Bremen

Gesetz zum Artikel 31, Absatz 2, der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 über die Unentgeltlichkeit des Schulunterrichtes

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Quellenkennung: 87694. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.05.1948 Inkrafttreten28.07.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434) Fundstelle Brem.GBl. 1958, S. 75 Gliederungsnummer:223-c-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zum Artikel 31, Absatz 2, der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 über die Unentgeltlichkeit des Schulunterrichtes in der Fassung vom 25. Juli 1958 (Brem.GBl. 1958, S. 75), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. August 2016 (Brem.GBl. S. 434)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.05.1948 Inkrafttreten28.07.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434) Fundstelle Brem.GBl. 1958, S. 75 Gliederungsnummer:223-c-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zum Artikel 31, Absatz 2, der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 über die Unentgeltlichkeit des Schulunterrichtes in der Fassung vom 25. Juli 1958 (Brem.GBl. 1958, S. 75), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. August 2016 (Brem.GBl. S. 434)" juris-Abkürzung: VerfArt31G BR Neugefasst: 25.07.1958 Gültig ab: 01.04.1958 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1958, 75 Gliederungs-Nr: 223-c-1 Gesetz zum Artikel 31, Absatz 2, der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 über die Unentgeltlichkeit des Schulunterrichtes in der Fassung vom 25. Juli 1958 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434) § 1 (1) In allen öffentlichen Schulen im Lande Bremen ist der Unterricht für Schüler, die im Lande Bremen ihre Wohnung oder, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung haben, unentgeltlich. (2) Für Schüler, die ihre Wohnung oder, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung außerhalb des Landes Bremen haben, ist der Besuch eines flächendeckend eingeführten Berufsgrundbildungsjahres schulgeldfrei. Dies gilt auch für den Besuch einer Berufsschule, sofern die Schüler in einem im Lande Bremen ansässigen Betrieb ausgebildet werden oder beschäftigt sind. (3) Für Schüler, auf die die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden sind, ist der Unterricht dann unentgeltlich, wenn zwischen dem Land Bremen und dem Land, in dem der Schüler seine Wohnung oder, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung hat, ein entsprechendes Gegenseitigkeitsabkommen besteht. In dem Abkommen kann die Zulassung zum unentgeltlichen Schulbesuch von der Zahlung eines angemessenen Ausgleichsbetrages bis zur Höhe des üblichen Schulgeldes seitens des Landes oder der Gemeinde, wo sich die Wohnung oder, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung des Schülers befindet, abhängig gemacht werden. § 2 (aufgehoben) § 3 Soweit der Unterricht nicht gemäß § 1 unentgeltlich ist, bestimmt der Senat die Höhe des Schulgeldes, das für den Besuch einer öffentlichen Schule im Lande Bremen zu entrichten ist. § 25 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 203-b-1), geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1984 (Brem.GBl. S. 211) ist anzuwenden. § 4 Auf die Hörer der Volkshochschulen und die Besucher der Musikschule Bremen (Einrichtung der außerschulischen Jugend- und Erwachsenenbildung) und der Jugendmusikschule Bremerhaven findet dieses Gesetz keine Anwendung. § 5 Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt vorbehaltlich der Bestimmung des § 3 die Senatorin für Kinder und Bildung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.