12 CP, - Media Theory mit 6 CP; - in dem Bereich Integrated and Extended Fields ist das Modul „Special Topics in Digital Media“ (6 CP) obligatorisch. c) Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules) „Project Preparation“ sowie „Masterproject“ des Bereichs Integrated and Extended Fields im Umfang von insgesamt 36 CP. d) General Studies-Bereich (General Studies Area) im Umfang von 12 CP. In diesem Wahlbereich können zwei Module oder Lehrveranstaltungen mehr als nötig absolviert werden, es fließen jedoch ausschließlich Leistungspunkte im Umfang von 12 CP gemäß § 5 Absatz 3 AT MPO der Universität Bremen in die Masterprüfung ein. (3) Das Masterstudium in der Studienrichtung Media Design an der Hochschule für Künste Bremen ist in die folgenden Studienabschnitte unterteilt, die den Studienaufbau gemäß § 2 Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der HfK abbilden: a) Masterarbeit (Master Thesis) im Umfang von 30 CP. b) Pflichtmodule (Compulsory Modules) im Umfang von insgesamt 42 CP, die in folgende Bereiche (Areas) gegliedert sind: - Introduction mit 6 CP, - Media Informatics mit 6 CP, - Media Design mit 12 CP, - Media Theory mit 6 CP; - in dem Bereich Integrated and Extended Fields ist das Modul „Special Topics in Digital Media“ (12 CP) obligatorisch. c) Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules) „Project 1“ sowie „Project 2“ des Bereichs Integrated and Extended Fields im Umfang von insgesamt 36 CP. d) General Studies-Bereich (General Studies Area) im Umfang von 12 CP. In diesem Wahlbereich können zwei Module oder Lehrveranstaltungen mehr als nötig absolviert werden, es fließen jedoch ausschließlich Leistungspunkte im Umfang von 12 CP gemäß § 5 Absatz 3 AT MPO der Universität Bremen in die Masterprüfung ein. (4) Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlmodule durchgeführt. Alle Lehrveranstaltungen sind Modulen zugeordnet. (6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (7) Alle Module werden in englischer Sprache durchgeführt. (8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO der Universität Bremen durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. An der Hochschule für Künste Bremen können Lehrveranstaltungen in den folgenden Formen durchgeführt werden: a) Kurs: Lehr-Lernformat mit einer Integration von Vorlesungs- und Übungsteilen. b) Gestalterische Übung: Bearbeitung von Frage- und Aufgabenstellungen in gestalterischer Konzeption, Entwurf und praktischer Durchführung. c) Kleingruppe: fachliches Mentoring kleiner Gruppen durch Lehrende. (10) Studierende der Studienrichtung Media Informatics wählen ein Masterprojekt. Für das entsprechende Modul „Master Project“ wird ein hinreichendes inhaltliches Angebot mit wechselnden Themenstellungen sichergestellt. Das Modul „Project Preparation“ muss projektspezifisch, d.h. bezogen auf die getroffene Projektwahl, belegt werden; dieses Modul dient zur Vorbereitung der Durchführung des Masterprojekts. Die im Modul „Project Preparation“ zu belegenden Lehrveranstaltungen bzw. gegebenenfalls vorhandene Auswahlmöglichkeiten werden bei der Vorstellung des Masterprojektangebots bekannt gegeben. (11) Studierende der Studienrichtung Media Design entwickeln einzeln oder in Gruppen Projekte im Rahmen der Module „Project 1“ und „Project 2“. (12) Die Kombination der Module „Project 1“ und „Project 2“ ist nach Leistungspunkten äquivalent zu dem Modulpaar „Project Preparation“ und „Master Project“, so dass eine kreuzweise Teilnahme an den Projektmodulen der jeweils anderen Hochschule bei ausreichender Lehrkapazität möglich ist. Dafür können Studierende der Hochschule für Künste Bremen bei dem zuständigen Prüfungsausschuss beantragen, die Module „Project Preparation“ und „Master Project“ an der Universität Bremen zu besuchen, und Studierende der Universität Bremen können beantragen, die Module „Project 1“ und „Project 2“ an der Hochschule für Künste Bremen zu besuchen. (13) Es sind mindestens 60 CP an derjenigen Hochschule zu erwerben, an welcher die bzw. der Studierende immatrikuliert ist. In dem Ausnahmefall, dass ein erfolgreicher Antrag gemäß Absatz 12 gestellt wurde, um die Projektmodule des Bereichs Integrated and Extended Fields an der Hochschule für Künste Bremen zu absolvieren, an welcher die bzw. der Studierende nicht immatrikuliert ist, sind mindestens 52 CP an derjenigen Hochschule zu erbringen, an welcher die bzw. der Studierende immatrikuliert ist. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) der Universität Bremen bzw. der Ordnung der Hochschule für Künste Bremen zur Durchführung von Prüfungen in digitalisierten Formaten (Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Die erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO der Universität Bremen in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung mitgeteilt. § 4 Anerkennung und Anrechnung (1) Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß den geltenden Bestimmungen derjenigen Hochschule, die das Modul anbietet. (2) Auf Antrag von Studierenden an den Prüfungsausschuss können Prüfungsleistungen aus nicht-englischsprachigen Lehrveranstaltungen bzw. Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiengangs „Digitale Medien“, die nicht bereits für den Bachelor angerechnet wurden, für den General Studies-Bereich des Masterstudiengangs „Digital Media“ anerkannt werden. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) (1) Das „Module Master Thesis“ (30 CP) besteht aus der Masterarbeit im Umfang von 30 CP inklusive eines Kolloquiums. (2) Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit („Master Thesis“) inklusive des Kolloquiums ist der Nachweis von mindestens 60 CP. Das Pflichtmodul „Introduction to Digital Media“ muss erbracht sein. (3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 20 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 8 Wochen genehmigen. (4) Ausschließlich für die Studienrichtung Media Design gilt zudem Folgendes: Die Masterarbeit kann aus zwei Teilen bestehen. Der erste Teil dient zur Wahrung der Frist zur Abgabe der Masterarbeit gemäß § 18 Absatz 10 Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der HfK. Der zweite Teil soll der Dokumentation des Kolloquiums und bzw. oder der gesamten Masterarbeit dienen. (5) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit oder als Gruppenarbeit von 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. (6) Die Masterarbeit wird in englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind. (7) Der Prüfungsausschuss bestellt je eine oder einen Erst- und Zweitgutachtenden. Die Erstgutachterin bzw. der Erstgutachter muss für die Studienrichtung des angestrebten Abschlusses (Media Informatics bzw. Media Design) an der zuständigen Hochschule prüfungsberechtigt sein. Eine bzw. einer der Gutachtenden muss Professorinnen- bzw. Professorenstatus haben. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag auch Ausnahmen gewähren. (8) Für die Betreuung der Masterarbeit in der Studienrichtung Media Informatics mit dem Abschluss Master of Science gelten die §§ 10 und 11 AT MPO der Universität Bremen. (9) Für die Betreuung der Masterarbeit in der Studienrichtung Media Design mit dem Abschluss Master of Arts gilt § 18 Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule für Künste Bremen. (10) Zur Masterarbeit findet in jeder Studienrichtung ein Kolloquium statt. (11) Bezüglich des Verfahrens zur Zulassung zum Kolloquium gilt für die Studienrichtung Media Informatics Folgendes: Die Zulassung zum Kolloquium setzt voraus, dass die Masterarbeit von beiden Gutachterinnen bzw. Gutachtern mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet ist und somit als bestanden angesehen werden kann. (12) Bezüglich des Verfahrens zur Ermittlung der Gesamnote für das Modul Masterarbeit gilt für die Studienrichtung Media Informatics Folgendes: Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit zwei Dritteln (66,7 %, d.h. 20 CP) und das Kolloquium mit einem Drittel (33,3 %, d.h. 10 CP) in die gemeinsame Note ein. (13) Bezüglich des Verfahrens zur Ermittlung der Gesamtnote für das Modul Masterarbeit gilt für die Studienrichtung Media Design Folgendes: Für die Masterarbeit und das Masterkolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. (14) Bezüglich der zu wahrenden Prüfungsfristen gilt für die Studienrichtung Media Informatics Folgendes: Die Bewertung der Masterarbeit soll innerhalb von drei Wochen und das Kolloquium innerhalb von vier Wochen nach Abgabe der Masterarbeit erfolgen. Der Prüfungsauschuss kann Gutachtenden, die eine hohe Zahl von Masterarbeiten begutachten müssen, eine angemessen längere Frist einräumen. Von dieser Regelung betroffene Studierende sind vom Prüfungsauschuss über die verlängerte Bewertungsfrist unter Angabe des Datums für das Ende der Fristverlängerung zu informieren. (15) Bezüglich der zu wahrenden Prüfungsfristen gilt für die Studienrichtung Media Design Folgendes: Die Durchführung des Masterkolloquiums soll innerhalb von vier Wochen nach Abgabe der Masterarbeit erfolgen. Wenn die Masterarbeit aus zwei Teilen besteht, sollen die Durchführung des Masterkolloquiums und die Abgabe des zweiten Teils innerhalb von vier Wochen nach Abgabe des ersten Teils der Masterarbeit erfolgen. Wenn das Kolloquium erfolgt ist und alle Arbeitsteile vorliegen, soll die endgültige Benotung durch die Gutachtenden innerhalb von einer Woche erfolgen. § 7 Gesamtnote der Masterprüfung Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Prüfungsausschuss Der Prüfungsausschuss wird durch die jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter ihrer Statusgruppe im Gemeinsam beschließenden Ausschuss (GbA) gewählt. Er besteht aus - 3 Mitgliedern des Studiengangs, die Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer sind, - 1 Mitglied der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs, - 1 Studierenden des Studiengangs. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus den Gruppen der Hochschullehrenden und der akademischen Mitarbeitenden werden für die Dauer von drei Jahren, die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus der Gruppe der Studierenden werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Auch Nicht-Mitglieder des GbA können in den Prüfungsausschuss gewählt werden. § 9 Geltungsbereich und Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor der Universität Bremen sowie durch die Rektorin oder den Rektor der Hochschule für Künste Bremen am 1. Oktober 2026 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2026/27 im gemeinsamen Masterstudiengang „Digital Media (Media Informatics/Media Design)“ erstmals ihr Studium aufnehmen. Anlagen Anlagen   Anlage 1.1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Digital Media“, Studienrichtung Media Informatics Anlage 1.2: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Digital Media“, Studienrichtung Media Design Anlage 2.1: Module und Prüfungsanforderungen der Studienrichtung Media Informatics Anlage 2.2: Module und Prüfungsanforderungen der Studienrichtung Media Design Anlage 3: Weitere Prüfungsformen Anlage 1.1 Anlage 1.1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Digital Media“, Studienrichtung Media Informatics Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.   Compulsory Modules, 42 CP Compulsory Elective Modules, 36 CP General Studies Area, 12 CP Master Thesis, 30 CP ∑ 120 CP Introduction, 6 CP Media Informatics, 12 CP Media Design, 12 CP Media Theory, 6 CP Integrated and Extended Fields, 6 CP Integrated and Extended Fields, 36 CP 1. Jahr 1. Sem. DMM-MA-1, Introduction to Digital Media, 6 CP DMM-mi-MI, Media Informatics, 12 CP HfK-DMM-mi-MD, Media Design, 12 CP HfK-DMM-MT, Media Theory, 6 CP     Wahl gemäß § 2 Absatz 1, 12 CP   30 2. Sem.     DMM-mi-MA-2, Special Topics in Digital Media, 6 CP DMM-MA-31, Project Preparation, 6 CP   30 2. Jahr 3. Sem.           DMM-MA-32, Master Project, 30 CP     30 4. Sem.               DMM-mi-MA-4, Module Master Thesis (including Colloquium), 30 CP 30 CP: Credit Points, Sem.: Semester Anlage 1.2 Anlage 1.2: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Digital Media“, Studienrichtung Media Design Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.   Compulsory Modules, 42 CP Compulsory Elective Modules, 36 CP General Studies Area, 12 CP Master Thesis, 30 CP ∑ 120 CP Introduction, 6 CP Media Informatics, 6 CP Media Design, 12 CP Media Theory, 6 CP Integrated and Extended Fields, 12 CP Integrated and Extended Fields, 36 CP 1. Jahr. 1. Sem. DMM-MA-1, Introduction to Digital Media, 6 CP DMM-md-MI, Media Informatics, 6 CP HfK-DMM-mi-MD, Media Design, 6 CP HfK-DMM-mi-MD-2, Mentoring, 6 CP HfK-DMM-MT, Media Theory, 6 CP         30 2. Sem.         HfK-DMM-md-MA-2, Special Topics in Digital Media, 12 CP HfK-DMM-MA-33, Project 1, 18 CP Wahl gemäß § 2 Absatz 1, 12 CP   30 2. Jahr. 3. Sem.           HfK-DMM-MA-34, Project 2, 18 CP     30 4. Sem.               HfK-DMM-md-MA-4, Module Master Thesis (including Colloquium), 30 CP 30 CP: Credit Points, Sem.: Semester Anlage 2.1 Anlage 2.1: Module und Prüfungsanforderungen der Studienrichtung Media Informatics Hinweis: Modulanbieter sind entweder die Universität Bremen (UB) oder die Hochschule für Künste Bremen (HfK) jeweils einzeln. Oder Lehrende beider Hochschulen bieten in demselben Modul verschiedene Lehrveranstaltungen voneinander getrennt (UB/HfK) an. 2.1.1 Master Thesis (Masterarbeit), 30 CP K.-Ziffer Modul- Anbieter Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) DMM-mi-MA-4 UB Module Master Thesis (including Colloquium) P 30 MP   PL: 2 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet); UB: Universität Bremen 2.1.2 Compulsory Modules (Pflichtmodule), 78 CP 2.1.2.1 Area Introduction (Bereich Einführung), 6 CP K.-Ziffer Modul- Anbieter Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) DMM-MA-1 UB/HfK Introduction to Digital Media P 6 MP   PL: 0 SL: 1 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet); UB: Universität Bremen, HfK: Hochschule für Künste Bremen 2.1.2.2 Area Media Informatics (Bereich Medieninformatik), 12 CP K.-Ziffer Modul- Anbieter Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) DMM-mi-MI UB Media Informatics P 12 TP (LV) Lehrveranstaltung 1, 6 CP PL: 1 SL: 0 Lehrveranstaltung 2, 6 CP PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; LV: Lehrveranstaltung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet); UB: Universität Bremen 2.1.2.3 Area Media Design (Bereich Mediengestaltung), 12 CP K.-Ziffer Modul- Anbieter Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) HfK-DMM-mi-MD HfK Media Design P 12 TP (LV) Gemäß individueller LV-Wahl PL: je nach Menge der LV SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet); HfK: Hochschule für Künste Bremen; LV: Lehrveranstaltung 2.1.2.4 Area Media Theory (Bereich Medientheorie), 6 CP K.-Ziffer Modul- Anbieter Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) HfK-DMM-MT UB/HfK Media Theory P 6 TP (LV) Gemäß individueller LV-Wahl PL: je nach Menge der LV SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet); UB: Universität Bremen, HfK: Hochschule für Künste Bremen; LV: Lehrveranstaltung 2.1.2.5 Area Integrated and Extended Fields (Bereich Integrierte und ergänzende Inhalte), 6 CP (siehe hierzu auch § 2 Absatz 12) K.-Ziffer Modul- Anbieter Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) DMM-mi-MA-2 UB/HfK Special Topics in Digital Media P 6 TP (LV) Gemäß individueller LV-Wahl PL: je nach Menge der LV SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet); UB: Universität Bremen, HfK: Hochschule für Künste Bremen; LV: Lehrveranstaltung 2.1.3 Compulsory Elective Modules (Wahlpflichtmodule) in Area Integrated and Extended Fields (Bereich Integrierte und ergänzende Inhalte), 36 CP K.-Ziffer Modul- Anbieter Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) DMM-MA-31 UB Project Preparation WP 6 MP   PL: 1 SL: 0 DMM-MA-32 UB Master Project WP 30 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet); UB

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.