Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: cd11d31a-0eb1-4aeb-8786-a1d953b836f8. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.10.2007 Fassung Gültig ab 01.01.2024

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und 8 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2011 in den einzelnen Aufgabenbereichen und seine Aufteilung ergeben sich aus Anlage 2. Auf der Grundlage des Personalbedarfs gemäß Satz 1 wird der finanzielle Ausgleich für Personalaufwand und allgemeinen Sachaufwand gemäß Absatz 2 für die einzelnen Landschaftsverbände, Kreise und kreisfreien Städte berechnet. Solange der tatsächliche Personalbestand der Beschäftigten gemäß §§ 9 und 10 in den übertragenen Aufgabenbereichen bei einzelnen kommunalen Körperschaften den Personalbedarf gemäß Satz 1 überschreitet, wird der finanzielle Ausgleich für die Jahre 2011 bis 2013 auf der Grundlage des tatsächlichen Personalbestands berechnet. Bei der Aufteilung des finanziellen Ausgleichs gemäß Satz 1 kann ein interkommunaler Ausgleich für Beihilfeleistungen von mehr als 100.000 Euro pro Jahr in Einzelfällen für die betroffenen kommunalen Körperschaften vorgesehen werden, wenn sich dadurch die Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs nach diesem Gesetz nicht erhöht. (4) Der finanzielle Ausgleich für den Personalaufwand für die Beamten gemäß § 9 errechnet sich durch Multiplikation der Anzahl der Vollzeitäquivalente der Beamten gemäß § 9, die sich im aktiven Dienstverhältnis befinden, mit den Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeitäquivalent von 42.241 Euro. Die Jahresdurchschnittskosten schließen die gesetzlichen Leistungen des Dienstherrn mit Ausnahme der Versorgungsanwartschaften und Versorgungsleistungen ein. (5) Als finanzieller Ausgleich für den Personalaufwand für Beschäftigte, die als Nachersatz für ausgeschiedene Beschäftigte mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 betraut werden, werden Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeitäquivalent von 51.625 Euro zu Grunde gelegt. Bis zum Jahr 2013 sind die kommunalen Körperschaften berechtigt, eigenen Nachersatz gemäß Satz 1 für ausgeschiedene Beschäftigte zu stellen, soweit das Land keine entsprechende Ersatzgestellung vornimmt. Ab dem Jahr 2014 können sie in eigener Zuständigkeit Nachersatz gemäß Satz 1 stellen. Der finanzielle Ausgleich wird für die Anzahl der Vollzeitäquivalente gewährt, um die der Personalbedarf gemäß Absatz 3 Satz 1 durch das Ausscheiden von mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 betrauten Beschäftigten unterschritten wird. Der Personalaufwand für weitere Beschäftigte, die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 betraut werden, kann berücksichtigt werden, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung nachhaltig gefährdet ist. Dies ist dann gegeben, wenn der Personalbedarf gemäß Absatz 3 Satz 1 durch Personalausfälle auf Grund von Langzeiterkrankungen von mehr als drei Monaten im Kalenderjahr um mindestens 30 Prozent unterschritten wird. (6) Der finanzielle Ausgleich für den allgemeinen Sachaufwand für einen Büroarbeitsplatz errechnet sich durch Multiplikation der Anzahl der Vollzeitäquivalente nach der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 mit 10 Prozent der Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeitäquivalent gemäß Absatz 5 Satz 1. Der finanzielle Ausgleich für den sonstigen allgemeinen Sachaufwand errechnet sich durch Multiplikation der Anzahl der Vollzeitäquivalente nach der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 mit 5 Prozent der Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeitäquivalent gemäß Absatz 5 Satz 1. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (7) Der finanzielle Ausgleich wird den Landschaftsverbänden, Kreisen und kreisfreien Städten vierteljährlich jeweils zur Mitte des Quartals für das laufende Quartal ausgezahlt. In den ersten drei Quartalen eines Kalenderjahres erfolgt die Auszahlung als Abschlagszahlung. Im vierten Quartal erfolgt die endgültige Festsetzung des finanziellen Ausgleichs für das laufende Kalenderjahr. (8) Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Konnexitätsausführungsgesetzes ist das für Soziales zuständige Ministerium. Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten des finanziellen Ausgleichs durch Rechtsverordnung zu regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Sach- und Dienstleistungen des Landes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 7 und § 24 geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011. (1) Für die Bearbeitung der Aufgaben und die Auszahlung der im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung zu zahlenden Leistungen, insbesondere für die Bearbeitung der Anträge nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und die Auszahlung des Elterngeldes, gewährt das Land Nordrhein-Westfalen den Kreisen und kreisfreien Städten sowie den Landschaftsverbänden die kostenlose Nutzung des bisher beim Land für diese Aufgaben eingesetzten IT-Verfahrens. Die notwendigen Kosten für Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung dieses Verfahrens trägt das Land. Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in eigener Zuständigkeit die Anbindung an das Landesverwaltungsnetz sicher. (2) Neben den Sach- und Dienstleistungen nach Absatz 1 trägt das Land die Kosten für die Dienstleistungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen beim Postversand für die Versorgungsverwaltung einschließlich der Portokosten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Anpassung des Belastungsausgleichs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 und § 25 neu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011. (1) Die Jahresdurchschnittskostenbeträge gemäß § 23 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sind bei künftigen Änderungen der Besoldung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes bei den Kommunen jeweils entsprechend anzupassen. (2) Der Personalbedarf gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 ist in Abständen von jeweils drei Jahren, erstmals zum 1. Januar 2014, anhand der Entwicklung der diesem Gesetz zugrunde liegenden Indikatoren zu überprüfen und bei einer wesentlichen Abweichung anzupassen. (3) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, Anpassungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Anpassungen bei tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, die zu einer erheblichen Änderung des Bearbeitungsaufwands führen, durch Rechtsverordnung festzusetzen; die kommunalen Spitzenverbände sind in entsprechender Anwendung des § 7 des Konnexitätsausführungsgesetzes zu beteiligen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Fachbezogener Sachaufwand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26 und § 27 neu eingefügt durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; § 26 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. (1) Zum Ausgleich des Aufwandes, der durch die medizinische Beweiserhebung und durch Gebühren und Anwaltskosten in Gerichtsverfahren (fachbezogener Sachaufwand) entsteht, erhalten die Kreise und kreisfreien Städte einen Pauschalbetrag pro Fall von 56 Euro; als Fälle gelten Erstanträge, Änderungsanträge, Nachprüfungen und Widersprüche im Bereich des Schwerbehindertenrechts. (2) Der fachbezogene Sachaufwand gemäß Absatz 1 Satz 1 ist in Abständen von jeweils drei Jahren, erstmals zum 1. Januar 2014, anhand der Entwicklung der Fallzahlen und der Kosten der Beweiserhebung zu prüfen und bei einer wesentlichen Abweichung anzupassen. (3) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten zum Ausgleich des fachbezogenen Sachaufwandes durch Rechtsverordnung festzusetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Belastungsausgleich für die Vergangenheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26 und § 27 neu eingefügt durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; § 26 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. Zur pauschalen Abgeltung von Unterdeckungen in der Vergangenheit erhalten die Kreise, kreisfreien Städte und Landschaftsverbände spätestens im Jahr 2012 einen einmaligen Betrag von 6.000.000 Euro. Die Verteilung des Betrages erfolgt entsprechend dem Anteil der Kreise, kreisfreien Städte und Landschaftsverbände am Belastungsausgleich des Jahres 2010. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Personenbezogene Bezeichnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26 (alt) und § 27 (alt) umbenannt in § 28 (neu) und § 29 (neu) durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011. Die personenbezogenen Bezeichnungen dieses Gesetzes beziehen sich auf beide Geschlechter. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26 (alt) und § 27 (alt) umbenannt in § 28 (neu) und § 29 (neu) durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten Der Finanzminister Der Innenminister Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.